Weitere Erkenntnisse zum Tötungsdelikt im Studentenwohnheim in Weingarten

Weitere Erkenntnisse zum Tötungsdelikt im Studentenwohnheim in Weingarten
(Bild: pixabay)

WOCHENBLATT
WOCHENBLATT

Weingarten (ots) – Nach dem Fund eines Toten in einem Weingartener Studentenwohnheim am Mittwoch haben die kriminalpolizeilichen Ermittlungen weitere Erkenntnisse ergeben. Die zwischenzeitlich durchgeführte Obduktion des 37-jährigen Opfers bestätigte, dass Stichverletzungen todesursächlich gewesen sein dürften.

Der 37-Jährige war am Mittwoch von Polizeibeamten in seiner Wohnung tot aufgefunden worden, nachdem diese eine richterlich angeordnete Wohnungsdurchsuchung aufgrund eines Drogendelikts vollstrecken wollten. Aufgrund der am Tatort vorgefundenen Situation erhärtete sich schnell der Verdacht eines Tötungsdelikts, weshalb die polizeilichen Maßnahmen in diese Richtung weitergeführt wurden. Nahezu zeitgleich offenbarte sich ein Tatzeuge am Arbeitsplatz einem Kollegen, der die Polizei informierte.

Den Angaben des Zeugen zufolge soll der 17-Jährige am Dienstagabend zusammen mit ihm das spätere Opfer in dessen untervermieteten Studentenzimmer aufgesucht haben. Im Laufe des Abends sei es dann zum Streit zwischen dem 17-Jährigen und dem 37-Jährigen gekommen, dessen Hintergrund Drogengeschäfte gewesen sein dürften. Um nicht unerheblichen, angeblich noch offenen Geldforderungen aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften Nachdruck zu verleihen, habe der 37-Jährige zunächst die Wohnungstüre abgeschlossen und die Schlüssel eingesteckt. Im weiteren Verlauf soll er den 17-Jährigen dann immer mehr unter Druck gesetzt und mehrfach und über einen längeren Zeitraum hinweg mit den Fäusten auf diesen eingeschlagen und auch gewürgt haben. Schließlich habe sich der 17-Jährige dann mit einem von ihm mitgeführten Springmesser zur Wehr gesetzt und auf den Älteren eingestochen.

Nachdem der 37-Jährige daraufhin seinerseits angekündigt habe, nun ebenfalls ein Messer zu holen, habe ihm der 17-Jährige zahlreiche weitere, letztlich tödliche Messerstiche in den Halsbereich versetzt. Im Anschluss an die Tat seien der Tatverdächtige und der Zeuge aus der Wohnung geflüchtet, nachdem der Tatverdächtige zuvor die Wohnungsschlüssel des 37-Jährigen an sich genommen und damit die Wohnungstüre wieder aufgeschlossen habe. Im Rahmen der zwischenzeitlich erfolgten Haftvorführung bewertete der zuständige Haftrichter nach dem bislang vorliegenden Stand der Ermittlungen die Tathandlung des Jugendlichen als nicht ausschließbare Notwehrhandlung und lehnte den Erlass eines Haftbefehls daher ab. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, gegen die Nichtanordnung der Untersuchungshaft Beschwerde einzulegen. Inwieweit sich der Zeuge strafbar gemacht haben könnte, müssen die weiteren Ermittlungen ergeben.

Für eine aktive Tatbeteiligung des Zeugen an dem Tötungsdelikt gibt es derzeit keine Anhaltspunkte.