Nach Haftstrafe Messerangreifer aus Ravensburg bleibt in Sicherungsverwahrung

Messerangreifer aus Ravensburg bleibt in Sicherungsverwahrung
Justiz in Ravensburg: Keine Entlassung für verurteilten Messerstecher. (Bild: picture alliance/dpa | Felix Kästle)
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Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts hat am Dienstag unter dem Vorsitz von Franz Bernhard die Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Der 27-jährige staatenlose Palästinenser war bereits mit Urteil des Landgerichts vom 30. November 2018 wegen versuchten Mordes, gefährlicher Körperverletzung und weiterer Vergehen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Er hatte versucht, seine jüngere Schwester mit einem Messer zu töten, sie dabei lebensgefährlich verletzt und aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Die Kammer stellte damals fest, dass der Verurteilte seine nach muslimischem Recht verheiratete Schwester umbringen wollte, weil sie eine Beziehung mit einem anderen Mann eingegangen war. Die Tat hatte er zudem gefilmt und sich damit gebrüstet. In dem Urteil von 2018 war die Möglichkeit einer Sicherungsverwahrung vorbehalten worden.

Das Landgericht Ravensburg entschied am Dienstag, dass der Verurteilte nach Verbüßung seiner Haftstrafe nicht entlassen, sondern zum Schutz der Allgemeinheit in der Sicherungsverwahrung untergebracht wird. Diese Maßnahme, die nicht an die Schuld des Täters, sondern an dessen Gefährlichkeit anknüpft, wird in regulären Justizvollzugsanstalten vollzogen.

In der viertägigen Hauptverhandlung setzte sich die Kammer intensiv mit der bereits abgeurteilten Tat, der Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung im Strafvollzug auseinander. Sie kam zu dem Ergebnis, dass der Verurteilte weiterhin als gefährlich einzustufen ist. Besonders betont wurde die in der Tat zum Ausdruck kommende Empathielosigkeit. Zudem habe der Verurteilte die im Strafvollzug angebotenen Behandlungsmaßnahmen nicht ausreichend genutzt. Eine begonnene Sozialtherapie habe er abgebrochen, bevor es zu einer deliktsspezifischen Aufarbeitung kam.

Unter Einbeziehung sachverständiger Beratung stellte die Kammer fest, dass der Verurteilte weiterhin narzisstische und dissoziale Persönlichkeitszüge aufweist und insbesondere nicht gelernt hat, mit Misserfolgen oder Kränkungen umzugehen. Da zudem seine Entlasssituation als ungünstig bewertet wurde, seien bei einer Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten zu erwarten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte können binnen einer Woche nach Urteilsverkündung Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.

(Quelle: Landgericht Ravensburg)