Erneut trifft es den Landkreis Tuttlingen hart und die vom Land vorgesehene sogenannte Notbremse der CoronaVO greift aus gegebenem Anlass. Seit dem 16. März 2021 bewegt sich der Inzidenzwert über der durch das Land Baden-Württemberg festgelegten 100. Marke. Dies wurde durch das Landratsamt mit heutigem Tage festgestellt.
Da der Landkreis Tuttlingen an drei aufeinanderfolgenden Tagen positive Fälle über dem Schwellenwert von 100 zu verzeichnen hat, werden die Anfang März eingeführten Lockerungen wieder rückgängig gemacht.
Mit dieser Feststellung tritt nach § 20 Absatz 7 Satz 1 CoronaVO die Rechtsfolge des § 20 Absatz 5 Satz 2 CoronaVO am zweiten Werktag nach der Bekanntmachung dieser Feststellung in Kraft. Das bedeutet, dass ab dem Samstag, dem 20. März 2021, im Landkreis Tuttlingen folgende Regelungen gelten.
Insbesondere folgende „Verschärfungen“ sind vorgesehen:
1. Zusammenkünfte
Es sind nur noch Ansammlungen, private Zusammenkünfte und Veranstaltungen gestattet, wenn sich diese aus Angehörigen eines Haushalts und höchstens einer weiteren Person eines anderen Haushalts zusammensetzen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre der jeweiligen Haushalte werden nicht mitgezählt.
2. Öffentliche Einrichtungen
Der Betrieb von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten ist für den Publikumsverkehr untersagt.
3. Amateur- und Individualsportarten
Außen- und Innensportanlagen für den Amateur- und Freizeitsport werden geschlossen. Individualsport auf weitläufigen Anlagen wie z.B. Reit- und Tennisanlagen ist auch weiterhin erlaubt. Gruppensport im Freien ist nicht mehr erlaubt, es gelten die verschärften Kontaktbeschränkungen (s. dazu „Zusammenkünfte“).
4. Einzelhandel
Für den Einzelhandel gilt, dass die bislang gestatteten Öffnungen nach vorheriger Terminvergabe nunmehr untersagt sind. Das System „Click and Meet“ wird von dem System „Click and Collect“ abgelöst.
5. Körpernahe Dienstleistungen
Der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, ist für den Publikumsverkehr untersagt.
Wie bisher geöffnet bleiben können folgende Einzelhandelsbetriebe, Ladengeschäfte und Märkte:
Lebensmitteleinzelhandel und Märkte einschließlich Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien, Wochenmärkte, Ausgabestellen der Tafeln, Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgerateakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr, Reinigungen und Waschsalons, Buchhandel, Zeitschriften und Zeitungsverkauf, Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte, der Großhandel, Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau- und Raiffeisenmärkte. Friseure und Barbershops bleiben wie bisher offen.
Die oben aufgeführten Rechtsfolgen treten wieder außer Kraft, wenn das Landratsamt Tuttlingen eine seit 5 Tagen in Folge bestehende 7-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Corona-Virus je 100.000 Einwohner feststellt und diese ortsüblich bekanntmacht. Diese tritt dann bereits am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.