Rentensplitting: Rentenansprüche partnerschaftlich teilen

Beachtet werden sollte, dass durch ein Rentensplitting der Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente entfällt.
Beachtet werden sollte, dass durch ein Rentensplitting der Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente entfällt. (Bild: Deutsche Rentenversicherung)

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Rentenansprüche, die während einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gesammelt wurden, werden durch das Rentensplitting partnerschaftlich zwischen den beiden betroffenen Personen aufgeteilt. Der Begriff verrät es schon, denn das englische Wort „Splitting“ kann mit „Teilung“ übersetzt werden.

Jede Partei erhält die Hälfte der Rentenanwartschaften

Durch dieses Verfahren sind beide Partner so gestellt, als hätten sie während der Ehe oder Lebenspartnerschaft gleich hohe Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben:
Jede Partei erhält jeweils die Hälfte der gemeinschaftlichen Rentenanwartschaften. Die eigene Rente kann dadurch erhöht oder die Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt werden.

Es gibt einiges zu beachten

Beachtet werden sollte, dass durch ein Rentensplitting der Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente entfällt. Eine umfassende Beratung, ob das Rentensplitting oder eine Hinterbliebenenrente die günstigere Option darstellt, wird deshalb von der Deutschen Rentenversicherung dringend empfohlen. 

Die wichtigsten Informationen bietet die kostenfreie Broschüre „Rentensplitting – partnerschaftlich teilen“. Gerne hilft auch das fachkundige Team des Service-Telefons unter der kostenlosen Nummer: Tel. 0800 1000 4800 weiter.

(Quelle: Deutsche Rentenversicherung)