Räum- und Streupflicht in Leutkirch

Räum- und Streupflicht in Leutkirch
Eigentümer und Besitzer sind dazu verpflichtet, gerade im Winter, für sichere Wege zu sorgen. (Bild: Pixabay)

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Wenn Schnee und Eis kommen kann es auch auf Geh- und Radwegen wieder gefährlich glatt werden – Stürze und Verletzungen sind dann oft die Folge. Um dies möglichst zu vermeiden, sind Eigentümer und Besitzer dazu verpflichtet, für sichere Wege zu sorgen. Falls keine Gehwege vorhanden sind, so sind die seitlichen Flächen am Rand der Fahrbahn in einer Breite von einem Meter zu räumen und zu streuen.

Räum- und Streupflicht

An Werktagen muss dies bis spätestens 07:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 08:00 Uhr erfolgt sein. Schneit oder friert es weiter, so ist unverzüglich wieder zu räumen und zu streuen. Diese Verpflichtung endet erst um 20:00 Uhr. Zum Streuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Split oder Asche zu verwenden.

Bei Verstößen kann ein Bußgeld bis zu 500,00 Euro verhängt werden. Darüber hinaus muss der Verpflichtete auch mit zivilrechtlichen Ansprüchen rechnen.

Behinderungen durch Sträucher und Bäume

Es kommt auch immer wieder vor, dass der Schnee Äste von Bäumen und Sträuchern in den Verkehrsraum drückt. Die Räum- und Streufahrzeuge werden dadurch stark behindert. Die Gartenbesitzer werden daher gebeten, diese Äste entsprechend zurück zu schneiden.

Mancher Nachbar findet auch Schnee und Eis von seinem Gegenüber auf seinem Gehweg wieder. Die Verärgerung hierüber ist vorprogrammiert und auch berechtigt. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf nicht dem Nachbarn zugeführt werden. Genauso wenig darf Schnee und Eis von privaten Grundstücken und Hofeinfahrten auf der Straße gelagert werden.

(Pressemitteilung: Leutkirch im Allgäu)