Neues Waffengesetz Stadt Biberach weist auf Springmesserverbot hin

Stadt Biberach weist auf Springmesserverbot hin
Stadt Biberach weist auf Springmesserverbot hin – Abgabe bis Oktober möglich! (Bild: iStock / Getty Images Plus)
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Im Rahmen eines umfassenden Sicherheitspakets hat die Bundesregierung Änderungen am Waffengesetz beschlossen. Eine zentrale Neuerung betrifft den Besitz und Umgang mit sogenannten Springmessern: Seit dem 31. Oktober 2024 ist dieser grundsätzlich verboten – es sei denn, ein berechtigtes Interesse liegt vor.

Was sind Springmesser?

Springmesser sind Messer, deren Klingen per Knopf- oder Hebeldruck automatisch aus dem Griff hervorschnellen und dabei arretiert werden. Die Klingenlänge spielt für das Verbot grundsätzlich keine Rolle. Eine Ausnahme gilt lediglich für Messer, bei denen die Klinge seitlich aus dem Griff austritt, eine maximale Klingenlänge von 8,5 Zentimetern aufweist und nur einseitig geschliffen ist.

Ausnahmen und Strafen

Der Besitz und das Mitführen von Springmessern sind nur dann erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann – etwa für die Berufsausübung oder wenn eine einhändige Nutzung zwingend erforderlich ist. Bei Verstoß droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Übergangsfrist zur straffreien Abgabe

Wer sich aktuell noch im Besitz eines verbotenen Springmessers befindet, kann dieses bis einschließlich Dienstag, 1. Oktober 2025, straffrei bei der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle abgeben. In Biberach empfiehlt sich die vorherige telefonische Terminvereinbarung bei der Waffenbehörde unter 07351/51-515 oder 07351/51-237.

Ansprechpartner bei Fragen

Für Rückfragen oder zur Einschätzung, ob ein Messer unter das Verbot fällt, steht die Waffenbehörde der Stadt Biberach unter den genannten Telefonnummern beratend zur Verfügung.

Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung eines KI-Systems erstellt und von der Redaktion geprüft.
(Quelle: Stadt Biberach)