Schwuler aus Algerien wird nicht als Flüchtling anerkannt

ein erster Asylantrag war im März 2020 abgelehnt worden: Abdelkarim Bendjeriou-Sedjerari.
ein erster Asylantrag war im März 2020 abgelehnt worden: Abdelkarim Bendjeriou-Sedjerari. (Bild: Boris Roessler/dpa)

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Er setzte sich in Algerien unter anderem für die Rechte von Homosexuellen ein, mit der Gefahr von Gewalt oder Verhaftung. Abdelkarim Bendjeriou-Sedjerari floh nach Deutschland. Nun droht ihm die Abschiebung.

Frankfurt (dpa) – Der algerische Homosexuelle Abdelkarim Bendjeriou-Sedjerari wird in Deutschland nicht als Flüchtling anerkannt. Wie das Verwaltungsgericht Frankfurt mitteilte, lehnte es die Klage des 35-Jährigen gegen die Ablehnung seines Asyl-Folgeantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ab. Damit könnte der Algerier vorbehaltlich einer entsprechenden Entscheidung der Ausländerbehörden abgeschoben werden.

Bendjeriou-Sedjerari hatte sich sowohl in Medien als auch bei öffentlichen Veranstaltungen für die Rechte homosexueller Geflüchteter eingesetzt und über die Verfolgung von Homosexuellen in Algerien gesprochen. Sein erster Asylantrag war im März 2020 abgelehnt worden. Damals hieß es zur Begründung, dass das Risiko für Homosexuelle in Algerien nicht so erheblich sei, dass von einer «flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung» auszugehen sei.

Auch ein Folgeantrag nach einer Verhaftungswelle von Homosexuellen in Algerien im Jahr 2020 wurde vom BAMF abgewiesen.

Gericht: Für Schwule in Algerien kein reales Risiko einer Anklage

Dagegen hatte Bendjeriou-Sedjerari im Februar 2021 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt erneut Klage erhoben. Er wolle nicht mehr versteckt leben müssen, hatte er kürzlich vor Gericht erklärt.

Sein Anwalt machte geltend, dass seit der Ablehnung des ersten Asylantrags in Algerien etwa 80 Homosexuelle festgenommen worden seien. Gerade angesichts der verstärkten Sichtbarkeit seines Mandanten sei ein Leben in Algerien mit der Gefahr von Gewalt oder Verhaftung verbunden.

Die Frankfurter Richter argumentierten hingegen, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Im Vergleich zu den Erkenntnissen, die bei dem Urteil von 2020 zugrunde gelegt worden seien, sei keinerlei Veränderung feststellbar.
Deshalb gehe das Gericht weiterhin davon aus, dass es für Schwule in Algerien kein reales Risiko einer Anklage gebe, es sei denn, zu dem homosexuellen Verhalten geselle sich ein zusätzliches Merkmal, welches dann die Anklage verursache.

Das Gericht sieht seine Entscheidung nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dem Kläger fehlten Umarmen, Küssen, Händchenhalten in der Öffentlichkeit. Insofern sei aber von Bedeutung, dass Algerien nach der Auskunftslage eine konservative, stark heteronormative Gesellschaft sei, bei der die öffentliche Zurschaustellung von Zuneigungen auch unter heterosexuellen Paaren unüblich und verpönt sei. TV-Auftritte des Klägers begründeten keine veränderte Sachlage.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Darüber entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof.