Weisung des Sozialministeriums für Schutzmaßnahmen im Landkreis Biberach

Weisung des Sozialministeriums für Schutzmaßnahmen im Landkreis Biberach
Schild mit Aufschrift Hier gilt 2G-Regel. (Bild: picture alliance / CHROMORANGE | Michael Bihlmayer)

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Biberach – Ab heute Nacht von Freitag auf Samstag, 0 Uhr, gelten im Landkreis Biberach vorgezogen die Regelungen der baden-württembergischen Alarmstufe. In vielen Bereichen gelten demnach die 2-G-Regeln und eine Maskenpflicht in den Schulen des Landkreises.

Das Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg hat aufgrund der dynamischen Entwicklung der Infektionslage im Landkreis Biberach das Gesundheitsamt angewiesenen, Maßnahmen per Allgemeinverfügung zu regeln. Landrat Dr. Heiko Schmid und Amtschef Dr. Lahl haben sich auf diesen Weg einvernehmlich verständigt, um so das diffuse Ausbruchsgeschehen zu stoppen.

Die ab morgen geltenden Regelungen sind zunächst bis 24. November befristet. Sofern sich das Infektionsgeschehen im Landkreis Biberach durch die Schutzmaßnahmen nicht stabilisiert, müssen weitere Schritte, wie beispielsweise Ausgangsbeschränkungen für nicht immunisierte Personen in Betracht gezogen werden.

„Wir wollen insbesondere die Kliniken und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung schützen. Außerdem geht es um den Schutz der vulnerablen Gruppen“, sagt Landrat Dr. Heiko Schmid und betont weiter: „Angesichts der Infektionslage ist es aus meiner Sicht nun wichtig und richtig, dass nun weitere Regelungen in Kraft treten. Diese bringen erneut Einschränkungen mit sich. Wir spüren durch besorgte Rückmeldungen aus der Bevölkerung, dass Handlungsbedarf besteht. Uns ist es gelungen, ein drittes mobiles Impfteam des DRK für den Landkreis zu installieren um die erhöhe Nachfrage an Impfungen und Boosterimpfungen zusammen mit den niedergelassenen Ärzten zu bewältigen. Es kommt jetzt wieder auf jede und jeden Einzelnen von uns an, um diese Welle abzuflachen. Deshalb appelliere ich und bitte nochmals inständig: Lassen Sie sich impfen, halten Sie Abstand, tragen Sie Maske und reduzieren Sie Kontakte. Nur so kann es uns gelingen, das Ruder wieder herumzureißen. Eine dringende Bitte geht auch an die geimpften Bürgerinnen und Bürger, die ihre Angehörigen im Pflegeheim besuchen: Bitte wiegen Sie sich nicht in Sicherheit und testen Sie sich zuvor mit einem Selbst- oder Schnelltest.“

Die wichtigsten Regelungen sind:

Für Schulen:

Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in den Unterrichts- und Betreuungsräumen der Schulen sowie der Grundschulförderklassen und Schulkindergärten in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung und in Horten an der Schule.

Für private Treffen:

Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur mit Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person zulässig. Hierbei zählen immunisierte Personen sowie Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, nicht mit.

Für Folgende Veranstaltungen gilt die 2G-Regel:

  • für Öffentliche Veranstaltungen,
  • für Weihnachtsmärkte mit Verkauf von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr und mit Angeboten, die zum Verweilen einladen,
  • für Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Discotheken und Clubs sowie das touristische Verkehrswesen sowie
  • für Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnlichen Angeboten.
  • für Sport in geschlossenen Räumen.

Weitere Regelungen zum PCR-Testnachweis

Gesondert gilt für die Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnliche Einrichtungen in geschlossenen Räumen die 2G-Regel, im Freien ist nicht immunisierten Personen der Zutritt nur mit einem maximal 48 Stunden alten PCR-Testnachweis gestattet.

In Beherbergungsstätten ist nicht immunisierte Personen der Zutritt nur mit einem maximal 48 Stunden alten PCR-Testnachweis gestattet, der alle drei Tage aktualisiert werden muss. Für gastronomische Einrichtungen von Beherbergungsstätten gelten die Bestimmungen für die Gastronomie.

Für Körpernahe Dienstleistungen muss von nicht immunisierten Personen ein gültiger PCR-Testnachweis vorgelegt werden. (gilt nicht für Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie, Podologie, sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen).

Nicht-immunisierten Personen ist die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten im Freien nur nach Vorlage eines gültigen PCR-Testnachweises gestattet.

Besondere Ausnahmen:

Für Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte mit ausschließlichem Warenverkauf an Endverbraucher gilt, dass nicht immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Dies gilt nicht für Geschäfte, die der Grundversorgung dienen sowie Märkte außerhalb geschlossener Räume.

Eine detaillierte Übersicht über die Auswirkung der Alarmstufe gibt es hier: 211028_Auf_einen_Blick_DE_01.pdf (baden-wuerttemberg.de).

(Pressemitteilung: Landratsamt Biberach)