Eine starke Gewichtsabnahme bedeutet oft: überschüssige Haut, die am Körper hängt. Unter Umständen ist es medizinisch notwendig, sie zu straffen. Was, wenn die Kasse die Kostenübernahme verweigert?
Die Kilos sind zwar verschwunden, die Haut ist aber noch da: Überschüssige Haut nach einer starken Gewichtsabnahme kann Betroffene psychisch stark belasten. Außerdem können in den Falten Entzündungen und Pilzinfektionen entstehen. Hinter einer Hautstraffung stehen daher nicht immer allein optische Gründe – sie kann aus medizinischer Sicht notwendig sein. Ist das der Fall, muss die Krankenkasse die Kosten für den Eingriff übernehmen.
Das bestätigt auch ein Urteil des Sozialgerichts Speyer (AZ: S 19 KR 450/22), auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam macht.
Krankenkasse entschied erst nach mehr als fünf Wochen
Geklagt hatte eine Frau, die nach einer Magenverkleinerung rund 60 Kilogramm Körpergewicht verloren hatte. Eine Folge: ein erheblicher Hautüberschuss an der Brust. Ihr Arzt stellt die Diagnose Mastoptose (Hängebrüste) und nannte als Therapieempfehlung eine Bruststraffung. Die Frau beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme dafür. Diese teilte ihr die Entscheidung aber erst mehr als fünf Wochen später mit – und lehnte ab.
Die Frau zog vor Gericht, wo die Richter entschieden: Die Krankenkasse muss die Bruststraffung bezahlen. Und das nicht nur aus dem Grund, dass das Gericht den Eingriff als medizinisch notwendig ansah. Die Kasse muss die Kosten für den Eingriff auch deshalb tragen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist über den Antrag der Frau entschieden hatte.
Diese gesetzliche Frist beträgt drei Wochen, wenn keine Stellungnahme eines Gutachters, etwa des Medizinischen Dienstes, erforderlich ist. Gibt die Krankenkasse ein Gutachten in Auftrag, so auch in diesem konkreten Fall, beträgt die Frist fünf Wochen. Hält die Krankenkasse diese Frist allerdings nicht ein, ohne hinreichende Gründe mitzuteilen, gilt die Leistung automatisch als genehmigt.