Grundsteuer 2021

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Symbolbild (Bild: pixabay)

WOCHENBLATT
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Ehingen – Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2021 keinen schriftlichen Grundsteuerbescheid erhalten und die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von Paragraf 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in derselben Höhe wie für das Jahr 2020 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Soweit Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht (zum Beispiel bei einem Eigentumswechsel) eintreten, ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.

Zahlungshinweise

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2021 zu den Fälligkeitsterminen (15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Jahres) mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der Konten der Stadtkasse Ehingen zu überweisen oder einzuzahlen.

Weitere Hinweise

Bei Abbuchern wird die Steuer zur Fälligkeit dem Konto belastet. Barzahler bitten wir um pünktliche Überweisung zu den angegebenen Fälligkeitsterminen. Bei Überschreiten der Fälligkeit ist die Verwaltung per Gesetz verpflichtet, Mahngebühren und Säumniszuschläge festzusetzen und diese auch zu erheben. Bitte geben Sie bei der Überweisung Ihr Buchungszeichen an. Dieses beginnt bei der Grundsteuer mit der Nummer 5.0100.

Weitere Fragen zur Veranlagung werden unter Telefon 07391 503-128, zur Zahlung/Erstattung beziehungsweise Abbuchung unter Telefon 07391 503-124 beantwortet.