Landkreis Sigmaringen zieht doch die Corona-Notbremse – Inzidenz deutlich über 100

Landkreis Sigmaringen zieht doch die Corona-Notbremse – Inzidenz deutlich über 100
(Symbolbild: pixabay)

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Sigmaringen – Ab kommenden Samstag wird die sogenannte Corona-Notbremse im Landkreis Sigmaringen greifen. Erst am vergangenen Montag hatte der Landkreis in enger Abstimmung mit dem Sozialministerium entschieden, dass die strengeren Maßnahmen noch nicht notwendig sind. Nachdem die Inzidenz jedoch weiter gestiegen ist und das Infektionsgeschehen mittlerweile leider als sehr diffus eingestuft werden muss, sieht der Landkreis es als unumgänglich an, die Notbremse zu aktivieren. Damit werden ab Samstag alle Lockerungen, die zum 8. März in Kraft getreten sind, wieder zurückgenommen.

„Wir wissen, dass die Rücknahme der Lockerungen viele Einzelhändler, Dienstleister, Familien und Vereine hart trifft. Doch der Trend der letzten Tage ist klar: Das Virus verbreitet sich immer stärker, von Entspannung keine Spur. Uns bleibt keine andere Wahl, als die Notbremse zu aktivieren. Die Corona Verordnung des Landes verlangt diesen Schritt nun von uns“, sagt Landrätin Stefanie Bürkle. „Wir haben aber auch nur eine Chance, das Stückchen Freiheit, dass wir die letzten zehn Tage hatten, zurück zu bekommen, wenn sich jeder von uns diszipliniert an die Maßnahmen hält und sich regelmäßig testen lässt“, so Bürkle weiter. So lange nicht klar ist, wie es mit den Astra Zeneca Impfungen weiter geht, seien testen und Disziplin die einzigen Mittel, gegen das Virus anzukommen, so die Landrätin.

Die 7-Tages-Inzidenz war zuletzt auf 130,7 geklettert. „In den letzten Tagen wurden uns nochmals deutlich mehr Fälle gemeldet als in den vorausgegangenen Tagen, der Trend geht nach oben“, fasst Dr. Susanne Haag-Milz zusammen. „Im Vordergrund steht jetzt ein sehr diffuses Infektionsgeschehen.“ Dies bedeutet, dass sich das Virus flächendeckend im gesamten Landkreis mit kleineren Ausbruchsgeschehen in verschiedenen Umgebungen und Zusammenhängen ausgebreitet hat.

Alleine in den letzten 3 Tagen gab es Infektionsfälle in 7 Betrieben, 5 Schulen, 2 Kindergärten und 2 medizinischen Einrichtungen. Nicht selten sind auch ganze Familien betroffen. Da mittlerweile über 60% der Fälle auf Virusvarianten zurück zu führen sind, erkranken leider auch immer mehr enge Kontaktpersonen an den ansteckenden Virusvarianten. Erfreulich ist, dass derzeit keine Altenpflegeeinrichtungen betroffen sind. Das gesamte Maßnahmenpaket aus Hygienevorgaben, Testungen und Impfungen scheint zu wirken.

Die Infektionslage im Landkreis Sigmaringen ist aktuell sehr dynamisch, eine kontinuierliche Beobachtung und angepasste Steuerung der erforderlichen Maßnahmen ist erforderlich. Konnte zu Beginn der Woche das abgegrenzte Infektionsgeschehen in einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge mit 21 Infektionsfällen als wesentlich bei der Beurteilung der Lage berücksichtigt werden, so steht jetzt das flächendeckende Auftreten neuer Infektionen im Landkreis Sigmaringen im Vordergrund. Eine Rücknahme der Lockerungen ist daher unumgänglich.

Ab Samstag Null Uhr gilt u.a. folgendes:

  • Es darf sich nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen, Kinder der beiden Haushalte bis 14 Jahre werden hierbei nicht mitgezählt.

