Medizinische Maskenpflicht in Bussen und Bahnen

Mund- Nasenschutz / Symbolbild
Mund- Nasenschutz / Symbolbild (Bild: Anna Shvets von Pexels)

WOCHENBLATT
WOCHENBLATT

Singen – Vom heutigen Montag, dem 25. Januar, muss in Bussen und Bahnen ein medizinischer Mund- und Nasenschutz getragen werden. Das teilen die Stadtwerke Singen mit. Fahrgäste sind verpflichtet, eine solche medizinische Maske mit sich zu führen und sie an den Haltestellen (Bushaltestellen und Bahnsteige) und im Fahrzeug aufzusetzen.

Als medizinische Masken sind dabei OP-Masken (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz zu verstehen, der die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt.

Bei Verstößen gegen die erweiterte Maskenpflicht wird in der ersten Woche vom 25. bis 31. Januar kein Bußgeld erhoben werden. Danach kann ein fehlender medizinischer Mund-Nasen-Schutz im ÖPNV – also auch die Verwendung einer Alltagsmaske – mit einem Bußgeld von bis zu 250 Euro geahndet werden.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 6 Jahren und Personen, bei denen das Tragen einer Maske aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich ist. Für Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 14 Jahren gilt die Maskenpflicht, sie können aber Alltagsmasken verwenden.