Folgen des Niedrigwassers Lkw-Fahrverbote in Baden-Württemberg gelockert

Lkw-Fahrverbote in Baden-Württemberg gelockert
Wegen des Niedrigwassers gelten in Baden-Württemberg vorübergehend Ausnahmen vom Sonn-, Feiertags- und Samstagsfahrverbot für bestimmte Lkw-Transporte. (Symbolbild: Miguel Perfectti/iStock / Getty Images Plus)
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Wegen extremer Niedrigwasserstände gelten in Baden-Württemberg Ausnahmen von mehreren Lkw-Fahrverboten. Die Regelung läuft bis zum 30. September 2026.

Die anhaltend trockene Witterung beeinträchtigte die Binnenschifffahrt auf den deutschen Binnenwasserstraßen erheblich. Davon betroffen waren auch Logistikketten, die für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft notwendig sind. Ein Teil der Transporte musste deshalb auf die Straße verlagert werden.

Das Land Baden-Württemberg erweiterte aus diesem Grund die bestehenden Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie vom Samstagsfahrverbot nach der Ferienreiseverordnung. Sie gelten für Transporte, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Niedrigwasser in der Binnenschifffahrt oder dem daraus resultierenden Ersatzverkehr zusammenhängen. Hintergrund sind auch die Kapazitätsgrenzen des Schienenverkehrs.

Ausnahmen für Lastwagen über 7,5 Tonnen

Die Ausnahmegenehmigung nach Paragraf 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen sowie für Anhänger hinter Lastkraftwagen. An Sonn- und Feiertagen dürfen die betroffenen Fahrzeuge in der Zeit von 0 bis 22 Uhr fahren.

Auch vom Samstagsfahrverbot nach der Ferienreiseverordnung wird eine Ausnahme erteilt. Diese gilt an Samstagen im genannten Zeitraum von 7 bis 20 Uhr. Eingeschlossen sind außerdem Leerfahrten der genannten Fahrzeuge, sofern sie in direktem Zusammenhang mit den entsprechenden Beförderungen stehen.

Regelung gilt auch für Schwertransporte

Die Ausnahmeregelung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie vom Samstagsfahrverbot gilt nun auch für Großraum- und Schwertransporte.

Zusätzlich soll bei Transporten, die mit dem Niedrigwasser zusammenhängen, bis zu einem Gewicht von 44 Tonnen auf die Voraussetzung der Unteilbarkeit der Ladung verzichtet werden. Damit weicht das Land von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu Paragraf 29 Absatz 3 StVO hinsichtlich des Erlaubnis- und Genehmigungsverfahrens für Großraum- oder Schwertransporte ab.

Die Ausnahmegenehmigung tritt ab sofort in Kraft und gilt bis einschließlich 30. September 2026. Sollte eine frühere Aufhebung möglich oder eine Verlängerung notwendig sein, soll dies gesondert mitgeteilt werden.

Für Beförderungen in andere Bundesländer müssen dort erforderliche Ausnahmegenehmigungen weiterhin eingeholt werden. Soweit möglich, sollen auch die zuständigen Verkehrsbehörden und Bußgeldstellen entsprechend unterrichtet werden.

(Quelle: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg)

Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung eines KI-Systems erstellt und von der Redaktion geprüft.