Stadt Überlingen informiert: Wiederaufnahme des Regelbetriebs von Kitas und Grundschulen ab 22. Februar 2021

Stadt Überlingen informiert: Wiederaufnahme des Regelbetriebs von Kitas und Grundschulen ab 22. Februar 2021
Ein Kindergartenkind bindet sich die Schuhe / Symbolbild (Bild: pixabay)

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Überlingen – Nach Information des Landes Baden-Württemberg soll ab 22. Februar 2021 der Regelbetrieb von Kindertageseinrichtungen unter Pandemiebedingungen wiederaufgenommen werden. Die Notbetreuung entfällt dann für die Kinder in den Kitas und der Kindertagespflege. Es gelten die Grundsätze des Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen, wie sie seit Sommer 2020 bekannt sind.

Die Gemeinsamen Schutzhinweise vom Kommunalverband für Jugend und Soziales, dem Landesgesundheitsamt und der Unfallkasse werden aktuell überarbeitet. Die Eltern können sich bei Fragen an die Einrichtungsleitungen wenden.

Ebenfalls ab 22. Februar 2021 starten die Grundschulen einen Wechselbetrieb mit je zwei Klassenstufen pro Woche. Dabei sollen jeweils zwei Klassenstufen Präsenzunterricht haben, die beiden anderen Klassenstufen praktizieren Distanzlernen. Die Klassen im Präsenzunterricht werden jeweils geteilt. Die maximale Gruppengröße orientiert sich dabei an der Hälfte des Klassenteilers und erfolgt nach dem Kohortenprinzip in Kleingruppen. Der Unterricht in der Präsenz soll jeweils mindestens 10 Unterrichtstunden pro Woche umfassen. Er wird durch Lernmaterialien für alle Klassenstufen im

Fernlernen ergänzt. Für die Schülerinnen und Schüler besteht weiterhin keine Präsenzpflicht, das heißt die Eltern können entscheiden, ob die Schulpflicht in der Präsenz oder im Fernlernen erfüllt wird. Die Eltern erhalten von der Schule, die ihr Kind besucht, nähere Informationen.

Für die Erzieherinnen und Erzieher, die Lehrerinnen und Lehrer und für alle Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und in den Schulen soll ab 22. Februar 2021 ein erweitertes Testangebot zur Verfügung stehen. Demnach kann sich dieser Personenkreis zweimal pro Woche freiwillig mittels Antigenschnelltest auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus untersuchen lassen. Die Möglichkeit zur Testung soll bis zu den Osterferien, also bis einschließlich 31. März 2021, gelten.

Schulkindbetreuung

Schülerinnen und Schüler, die Präsenzunterricht haben, dürfen wieder in der Kernzeitenbetreuung, in der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie im Hort betreut werden. Außerdem ist diese Betreuung im Rahmen der Notbetreuung für alle Schülerinnen und Schüler zulässig, die noch nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können und die Voraussetzungen für die Notbetreuung erfüllen.

Notbetreuung

Für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die nicht im Präsenzunterricht sind und die Voraussetzungen für die Notbetreuung erfüllen, erfolgt nach wie vor eine Notbetreuung.

Teilnahmeberechtigt sind Schülerinnen und Schüler

  • an Grundschulen,
  • der Klassenstufen 5 bis 7 der weiterführenden Schulen
  • sowie aller Klassenstufen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,

deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist, deren Erziehungsberechtigte in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind, ein Studium absolvieren oder die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Dies gilt auch für Alleinerziehende, die diese Voraussetzungen erfüllen.

Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt.

Von der Notbetreuung ausgeschlossen sind Kinder, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht zehn Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts Anderes anordnen, oder die sich innerhalb der vorausgegangenen zehn Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut zum Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war.

Dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von zehn Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird oder die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus – namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns – auftreten.

Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht in diesen Fällen nicht, sofern nach den Bestimmungen der Corona- Verordnung Absonderung eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht.