Regen, Hagel, Sturm und Gewitter: Wofür haftet welche Versicherung?

Regen, Hagel, Sturm und Gewitter: Wofür haftet welche Versicherung?
Schäden müssen umgehend der Versicherung gemeldet werden. (Bild: Pixabay)

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Überflutete Keller, zerstörte Dächer und kaputte Autos: Welche Versicherung für welchen Schaden aufkommt und was Sie bei der Schadensmeldung beachten sollten. Die Verbraucherzentrale informiert.

Grundsätzlich gilt: Schäden am Haus (Dach, Fenster, Keller) können etwas für die Wohngebäudeversicherung sein. Schäden am Hausrat, also alles was im Haus ist und nicht fest mit dem Haus verbunden ist und herausgetragen werden könnte, werden ein Fall für die Hausratversicherung.

Sturmschäden

Für Sturmschäden haften beispielsweise Gebäude-, Hausrat– und Kaskoversicherungen. Allerdings: Stürmisch finden die Gesellschaften es erst ab Windstärke 8. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit ab 62 Stundenkilometern. Hat der Sturm Ziegel und Dachpappe mitgehen lassen, müssen Sie die Windstärke oft nicht einzeln nachweisen. Nach den Versicherungsbedingungen reicht es meist aus, dass es vorher eine offizielle Sturmwarnung gegeben hat und auch Häuser in der Nachbarschaft beschädigt worden sind.

Ausnahmen sind Antennen und Markisen

Wurde Hausrat zum Spielball des Sturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung nur abgedeckt, wenn sie während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren und beschädigt wurden. Ausnahme: Antennen und Markisen, die einem Mieter gehören, außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung genutzt wurden. Ist das Gefriergut durch längeren Stromausfall infolge des Sturms verdorben, enthalten die Policen einiger Hausratversicherer einen zusätzlichen Schutz.

Autoschäden durch Dachziegel

Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Autohalters in der Zahlungspflicht. Allerdings gibt es dabei oft eine Selbstbeteiligung, die von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird.

Schäden durch umgestürzte Bäume

Stürzt ein Baum durch den Sturm auf ein Fahrzeug, tritt die Teilkaskoversicherung für den Schaden ein. Hingegen haftet die Vollkaskoversicherung, wenn ein Baum auf die Fahrspur stürzt und ein Fahrzeug auffährt, da es nicht mehr rechtzeitig bremsen kann. Ist ein nachweislich morscher Baum umgestürzt und hat Haus oder Auto beschädigt, muss der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Meist stellt sich die Beweislage in solch einem Fall jedoch als sehr schwierig dar, wenn dies durch einen Sturm passiert. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“ ‒ und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.

Schäden durch Schnee

Bricht das Hausdach unter der Last des Schnees ein, steht man finanziell nur mit einem zusätzlich zur Gebäude- bzw. Hausratversicherung abgeschlossenen Schutz gegen Elementarschäden gut da.

Schäden durch Regen

Überflutet Dauerregen Keller, beschädigt Wände und Inventar, dann hilft ebenfalls allein die Police gegen Elementarschäden. Denn Gebäude-/Hausratversicherungen haften nicht für Schäden durch eindringendes Wasser.

Die Police, die als Ergänzung zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung angeboten wird oder inzwischen auch direkt in den Verträgen enthalten ist, deckt je nach Vertrag weitere Schäden ab durch:

  • Ausuferung oberirdischer Gewässer (aber nicht durch Sturmflut)
  • Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung oberirdischer Gewässer
  • Rückstau
  • Erdbeben
  • Erdsenkung
  • Erdrutsch
  • Schneedruck und Lawinen

Vor Versicherungsabschluss das Kleingedruckte lesen

Allerdings: Die Versicherer gestalten den Umfang individuell. Es hängt also von den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen ab, ob auch wirklich alle hier aufgeführten Gefahren versichert sind. So haben beispielsweise manche Tarife an „Überschwemmungsschäden“ nur die Ausuferung oberirdischer Gewässer versichert, nicht aber auch Überschwemmungsschäden durch Starkregen.

Hier ist vor Abschluss ein genauer Blick in das Kleingedruckte unbedingt notwendig. Zudem wird häufig eine Selbstbeteiligung vereinbart, die stark variieren kann. Hausratversicherungen aus DDR-Zeiten, die noch unverändert existieren, gewähren den Schutz gegen Elementarschäden nach wie vor. Diese alten DDR-Policen wurden von der Allianz Versicherung übernommen und häufig auf neue Bedingungen ohne eingeschlossenen Elementarschutz umgestellt.

Bei der Kfz-Teilkaskoversicherung sind auch Schäden durch Überschwemmungen mitversichert

Da es bei dieser Police keine Schadensfreiheitsrabatte gibt, brauchen Fahrzeughalter keine Rückstufung zu befürchten. Bei einer Selbstbeteiligung wird der vereinbarte Betrag von der Entschädigungssumme abgezogen. Inwieweit Fahrzeugteile oder sonstiges Zubehör (zum Beispiel Kindersitze, Warndreieck, Verbandskasten) mitversichert sind, variiert je nach Gesellschaft.

Auf die Warnung der Polizei achten

Achtung: Wer trotz polizeilicher Warnung sein Auto in einem durch Hochwasser gefährdeten Gebiet abstellt oder auch nur dort hinfährt, der riskiert, dass der Versicherer nur einen Teil des Schadens trägt oder sich auch ganz verweigert. Dies gilt insbesondere, wenn der Versicherte in einer Weise gehandelt hat, durch die der Schaden hervorgerufen wurde. Zumindest kann die Gesellschaft dann oftmals entsprechend der Schwere des Verschuldens ihre Leistung kürzen.

Schäden durch Blitzschlag

Schlägt der Blitz direkt in ein Haus ein, kommt der Gebäudeversicherer für Schäden am Gebäude auf. Schäden werden oft schon bei Spuren eines Blitzschlags an Sachen auf dem versicherten Grundstück oder am Gebäude ersetzt. Sonstige Schäden bei einem Gewitter – insbesondere durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss – sind nur dann über die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn eine zusätzliche Klausel, die sogenannte Überspannungsklausel, vereinbart wurde. Das gilt ebenso für die Hausratversicherung.

Schäden durch Hagel

Sorgen faustgroße Hagel-Brocken für Schäden beispielsweise an Dach, Fenster oder Rollläden, dann tritt der Gebäudeversicherer ein. Trifft es Autos, dann haftet die Teilkaskoversicherung.

Kann die Versicherung den Vertrag kündigen?

Nach der Beratungserfahrung der Verbraucherzentralen nutzen Versicherer auch und gerade in wichtigen Versicherungssparten wie der Wohngebäudeversicherung die Möglichkeiten der Kündigung des Vertrags. Im Schadensfall wird den Versicherungsnehmern außerordentlich gekündigt oder sie bekommen die Kündigung zum Ablauf der meist einjährigen Versicherungslaufzeit.

Versuchen auszuhandeln

Nach einer Kündigung durch den Versicherer haben Sie oft einen hohen Suchaufwand, um einen gleichwertigen Vertrag bei einem anderen Versicherer abzuschließen. Wenn ein Versicherer droht, den Vertrag zu kündigen, sollten Sie versuchen auszuhandeln, dass sie stattdessen selbst kündigen. Das kann die anschließende Vertragssuche erleichtern.

Weitere hilfreiche Tipps gibt’s unter  www.verbraucherzentrale.nrw