Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen wurde abgewiesen

Symbolbild
Symbolbild (Bild: pixabay)

WOCHENBLATT
WOCHENBLATT

Biberach/Sigmaringen – Das Landratsamt hat ab Juli 2019 eine gestufte Mindestpegelregelung in die saisonale Erlaubnis für die gewerblichen Kanubetreiber auf der Donau aufgenommen. Gegen diese Regelung wurde bereits im vergangenen Jahr Widerspruch beim Regierungspräsidium Tübingen als höhere Naturschutzbehörde eingelegt. Diesen Widerspruch hat das Regierungspräsidium zurückgewiesen. Dagegen wurde Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eingereicht, diese Klage wurde nun abgewiesen.

Die vom Landratsamt Biberach festgelegte Mindestpegelregelung ist demnach nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen stellte damit das rechtmäßige Handeln des Landratesamtes fest. Die gestufte Mindestpegelregelung zum Kanufahren auf der Donau besagt, dass bei einem Mindestpegelstand von weniger als 50 Zentimeter bei der Messstelle in Hundersingen, gewerbliche Kanubetreiber nicht mehr auf der Donau fahren dürfen. Zwischen einem Pegelstand von 50 bis 56 Zentimeter dürfen gewerbliche Betreiber geführte Kanufahrten anbieten und ab 56 Zentimetern heißt es nahezu freie Fahrt. Hintergrund der Regelung, die seit 1. Juli 2019 gilt, sind Gründe des Naturschutzes. Außerdem geht es um die Erhaltung der Ziele von FFH-Gebieten.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hatte im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses – dem Auslaufen der Erlaubnis für die Saison 2019/2020 mit Ablauf des 29.02.2019 – keinen Anspruch auf eine weitergehende Erlaubnis, das heißt auf eine Erlaubnis, die nicht durch eine entsprechende, als Nebenbestimmung beigefügte Mindestpegelregelung und den daran anknüpfenden Widerrufsvorbehalt beschränkt ist. Die ihm vom Landratsamt erteilte Erlaubnis verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der Kläger rügt, die vom Landratsamt Biberach als Nebenbestimmung zur Erlaubnis erlassene Mindestpegelregelung verbunden mit einem ebenfalls als Nebenbestimmung beigefügten Widerrufsvorbehalt sei rechtswidrig gewesen und habe ihn in seinen Rechten verletzt. Mit diesem Einwand dringt der Kläger nicht durch.

Die Nebenbestimmung wurde auf Grundlage von § 4 Nr. 2 der Gemeingebrauchsverordnung der Beklagten erlassen. Danach kann gewerblichen Anbietern auf Antrag eine saisonale Erlaubnis für die Einstiegsstellen Binzwangen, Riedlingen Nord und Daugendorf erteilt werden. Nach § 36 LVwVfG war das Landratsamt damit zugleich auch zum Erlass der erteilten Nebenbestimmungen berechtigt. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt unbeschadet des Absatzes 1 nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung; Nr. 2), ferner mit einem Vorbehalt des Widerrufs (Nr. 3). Nach § 36 Abs. 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.“

Eingereichte Petition wurde bereits im Juni 2020 abgewiesen

Die gegen die Kanuregelung auf der Donau eingereichte Petition hat der Landtag Baden-Württemberg bereits in seiner Sitzung am 26. Juni 2020 abgewiesen.