Veterinäramt ruft zu Vorsichtsmaßnahmen gegen die Geflügelpest auf

Aufgrund der anhaltend hohen Gefahr eines Ausbruchs der Geflügelpest in Deutschland ruft das Veterinäramt des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis zu Vorsichtsmaßnahmen auf // Symbolbild.
Aufgrund der anhaltend hohen Gefahr eines Ausbruchs der Geflügelpest in Deutschland ruft das Veterinäramt des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis zu Vorsichtsmaßnahmen auf // Symbolbild. (Bild: Pixabay)

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„Das Friedrich-Loeffler-Institut stuft das Risiko eines Ausbruchs der Geflügelpest deutschlandweit weiterhin als hoch ein. Diese Einschätzung gilt auch für den Alb-Donau-Kreis. Wir können nicht ausschließen, dass die Vogelgrippe beispielsweise durch Wasservögel in Geflügelhaltungen eingetragen wird, aber eben auch nichts vorhersagen“, sagt Dr. Hans-Joachim Butscher, Leiter des Fachdienstes Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten im Landratsamt Alb-Donau-Kreis.

Die Geflügelpest kann aber beispielsweise auch über fahrende Händler, die unwissend Geflügel aus infizierten Beständen in hiesige Betriebe verkaufen, in den Landkreis gelangen. Besonders wenn die Infektion gerade erst in den Ursprungsbetrieb eingetragen wurde und die Tiere noch keine klinischen Symptome aufweisen, besteht das Risiko, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet.

Zwar wurde die Vogelgrippe bislang nicht im Alb-Donau-Kreis nachgewiesen und es gelten aktuell keine Auflagen für Geflügelhaltungen, dennoch ist eine ausreichende Vorsorge wichtig – darauf weist das Veterinäramt des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis hin. Das Veterinäramt empfiehlt dringend, die Sicherheitsmaßnahmen in den Geflügelhaltungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Grundsätzlich sollten Halterinnen und Halter versuchen, das Risiko eines Eintrags der Vogelgrippe in Geflügelbestände durch die Einhaltung einer Reihe von Hygiene- und Schutzmaßnahmen so gering wie möglich zu halten.

Das beigefügte Merkblatt des Friedrich-Löffler-Instituts „Nutzgeflügel schützen“ stellt dar, welche Biosicherheitsmaßnamen in einer Geflügelhaltung erforderlich sind. Geflügelhalterinnen und -halter im Alb-Donau-Kreis können sich bei Fragen auch von den Amtstierärztinnen und -ärzten des Fachdienstes Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten beraten lassen (Telefon: 0731/185-1740; E-Mail: [email protected]).

Im Falle eines Ausbruchs kann das Veterinäramt per Allgemeinverfügung anordnen, dass sämtliches Geflügel im Alb-Donau-Kreis zeitweise nur im Stall gehalten werden darf. Damit das Veterinäramt in dieser Situation weiß, wo sich weitere Geflügelhaltungen im Umkreis befinden, gilt eine Meldepflicht: Jede und jeder der Geflügel hält, muss dieses beim Veterinäramt anmelden. Die Meldepflicht gilt ohne Ausnahme ab dem ersten Tier und ist kostenlos. Der Antrag zur Registrierung von Landtieren kann auf der Homepage des Landratsamts heruntergeladen werden.

Wird ein erkranktes Tier entdeckt, wird der betroffene Betrieb sofort gesperrt und mit der Ursprungsermittlung begonnen. Zudem richtet das Veterinäramt sogenannte Restriktionszonen ein, in denen besondere Schutzmaßnahmen gelten und untersucht die Umgebung auf weitere Infektionen.

Da Tiere, die zum Verzehr in den Handel kommen, zuvor eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfahren haben, dürfte das Risiko, dass ein mit Vogelgrippe infiziertes Tier in der Fleischtheke landet, als gering einzustufen sein. Somit ist das Risiko, sich beim Umgang mit rohen Geflügelfleisch mit der Geflügelpest anzustecken, ebenfalls als gering einzustufen. Der Verzehr vollständig durcherhitzten Geflügels dürfte nach derzeitigem Wissen keine Gefahr darstellen.

Grundsätzlich ist die Vogelgrippe für den Menschen nicht gefährlich und nach aktuellem Kenntnisstand auch nicht als ansteckend zu bezeichnen. Zwar wurde in Einzelfällen eine Übertragung vom Geflügel auf den Menschen festgestellt, eine Weiterverschleppung der Vogelgrippe von Mensch zu Mensch wurde bislang allerdings nicht beobachtet.

(Pressemitteilung: Landratsamt Alb-Donau-Kreis)