Jobwechsel: Geringeres Einkommen senkt nicht immer Unterhalt

Beim Streit um Unterhaltszahlungen für Kinder getrennt lebender Eltern zählt nicht immer das tatsächliche Einkommen. Ein Gericht kann auch ein Einkommen festlegen, was potenziell möglich wäre.
Beim Streit um Unterhaltszahlungen für Kinder getrennt lebender Eltern zählt nicht immer das tatsächliche Einkommen. Ein Gericht kann auch ein Einkommen festlegen, was potenziell möglich wäre. (Bild: Stefan Puchner/dpa/dpa-tmn)

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Einen schlechter bezahlten Job annehmen und dann keinen Unterhalt für Kinder zahlen? Die Rechnung geht nicht auf – wenn ein Gericht ein fiktives Einkommen unterstellt und danach Unterhalt festlegt.

Koblenz/Berlin (dpa/tmn) – Wechselt ein unterhaltsverpflichteter Elternteil freiwillig auf eine schlechter bezahlte Stelle, muss er sich unter Umständen ein fiktives höheres Einkommen anrechnen lassen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Az: 9 UF 701/19) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Vater wechselte den Arbeitgeber

Im konkreten Fall leben zwei unterhaltsberechtigte Mädchen bei ihrer Mutter. Von ihrem Vater verlangten sie 100 Prozent des Mindestunterhalts. Dieser arbeitet als Elektriker und verdient rund 1700 Euro monatlich.

In demselben Beruf verdiente er bei seiner vorhergehenden Arbeitsstelle in Luxemburg allerdings rund 2200 Euro. Nachdem er noch einmal Vater wurde, heiratete er die Mutter des Kinds und erklärte, nicht leistungsfähig zu sein. Die Familie beziehe sogar Leistungen nach dem SGB II, umgangssprachlich Hartz IV.

Unterhalt nach vorherigem Einkommen berechnet

Das Gericht verpflichtete ihn, dennoch Unterhalt zu zahlen. Er müsse sich fiktive Einkünfte zurechnen lassen. Das heißt, sein Unterhalt wird so berechnet, als hätte er weiterhin sein Luxemburger Einkommen. Außerdem rechneten die Richter ihm ein weiteres fiktives Einkommen zu, das er im Rahmen eines Minijobs hätte verdienen können.

Begründung des Gerichts: Nimmt ein Unterhaltsverpflichteter «eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit» nicht wahr, können nicht nur tatsächliche, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden. Dies gelte grundsätzlich auch für einen Wechsel der Arbeitsstelle. Berufliche Qualifikationen müssten bestmöglich ausgenutzt werden. Daher sei ein Wechsel auf eine geringer bezahlte Stelle nur dann anzuerkennen, wenn beachtenswerte Gründe vorlägen. Das sei hier nicht der Fall.