Geld weg, Recht auf Hartz IV: Betrugsopfer siegt vor Gericht

Geld weg, Recht auf Hartz IV: Betrugsopfer siegt vor Gericht
Ein Schild des Landessozialgerichts Stuttgart hängt vor dem Gerichtsgebäude. (Bernd Weissbrod/dpa/Archivbild)

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Stuttgart (dpa/lsw) – Eine Hartz-IV-Empfängerin, die Opfer eines Heiratsschwindlers geworden war, muss dem Jobcenter kein Geld zurückzahlen. Einen entsprechenden Bescheid hat das Landessozialgericht aufgehoben, wie es am Montag in Stuttgart mitteilte. Geklagt hatte eine 62-Jährige, die auf einen Heiratsschwindler im Internet hereingefallen und dadurch mittellos geworden war.

Bei der Masche, die Romance-Scamming genannt wird, kontaktieren Betrüger ihre Opfer meist über soziale Medien und gaukeln ihnen die große Liebe vor. Irgendwann fordern sie Geld, meist weil sie angeblich in eine finanzielle Notlage geraten seien. Auch die 62-Jährige hoffte auf ein gemeinsames Leben, als sie zwischen November 2016 und Januar 2017 rund 24 000 Euro auf Konten in Großbritannien überwies – im Glauben, das Geld zurückzubekommen. Dadurch geriet sie selbst in finanzielle Schwierigkeiten und erhielt ab Februar 2017 Hartz IV in Höhe von monatlich knapp 770 Euro.

Später warf ihr das Jobcenter jedoch vor, grob fahrlässig gehandelt zu haben – unter anderem weil sie sich die Rückzahlung nicht beispielsweise in einem Darlehensvertrag zusichern ließ. Das Amt forderte nun seinerseits die bereits gezahlten Beiträge mit der Begründung zurück, die Frau habe mit der Auslandsüberweisung ihr Vermögen vermindert. Mit den 24 000 Euro hätte sie ihren Lebensunterhalt einige Zeit bestreiten können.

Zunächst hatte die Frau erfolglos gegen den Bescheid geklagt, auch ein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Erst das Landessozialgericht gab ihr Recht. Der geforderte Ersatzanspruch setze ein sozialwidriges Verhalten voraus, heißt es in der Begründung des Gerichts. Die Frau habe sich aber nicht absichtlich in eine hilfsbedürftige Lage gebracht. Sie sei vielmehr selbst Opfer einer Straftat geworden. Es sei nicht Sache der staatlichen Stellen zu prüfen, ob die Hilfebedürftigkeit nachvollziehbar, naiv, unbedacht oder moralisch verwerflich entstanden sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das Jobcenter kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht einlegen.