Scheidung: Corona-Soforthilfe nicht für Unterhalt anrechenbar

Wer eine außerordentliche Wirtschaftshilfe in der Corona-Krise beantragt und ausgezahlt bekommen hat, soll damit Liquiditätsengpässe überbrücken. Die Hilfe zählt nicht zu den berücksichtigenden Einkünften für nachehelichen Unterhalt.
Wer eine außerordentliche Wirtschaftshilfe in der Corona-Krise beantragt und ausgezahlt bekommen hat, soll damit Liquiditätsengpässe überbrücken. Die Hilfe zählt nicht zu den berücksichtigenden Einkünften für nachehelichen Unterhalt. (Bild: Robert Michael/dpa-Zentralbild/dpa-tmn)

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Geht es um den nachehelichen Unterhalt, wird bei einem Scheidungsverfahren oft um jeden Cent gerungen. Die Soforthilfe für coronabedingte Liquiditätsengpässe für Selbstständige ist dabei aber tabu.

Berlin (dpa/tmn) – Coronahilfe wirkt sich nicht auf die Höhe des Unterhalts aus. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall stritt das Ehepaar bei der Scheidung um die Höhe des nachehelichen Unterhalts. Der unterhaltspflichtige Mann war selbstständig und hatte eine Corona-Soforthilfe in Höhe von rund 7000 Euro erhalten. Diese war den unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkünften angerechnet worden.

Zu Unrecht, befanden das Gericht. Es stellt klar: Die Soforthilfe soll insbesondere coronabedingte Liquiditätsengpässe überbrücken und kann nicht für den laufenden Lebensunterhalt verwendet werden. Sie kann daher auch nicht den eheangemessenen Lebensbedarf bestimmen.