  • Im Einzelhandel ist nur noch Click & Collect möglich.

  • Körpernahe Dienstleistungen sind verboten. Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios müssen wieder schließen.

  • Auch Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten u.ä. müssen schließen.

  • Einschränkungen beim Sport. Insbesondere ist die Nutzung von Sportanlagen für den Amateur- und Freizeit-Individualsport wieder untersagt.

Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichen, um das Infektionsgeschehen zu bremsen, wäre als Ultima Ratio auch eine nächtliche Ausgangssperre möglich. Wenn der Inzidenzwert fünf Tage in Folge unter 100 liegt, können die Einschränkungen wieder zurückgenommen werden.

„Notbremse“ bei einer Inzidenz über 100

Ab 20.03.2021 0 Uhr gelten bis auf weiteres folgende Regelungen im Landkreis Sigmaringen:

  • Treffen von Angehörigen eines Haushalts und höchstens einer weiteren Person eines anderen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.

  • Der Betrieb von Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten für den Publikumsverkehr ist untersagt.

  • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen (ohne Schwimmbäder) ist für den Freizeit- und Amateurindividualsport untersagt. Erlaubt ist Amateur- und Freizeitindividualsport auf weitläufigen Außenanlagen von Personen aus einem Haushalt und höchstens einer weiteren Person eines anderen Haushalts. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall erlaubt.

  • Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels ist untersagt. Davon ausgenommen sind:
    • der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,
    • Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,
    • Ausgabestellen der Tafeln,
    • Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,
    • Tankstellen,
    • Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr,
    • Reinigungen und Waschsalons,
    • der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
    • Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,
    • der Großhandel und
    • Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau- und Raiffeisenmärkte

unter Beachtung der Vorgaben für Mischsortimente und Hygienekonzepte entsprechend § 1c Abs. 2 CoronaVO.

  • Der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios, sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, ist für den Publikumsverkehr untersagt.

  • Buchhandlungen dürfen unter den Hygieneauflagen für den Einzelhandel öffnen – Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter (m²) für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 m² Verkaufsfläche.

  • Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau-, und Raiffeisenmärkte dürfen wieder ihr komplettes Sortiment anbieten. Hier gelten ebenfalls die Hygieneauflagen für den Einzelhandel.

  • Friseurbetriebe und Barbershops dürfen wieder alle Dienstleistungen anbieten. Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben.

  • Boots- und Flugschulen dürfen wieder öffnen. Bei der praktischen Ausbildung und Prüfung sowie bei der theoretischen Ausbildung und Prüfung müssen Schüler*innen und Ausbildende eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.

  • Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten können Archive, Bibliotheken und Büchereien wieder besucht werden.

  • Eheschließungen sind wieder unter der Teilnahme von 10 Personen möglich. Die Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit.

  • Erste-Hilfe-Kurse sind wieder möglich. Voraussetzung ist, dass alle teilnehmenden einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest haben.

Eine detailliertere Übersicht finden Sie hier

Wie geht es weiter?

Fällt die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Sigmaringen stabil (also mindestens fünf Tage in Folge) unter 100, treten wieder Lockerungen in Kraft.
Wird festgestellt, dass trotz der getroffenen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht, können Ausgangsbeschränkungen in Kraft treten.

Sollte einer der beiden Fälle eintreten, so wird das Gesundheitsamt des Landkreises Sigmaringen wieder darüber informieren.

Um weiterhin möglichst unter einer 7-Tages-Inzidenz von 100 zu bleiben und bestenfalls die Infektionszahlen wieder senken zu können gilt es weiterhin Achtsam zu bleiben. Jeder Einzelne kann seinen Teil durch die Beachtung der Hygiene- und Abstandsreglungen dazu beitragen.
So gilt weiterhin der Appell Abstand zu halten, eine Maske zu tragen und in geschlossenen Räumen regelmäßig zu lüften.

(Quelle: Landkreis Sigmaringen)