Geflügelpest: Bayernweit strengere Biosicherheitsmaßnahmen angeordnet

Das Bayerische Umweltministerium hat verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen gegen die Geflügelpest zum Schutz von Haus- und Nutzgeflügel angeordnet.
Das Bayerische Umweltministerium hat verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen gegen die Geflügelpest zum Schutz von Haus- und Nutzgeflügel angeordnet. (Bild: pixabay)

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Lindau (Bodensee) – Nachdem in Bayern bereits drei Geflügelpestfälle bei Wildvögeln in den Landkreisen Cham und Nürnberger Land nachgewiesen wurden, konnte vor kurzem auch ein weiterer Vogelgrippeausbruch in einem kleinen Hausgeflügelbestand mit rund 50 Hühnern im Landkreis Erding bestätigt werden.

Deshalb hat das Bayerische Umweltministerium nun verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen gegen die Geflügelpest zum Schutz von Haus- und Nutzgeflügel angeordnet. Erforderliche Maßnahmen erfolgen bayernweit einheitlich auf Grundlage einer zentralen Risikobewertung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und werden von den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden vor Ort durch eine Allgemeinverfügung bekannt gegeben.

Die Allgemeinverfügung des Landkreises Lindau ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.landkreis-lindau.de/Bügerservice-Online-Dienste/Bürgerservice/Bekanntmachungen/.

Folgende Biosicherheitsmaßnahmen müssen Geflügelhalter sicherstellen:

  1. Alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel) bis einschließlich 1.000 Tieren (für die Betriebe mit über 1.000 Tieren gilt die Verpflichtung bereits nach entsprechenden EU-Vorgaben bzw. Geflügelpest-Verordnung) halten, haben sicherzustellen, dass


    a) Ställe gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder
    Einwegschutzkleidung betreten werden und, dass diese Personen die Schutz oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts der Tiere unverzüglich ablegen,


    b) Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,


    c) nach jeder Ein- oder Ausstallung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und, dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,


    d) betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Transports der Tiere auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,


    e) Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Haltung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,


    f) eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,


    g) der Raum oder der Behälter zur Aufbewahrung verendeter Tiere nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird,


    h) eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

  2. Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel ausgenommen Tauben, verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Lindau (Bodensee) verboten.

  3. Für Wildvögel (hierunter fallen: Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis Lindau (Bodensee).

  4. Es besteht eine Untersuchungspflicht für im mobilen Handel abgegebenes Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel. Dieses darf gewerbsmäßig nur abgegeben werden, soweit das Geflügel klinisch tierärztlich oder im Fall von Enten und Gänsen virologisch mit negativem Ergebnis untersucht worden ist

Bitte beachten:

Geflügelhaltungen im Landkreis Lindau (Bodensee) müssen dem Veterinäramt (Tel. 08382-270 502) unter Angabe von Namen, Anschrift, Anzahl und Standort der gehaltenen Tiere sowie Haltung in Freiland- oder Stallhaltung angezeigt werden. Außerdem sollten auffälliges Verhalten und Totfunde bei Wildvögeln (keine Singvögel) dem Veterinäramt zur Untersuchung gemeldet werden.

(Pressemitteilung: Landratsamt Lindau)