Seit dem April ist Cannabis für Erwachsene unter Auflagen legal. Nun kommen nachträgliche Änderungen hinzu und Regeln für Autofahrer. Der Bundestag berät darüber in erster Lesung.
Eineinhalb Monate nach der Freigabe von Cannabis für Erwachsene bringt die Ampel nun im Bundestag wie zugesagt noch nachträgliche Änderungen und Ergänzungen auf den Weg. Dazu gehören ein Grenzwert für Autofahrer, ein Alkoholverbot am Steuer bei Cannabiskonsum, Regeln für Fahranfänger und neue Bestimmungen für die ab Juli möglichen Anbauvereine.
Verhindert werden soll unter anderem, dass in Deutschland große Cannabis-Plantagen entstehen. Dazu werden das gerade erst im April in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz, die Straßenverkehrsordnung, die Fahrerlaubnisverordnung und die Bußgeldkatalogverordnung geändert.
Die Bundesländer hatten das Cannabis-Gesetz nur mit großen Bauchschmerzen im Bundesrat passieren lassen. Die Bundesregierung hatte ihnen dafür nachträgliche Änderungen zugesagt. Die vorliegenden Gesetzentwürfe werden an diesem Donnerstag im Bundestag noch nicht beschlossen, sondern erstmals debattiert. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens ist noch offen. Vorgesehen ist Folgendes:
Grenzwert für Autofahrer
Ähnlich der 0,5-Promille-Marke beim Alkohol soll auch bei Cannabis ein Grenzwert eingeführt werden. Bisher reicht schon der bloße Nachweis des Wirkstoffes für Geldbußen oder Punkte in Flensburg, etabliert hatte sich in der Rechtsprechung ein niedriger Wert von 1 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC – der berauschende Cannabiswirkstoff) je Milliliter Blut.
Künftig soll die Grenze bei 3,5 Nanogramm liegen. Wer dann noch Auto fährt, der riskiert laut der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderung des Bußgeldkatalogs in der Regel ein Bußgeld von 500 Euro und einen Monat Fahrverbot. Die Bußgelder können aber auch noch höher ausfallen. Der Entwurf nennt einen Rahmen bis 3000 Euro.
Vergleichbar mit 0,2 Promille Alkohol im Blut
Ab dem Wert von 3,5 Nanogramm «ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab welcher ein allgemeines Unfallrisiko beginnt», heißt es. Der Grenzwert soll nicht für Menschen gelten, die Cannabis wegen einer Krankheit verschrieben bekommen und konsumieren.
Wie viele Züge an einem Joint zu einer THC-Konzentration in dieser Höhe führen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Im Gesetzentwurf wird davon ausgegangen, dass die Verkehrsbeeinträchtigung bei 3,5 Nanogramm bei Gelegenheitskonsumenten ungefähr der entspricht, die jemand mit 0,2-Promille Alkohol im Blut hat. Kontrolliert werden soll – soweit verfügbar, wie es heißt – mit Speicheltests.
Mischkonsum vor der Autofahrt tabu und Verbot für Fahranfänger
Eingeführt werden soll außerdem ein Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten. Wer am Joint zieht und dazu ein Bier trinkt, sollte das Auto lieber stehen lassen. Wird die 3,5-Nanogramm-Grenze erreicht und zusätzlich Alkohol nachgewiesen, drohen laut Gesetzentwurf in der Regel ein Bußgeld von 1000 Euro und ein Monat Fahrverbot, der Bußgeldrahmen reicht sogar bis 5000 Euro.
Dadurch solle der «besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol» Rechnung getragen werden. Für Fahranfänger in der Probezeit und Führerscheinbesitzer unter 21 soll es wie schon beim Alkohol ein Cannabis-Verbot geben. Es droht neben dem Punkt in Flensburg in der Regel ein Bußgeld von 250 Euro.
Plantagen-Verbot, Weiterbildung und mehr Evaluation
Neben den verkehrsrechtlichen Anpassungen sollen die Regeln für die ab Sommer möglichen Cannabis-Vereine und weitere Details geändert werden. Das hatte die Ampel den Ländern zugesichert. Ab dem 1. Juli darf die Droge laut Cannabis-Gesetz in speziellen Vereinen gemeinschaftlich angebaut und an Vereinsmitglieder abgegeben werden.
Um der Sorge entgegenzutreten, dass plantagenartige Anbauflächen entstehen, sieht der vorliegende Gesetzentwurf vor, dass Behörden Vereinen die Genehmigung verweigern dürfen, wenn deren Anbauflächen oder Gewächshäuser «in einem baulichen Verbund» stehen oder dicht beieinander sind. Zudem werden die Vorgaben für die Behörden vor Ort etwas gelockert: Statt, wie aktuell noch vorgegeben, die Anbauvereine einmal jährlich zu kontrollieren, heißt es nun, dies solle «regelmäßig» geschehen.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird dem Entwurf zufolge künftig außerdem Weiterbildungen für Suchtpräventionsberater anbieten und die Evaluation des Cannabis-Gesetzes wird ausgeweitet. So soll das umstrittene Gesetz von «unabhängigen Dritten» nicht nur daraufhin untersucht werden, wie es sich auf den Kinder- und Jugendschutz und das Konsumverhalten von Kindern und Jugendlichen auswirkt, sondern auch daraufhin, ob die festgelegten Mengen für den privaten Cannabis-Besitz und die Weitergabemengen der Anbauvereine die richtige Größenordnung haben.