Eigenes Geld verdienen Rund um das Thema Ferienjobs

Rund um das Thema Ferienjobs
Ferienjobs füllen nicht nur das Sparschwein auf, sie sind auch ein Hineinschnuppern in die zukünftige Arbeitswelt. (Bild: picture alliance / Zoonar | Phongthorn Hiranlikhit)

Die Sommerferien sind da und viele Schüler nutzen die Zeit, ihr Taschengeld mit Ferienjobs aufzubessern. Wo bleibt bei den Minijobs am meisten im Geldbeutel hängen? Die Deutsche Rentenversicherung gibt Tipps.

Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen während der Ferienzeit maximal acht Stunden pro Tag zwischen 8 und 20 Uhr arbeiten. Möglich sind insgesamt 40 Stunden pro Woche. Kindern unter 13 Jahren dürfen kein Arbeitsverhältnis eingehen. Ab 13 Jahren dürfen leichte Tätigkeiten ausgeübt werden.

Befristet oder geringfügig

Es gibt zwei Arten von Minijobs, die man als Ferienjob ausüben kann: den zeitlich befristeten Minijob und den geringfügig entlohnten Minijob. Während bei dem geringfügig entlohnten Minijob der monatliche Verdienst derzeit noch auf 450 Euro begrenzt ist, kann man in einem zeitlich befristeten Minijob unbegrenzt verdienen.

Im Jahr sind bis zu 70 Arbeitstage möglich

Hier ist jedoch die Beschäftigungsdauer eingeschränkt: Im Kalenderjahr kann man bis zu drei Monaten oder 70 Arbeitstagen arbeiten – und der Job bleibt in der Regel sozialversicherungsfrei, solange er nicht von übergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Wenn die Zeiträume auch mit mehreren zeitlich befristeten Beschäftigungen nicht überschritten werden, spielen die Höhe des Gehalts und die Anzahl der Arbeitsstunden keine Rolle.

Ausführlicher Flyer gibt Auskunft

Der Flyer „Minijobs: Niedrige Beiträge, voller Schutz“ erhält viele Tipps und kann unter www.deutsche-rentenversicherung-bw.de heruntergeladen oder als Papierversion bestellt werden (Telefon: 0721 / 825-23888 oder E-Mail: [email protected]).

Ab wann sind Sozialabgaben fällig sind

Üben zum Beispiel Studenten einen oder mehrere im Voraus zeitlich begrenzte Aushilfsjobs für insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr aus, müssen sie immer Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.

26 Wochen pro Jahr möglich

Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen sie aber erst dann zahlen, wenn die Aushilfsjobs – mit einer Wochenarbeitszeit jeweils über 20 Stunden – die Grenze von 26 Wochen pro Jahr überschreiten. Dann gelten sie als Arbeitnehmer. Der Aushilfsjob, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist komplett sozialversicherungspflichtig.

(Quelle: Deutsche Rentenversicherung)