Maskenpflicht auf dem Leutkircher Wochenmarkt und dem Bauernmarkt – Stadt erlässt Verfügung

Symbolbild
Symbolbild (Bild: Renate Köppel)

WOCHENBLATT
WOCHENBLATT


Auf dem Leutkircher Wochenmarkt und dem Bauernmarkt gilt seit 19.10.2020 eine Maskenpflicht. Die Stadt Leutkirch hat hierzu heute eine Allgemeinverfügung erlassen, die das im Detail regelt.

Für den montags stattfindenden Wochenmarkt und den jeweils am ersten Samstag im Monat stattfindenden Bauernmarkt in der Innenstadt wird innerhalb des Marktgeländes für Kunden, Besucher, Standbetreiber und Verkaufspersonal das Tragen einer nichtmedizinischen Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet.

Die hiervon betroffenen Flächen erstrecken sich während des Wochenmarktes auf die Bereiche Markstraße, Marktplatz, sowie Teile der Kornhausstraße und des Gänsbühl und während des Bauernmarktes auf den Bereich „Marktstraße Nord“.

Wird beim Verzehr von Speisen und Getränken, beispielsweise im Rahmen der Imbissbetriebe, die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen, muss der Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden.

Wer entgegen dieser Allgemeinverfügung innerhalb der genannten Bereiche keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße bis 250 Euro geahndet werden.

Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite der Stadt Leutkirch unter www.leutkirch.de/bekanntmachungen zu finden.