Verschiebung der Sperrzeit für die Aufbringung von Stickstoff haltigen Düngemitteln im Landkreis Ravensburg auf Grünland

Verschiebung der Sperrzeit für die Aufbringung von Stickstoff haltigen Düngemitteln
Verschiebung der Sperrzeit für die Aufbringung von Stickstoff haltigen Düngemitteln (Bild: Franck Barske)

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Das Landratsamt Ravensburg hat per Allgemeinverfügung die Verschiebung der Sperrzeiten für Stickstoff haltige Düngemittel auf Grünland gemäß der Düngeverordnung erlassen. Damit wird die Sperrzeit auf Grünland, Dauergrünland und auf Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau bei Aussaat bis spätestens 15.05.2020 um zwei Wochen verschoben. Sie beginnt am 15.11.2020 und endet am 14.02.2021. Sie gilt im gesamten Landkreis.

Von der Sperrzeitverschiebung ausgenommen sind Flächen innerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten in Wasserschutzgebieten, sowie Nitratgebiete nach Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete), den sogenannten “roten Gebieten“.

Hiervon betroffen sind alle Flächen innerhalb der Gemarkungen Königseggwald, Ebersbach-Musbach, Hoßkirch und Eichstegen, ehem. Exklave Zwirtemberg. Außerdem ausgenommen von der Sperrzeitverschiebung sind Moorflächen (Anmoor und Niedermoor) laut Kartierung der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, die unter dem folgenden Link abgerufen werden können

http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/q/g2u6L

Die Allgemeinverfügung ist mit folgenden Auflagen verbunden:

  1. Die mögliche Düngemenge während der Sperrzeitverschiebung vom 1.11. bis zum
    14.11.2020 ist auf maximal 45 kg Gesamtstickstoff je Hektar beschränkt.
  2. Die Stickstoffgaben sind mit ihrem anrechenbaren Stickstoffanteil bei dem ermittelten Düngebedarf im Folgejahr in Ansatz zu bringen. Hierfür sind die ausgebrachten Düngermengen zu dokumentieren.

Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Anwendung von Düngemitteln, insbesondere die Düngeverordnung und die wasserrechtlichen Vorschriften unberührt und sind zu beachten. Des Weiteren sind die Vorgaben der SchALVO (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung) in der jeweiligen Fassung zu beachten.

Die Allgemeinverfügung sowie die dazu gehörende Begründung und weitere Hinweise können auf der Homepage des Landratsamtes Ravensburg unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ eingesehen werden