Zum Schutz vor der Vogelgrippe

Zum Schutz vor der Vogelgrippe
Anfang des Jahres wurden wieder Fälle der Vogelgrippe aufgetreten. (Bild: Pixabay/Stefan Schweihofer)

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Nachdem in Baden-Württemberg seit Jahresbeginn insgesamt 11 Fälle der Vogelgrippe (auch Geflügelpest genannt) aufgetreten sind, hat das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) eine landesweite Allgemeinverfügung erlassen.

Ab dem 21. Januar 2023 muss daher jeder Halter von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen einen Katalog von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Virus in seine Haltung einhalten, wie sie bereits für Halter von über 1.000 Stück Geflügel gegolten haben:

Die Allgemeinverfügung des Landes sieht insbesondere folgende Maßnahmen: 

  • Sicherung der Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt.
  • Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden.
  • Unverzügliche Reinigung und Desinfektion der Schutzkleidung nach Gebrauch, unschädliche Beseitigung von Einwegschutzkleidung.
  • Nach jeder Einstallung oder Ausstallung der Tiere müssen die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz und frei gewordenen Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
  • Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung muss durchgeführt und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden.
  • Vorhaltung einer betriebsbereiten Einrichtung zum Waschen der Hände sowie einer Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe.
  • Zur Früherkennung eines möglichen Seucheneintrags hat die Tierhalterin oder der Tierhalter das Veterinäramt über die gemäß § 4 Geflügelpest-Verordnung (gehäufte Verluste von Tieren innerhalb von 24 Stunden) veranlassten Maßnahmen unverzüglich zu informieren.
  • Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen auf Geflügelpest/Newcastle Krankheit sind ausschließlich in den Landesuntersuchungseinrichtungen Baden-Württembergs durchzuführen und erfolgen ohne Rechnungstellung.

Die Allgemeinverfügung wurde auf den Seiten des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz öffentlich bekannt gegeben.

Weitere Informationen zur Geflügelpest können Sie auch auf der Homepage des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz finden.

Bei Fragen können sich Tierhalter an den Fachbereich Veterinärdienst und Verbraucherschutz des Landkreises Sigmaringen unter der Tel. 07571/102-7521 oder per E-Mail an post.veterinaer@lrasig. wenden.

(Pressemitteilung: Landratsamt Sigmaringen)