Die obersten Verwaltungsrichter in Baden-Württemberg haben den Rettungsdienstplan des Landes zwar teilweise einkassiert. Das Land lässt sich aber Zeit mit neuen Regeln. Zu viel Zeit, meinen Richter.
Das Land muss neu regeln, in welcher Zeit Rettungskräfte im Südwesten bei einem Notfall am Einsatzort sein sollen. Es darf eine neue Regelung dazu nicht auf die lange Bank schieben. Mehrere Notärzte und Kommunalpolitiker setzten sich mit einem entsprechenden Eilantrag beim Stuttgarter Verwaltungsgericht durch und erhöhen nun den Druck aufs Land. Sie verlangen, dass die Landesregierung entsprechende Vorgaben des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) für Hilfsfristen im Rettungsdienstplan des Landes neu aufstellt. Die bisherigen Vorgaben hatte der VGH im Mai für unwirksam erklärt.
Der VGH hatte im vergangenen Mai moniert, dass Hilfsfristen im Rettungsplan 2022 ohne Beachtung der bisherigen Regelung und ohne Einbeziehung des Landtags verändert worden seien. Als neue Spanne zwischen dem Ende der Annahme eines Notrufs und dem Eintreffen des Rettungsdienstes am Notfallort waren zuletzt zwölf Minuten vorgesehen. Diese Vorgabe erklärte der VGH für unwirksam. Bisher sollte die Hilfsfrist in 95 Prozent der Notfälle möglichst 10, höchstens aber 15 Minuten betragen.
Das Land Baden-Württemberg dürfe die mit dem Urteil für unwirksam erklärte Norm nicht faktisch weiter anwenden, entschied nun die Stuttgarter Kammer nach Angaben von Dienstag. «Die Antragsteller haben einen Anspruch auf eine Umsetzung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg», heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Das Land kann innerhalb von 14 Tagen Beschwerde beim VGH gegen die Entscheidung einlegen.
Die strikte Umsetzung verbindlicher Gerichtsentscheidungen sei unverbrüchlicher Bestandteil rechtsstaatlicher Verwaltungskultur, entschied das Stuttgarter Gericht. «Werden Gerichtsentscheidungen nicht umgesetzt, muss die Justiz zur Wahrung ihrer Autorität in der Lage sein, die effektive Durchsetzung ihrer Urteile gegenüber der öffentlichen Hand sicherzustellen.» Indem das Innenministerium die Regierungspräsidien sinngemäß angewiesen habe, die Hilfsfrist einstweilen nicht neu zu berechnen, laufe das Ministerium der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes inhaltlich zuwider.
Bei dem Streit geht es um die Zeit, in der Rettungskräfte bei einem Notfall am Einsatzort sein sollen. Im Rettungsdienstgesetz des Landes heißt es, die Hilfsfrist soll «aus notfallmedizinischen Gründen möglichst nicht mehr als 10, höchstens 15 Minuten betragen». Im Rettungsdienstplan 2022 hingegen schrieb das Ministerium: «Als Zielerreichung ist vom Einsatzannahmeende bis zum Eintreffen der Hilfe am Notfallort an Straßen eine Zeit von 12 Minuten in 95 Prozent der Notfalleinsätze anzusetzen.»
Die Kläger wollen möglichst kurze Fristen. Sie argumentieren, als potenzielle Notfallpatienten in ihren Grundrechten – vor allem ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit – betroffen zu sein. Das Innenministerium arbeitet nach eigenen Angaben an einem Gesetzentwurf.