
Corona-Hilfe für gemeinnützige Vereine
Tübingen – Seit 1. September 2020 können gemeinnützige Vereine und zivilgesellschaftliche Organisationen in Baden-Württemberg, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Not geraten sind oder zu geraten drohen, gemäß § 52 der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannt sind und die dem Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg angehören, beim Regierungspräsidium Tübingen Anträge für eine finanzielle Hilfe stellen. Die Fördersumme beträgt maximal 12.000 Euro pro Verein.