Das Sozialministerium hat die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen angepasst. Die Verordnung tritt am 4. Juni 2022 in Kraft. Die Träger können jedoch bei Bedarf weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.
Besucher müssen eine FFP2-Maske tragen
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund sinkender Fallzahlen und der über dem Bevölkerungsdurchschnitt liegenden Impfquote bei den Beschäftigten. Für Besucher der Einrichtungen bleibt es bei der bisherigen Regelung: Für Kinder und Jugendliche von 6 bis 14 Jahren ist eine medizinische Maske ausreichend, ab 14 Jahren ist weiterhin eine FFP2-Maske erforderlich.
Zugang nur mit Antigen-Schnelltest
Der Zugang zu den Einrichtungen erfolgt nach wie vor mit einem negativen Corona-Testnachweis (Antigen-Schnelltest). Die Einrichtungen sind verpflichtet, die Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten sowie Besucher weiterhin anzubieten.