Öffnungsschritte für den Landkreis Biberach ab Freitag, 21. Mai 2021

Öffnungsschritte für den Landkreis Biberach ab Freitag, 21. Mai 2021
Eine Lehrerin mit FFP2-Maske unterrichtet in einer ersten Klasse an einer Grundschule mit Wechselunterricht. (Bild: picture alliance/dpa | Sebastian Gollnow)

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Die 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis Biberach ist seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 165 bzw. 150 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern. Damit ist ab Freitag, 21. Mai 2021 Wechselunterricht an den Schulen, Regelbetrieb in den Kitas sowie die Öffnung von Ladengeschäften nach vorheriger Terminbuchung („Click & Meet“) unter gewissen Voraussetzungen wieder möglich.

Wechselunterricht in Schulen und Regelbetrieb in Kitas wieder möglich

Die Schulen im Landkreis Biberach können somit ab Freitag, 21. Mai 2021 wieder mit Wechselunterricht beginnen und die Kinderbetreuungseinrichtungen wieder den Regelbetrieb aufnehmen.

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport räumt den Schulen eine Übergangsfrist von bis zu drei Tagen zusätzlich ein, sofern die Rückkehr zum Wechselunterricht aus schulorganisatorischen Gründen nicht unmittelbar möglich ist.

„Click & Meet“ im Einzelhandel wieder möglich

Die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest bestimmten Zeitraum (Click & Meet) ist ab Freitag, 21. Mai 2021 ebenfalls wieder zulässig.

Es muss entweder vorliegen:

  • ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 24 Stunden sein darf (Abstrichdatum). Als aktuell negatives Testergebnis gelten PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests,
  • eine vollständige Impfdokumentation gemäß Stiko
  • oder eine überstandene Coronainfektion. Als Nachweis gilt ein positiver Laborbefund einer PCR auf SARS-COV–2, der nicht älter als 6 Monate sein darf.

Zudem ist die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden auf einen Kunden je 40 m² der Verkaufsfläche beschränkt. Weiterhin gelten die Maskenpflicht (FFP2 oder medizinische Gesichtsmaske) sowie die Hygieneauflagen der Corona-Verordnung. Die Kontaktdaten der Kunden müssen erfasst werden.

Eine Übersicht über die Testmöglichkeiten ist auf der Homepage des Landratsamtes unter https://www.biberach.de/landratsamt/kreisgesundheitsamt/informationen-ueber-testmoeglichkeiten.html zu finden.

Sollten die Grenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten werden, müssen die Öffnungsschritte gemäß der „Bundesnotbremse“ wieder rückgängig gemacht werden.

(Pressemitteilung Landratsamt Biberach)