Pfullendorfer Alno-Skandal Hat das Management die Insolvenz verschleppt?

Hat das Management die Insolvenz verschleppt?
Die juristische Aufarbeitung der Insolvenz der Alno AG erfolgt vor der großen Wirtschaftskammer des Landgerichts Stuttgart. (Archivbild: Felix Kästle/dpa)

Deutsche Presse-Agentur
Deutsche Presse-Agentur
WOCHENBLATT
WOCHENBLATT

Die Insolvenz des renommierten Küchenherstellers Alno sorgte im Jahr 2017 für großes mediales Aufsehen. Nun beschäftigt der Fall erneut die Justiz: Seit Montag müssen sich zwei ehemalige Vorstandsmitglieder vor der Wirtschaftsstrafkammer des Stuttgarter Landgerichts verantworten. Der Vorwurf: Insolvenzverschleppung und Untreue. Einem dritten Angeklagten wird Beihilfe zur Untreue zur Last gelegt.

Wann begann die Zahlungsunfähigkeit?

Das Traditionsunternehmen Alno, einst ansässig im schwäbischen Pfullendorf, meldete im Sommer 2017 Insolvenz an. Doch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft legen nahe, dass die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten war. Diese Diskrepanz ist zentraler Bestandteil des aktuellen Prozesses.

Investoreneinstieg und erneutes Scheitern

Nach der Insolvenz wurde ein Investor wesentliche Teile des Unternehmens, um die Küchenproduktion fortzuführen. Doch auch diese versuchten letztlich erfolglos: Das nachfolgende Unternehmen musste ebenfalls Insolvenz anmelden.

Langwieriges Verfahren mit wenigen Angeklagten

Die ursprünglichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft richten sich gegen insgesamt neun Personen. Im Laufe des Verfahrens wurden jedoch sechs dieser Fälle eingestellt. Nun stehen noch drei Angeklagte im Fokus. Die Wirtschaftsstrafkammer hat bereits Termine bis Anfang September angesetzt.

Die Dimensionen der Insolvenz

Die Zahlen verdeutlichen das Ausmaß der Alno-Pleite: Laut Insolvenzverwalter Martin Hörmann meldeten 1268 Gläubiger Klagen in Höhe von insgesamt 1,68 Milliarden Euro an. Davon wurden etwa 200 Millionen Euro als anerkannt anerkannt. Im vierten Quartal 2024 erhielten Gläubiger eine Abschlagszahlung in Höhe von zehn Prozent der anerkannten Forderungen.