Corona-Verordnung: Änderungen bei 2G und bei Weihnachtsmärkten

Aber bitte mit Maske… In die neue Verordnung hat die Landesregierung nun eine Sonderregelung für Weihnachtsmärkte aufgenommen. Grundsätzlich gilt hier die Maskenpflicht und die Kontaktdatenerfassung.
Aber bitte mit Maske… In die neue Verordnung hat die Landesregierung nun eine Sonderregelung für Weihnachtsmärkte aufgenommen. Grundsätzlich gilt hier die Maskenpflicht und die Kontaktdatenerfassung. (Bild: pixabay)

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Die Änderungen, die ab heute, 28. Oktober, in Kraft treten, betreffen vor allen das 2G-Optionsmodell und die Regeln für Weihnachtsmärkte.

2G-Optionsmodell: Wenn sich ein Betrieb (z. B. ein Restaurant) in der Basisstufe für das 2G-Optionsmodell entscheidet, können nun auch die immunisierten Beschäftigten die Maske abnehmen. Dafür müssen sie ihrem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenenstatus nachweisen – jeder Arbeitnehmer kann freiwillig entscheiden, ob er das tun möchte. Ein Fragerecht des Arbeitgebers besteht dazu nicht.

Immunisierte Beschäftigte haben jedoch keinen Anspruch darauf, die Maske absetzen zu dürfen – die Entscheidung trifft letztlich der Arbeitgeber. Hierbei sind die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten. Hintergrund dieser Änderung ist eine erneute Prüfung der Sachlage in Zusammenarbeit mit dem baden-württembergischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI).

Das 2G-Optionsmodell kann generell nur in der Basisstufe angewendet werden. Sollte die Warnstufe ausgerufen werden, ist das 2G-Optionsmodell nicht mehr möglich.

Auf Weihnachtsmärkten gilt Maskenpflicht

In die neue Verordnung hat die Landesregierung nun eine Sonderregelung für Weihnachtsmärkte aufgenommen. Grundsätzlich gilt auf Weihnachtsmärkten die Maskenpflicht und die Kontaktdatenerfassung. Stände mit Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr und sonstigen Angeboten, die zum Verweilen einladen (z. B. Fahrgeschäfte oder Kulturbeiträge), dürfen nur von Personen aufgesucht werden, die geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Pflicht). In der Alarmstufe gilt die 2G-Pflicht.

Für den Besuch von Verkaufsständen, an denen ausschließlich der Warenverkauf stattfindet, ist kein 3G/2G-Nachweis erforderlich. Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen.

(Pressemitteilung: MINISTERIUM FÜR SOZIALES, GESUNDHEIT UND INTEGRATION)