Tierschutz im Garten Schnittverbot vom 1. März bis 30. September beachten!

Um die Tiere zu schützen gilt ein Schnittverbot vom 1. März bis zum 30.September.
Um die Tiere zu schützen gilt ein Schnittverbot vom 1. März bis zum 30.September. (Bild: aktion tier, Ursula Bauer)

WOCHENBLATT
WOCHENBLATT

Unsere Vögel sind schon eifrig am Nestbau. Viele Arten wie Amsel und Spatz nisten gerne in Bäumen, Hecken oder im Efeu an der Hauswand. Auch Eichhörnchen, Baummarder, Fledermäuse und Igel haben ihre Nester und Unterschlüpfe in oder unter Gehölzen.

„Damit Wildtiere während der Fortpflanzungszeit Ruhe haben, gibt es in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September bestimmte Fäll- und Schnittverbote, die im Bundesnaturschutzgesetz § 39 festgelegt sind“, erklärt Ursula Bauer von aktion tier in Berlin.

So ist es in dieser Zeit verboten, Hecken, Gebüsche, Fassadenbewuchs und Einzelsträucher im privaten Garten vollständig zu entfernen (Rodung), radikal zurückzuschneiden oder „auf den Stock zu setzen“ (Kappen in Bodennähe). Es darf nur ein schonender Form- und Pflegeschnitt nicht über den Zuwachs des letzten Jahres hinaus durchgeführt werden. „Aber auch hier müssen die artenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes § 44 beachtet werden. So dürfen zum Beispiel nistenden Vögel oder andere Tiere, die in Hecke und Gebüsch leben, nicht gestört werden“, sagt Biologin Bauer.

Bäume im Privatgarten können unter Berücksichtigung der jeweiligen kommunalen Baumschutzsatzung das ganze Jahr über gefällt werden. Außer es befinden sich Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten von besonders oder streng geschützten Tieren darin. Dazu zählen unter anderem alle europäischen Vogelarten, sämtliche in Deutschland vorkommenden Fledermausarten sowie unsere Eichhörnchen. „Gesunde Bäume mit aktuell genutzten Vogelnestern, Eichhörnchenkobeln oder Fledermausquartieren dürfen daher nicht gefällt, sondern höchstens rücksichtsvoll zurückgeschnitten werden“, so Bauer abschließend.

Verstöße gegen diese gesetzlichen Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die je nach Bundesland mit unterschiedlich hohen Bußgeldern von 50 bis mehreren tausend Euro bestraft werden können. Zuständig sind die lokalen Ordnungs- und Umweltämter.

(Pressemitteilung: aktion tier – menschen für tiere e.V.)