Verschärfte Regelungen: Ausgangsbeschränkung für nicht-immunisierte Personen im Landkreis Biberach

Verschärfte Regelungen: Ausgangsbeschränkung für nicht-immunisierte Personen im Landkreis Biberach
Ab Montag gelten verschärfte Corona-Regelungen im Landkreis Biberach - darunter auch die Ausgangssperre für nicht-immunisierte Personen. (Bild: picture alliance / Fotostand | Fotostand)

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Die Lage im Landkreis Biberach spitzt sich weiter zu. Ab der Nacht von Sonntag auf Montag, 22. November 2021, 0 Uhr, treten im Landkreis Biberach verschärfte Regelungen in Kraft, welche über die Maßnahmen der Alarmstufe hinausgehen. Dazu hat das Sozialministerium dem Gesundheitsamt am Freitagnachmittag eine Weisung erteilt.

Es gilt in zusätzlichen Bereichen die 2 G-Regel und für nicht-immunisierte Personen eine nächtliche Ausgangsbeschränkung, die mit einer Allgemeinverfügung angeordnet werden müssen. Die Allgemeinverfügung ist zunächst bis auf 15. Dezember beschränkt.  

Das Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg reagiert damit auf den weiterhin mit am höchsten liegenden Inzidenzwert des Landkreises in Baden-Württemberg. Landrat Dr. Heiko Schmid betont: „Dieser weitere drastische Schritt des Sozialministeriums wurde bereits letzte Woche angedeutet, kam jetzt aber für uns doch überraschend. Gleichwohl macht er deutlich, in welcher dramatischen Lage wir uns im Landkreis befinden. Nehmen Sie das bitte sehr ernst, befolgen Sie die Regelungen und achten Sie auf sich und andere.“

Das örtliche Gesundheitsamt wurde angewiesen weitere Maßnahmen per Allgemeinverfügung zu regeln. Das Sozialministerium setzt damit die Möglichkeit der Corona Verordnung weiterer regionaler Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen um. Folgende ergänzende Regelungen gelten damit ab Montag (0 Uhr)  im Landkreis Biberach:

Weitere, über die Alarmstufe hinausgehende 2G-Zugangsbeschränkungen: Der Zutritt zu folgenden Einrichtungen ist ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern bzw. Kundinnen und Kunden gestattet:

  • Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen im Freien,
  • Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie zu Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) für externe Personen im Freien,
  • Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen mit Ausnahme von Geschäftsreisenden,
  • Betriebe des Einzelhandels, Ladengeschäfte und Märkte, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen; ausgenommen von dieser Zutrittsbeschränkung sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen, wie beispielsweise der Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Apotheken, Drogerien, Tankstellen oder Baumärkte,
  • Betriebe von körpernahen Dienstleistungen, ausgenommen ist der Zutritt zur Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinischen Fußpflege und zu ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen,
  • Sportausübung in Sportstätten im Freien.

Außerdem wird eine Ausgangbeschränkung gegenüber nicht-immunisierten Personen im Landkreis Biberach angeordnet. Nicht-immunisierten Personen ist dann das Verlassen der Wohnung oder der sonstigen Unterkunft zwischen 21 und 5 Uhr nur aus triftigen Gründen erlaubt; triftige Gründe sind Beispielsweise: Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst oder unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Die Regelungen im Detail finden Sie unter folgendem Link oder unter www.biberach.de