Gassi gehen statt Kind hüten: Tagesmütter können Lizenz verlieren

Eine Tagespflegeperson muss die Betreuung der ihr anvertrauten Kinder persönlich wahrnehmen und darf diese Pflicht auch nicht an andere delegieren, urteilte das Gericht.
Eine Tagespflegeperson muss die Betreuung der ihr anvertrauten Kinder persönlich wahrnehmen und darf diese Pflicht auch nicht an andere delegieren, urteilte das Gericht. (Bild: Stefan Puchner/dpa/dpa-tmn)

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Weil eine Pflegeperson Hunde ausführte statt ihr anvertraute Kinder zu betreuen, musste sie vor Gericht. Die Frage, die im Raum stand: Ging es in diesem Fall um einen Notfall oder Unzuverlässigkeit?

Aachen/Berlin (dpa/tmn) – Wer nicht zuverlässig ist, kann nicht in der Kindertagespflege tätig sein. So sieht es das Verwaltungsgericht Aachen und gab der Stadt Aachen Recht, der einer Kindertagespflegeperson die Erlaubnis zur Pflege entzogen hatte. Über das entsprechende Urteil informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin des Jugendamts die Pflegeperson getroffen, als diese gerade Hunde ausführte. Zu dieser Zeit hätte sie aber ihr anvertraute Kinder betreuen sollen. Damit war die Erlaubnis zur Betreuung von Kleinkindern futsch. Nach dem Entzug beantragte die Pflegeperson vorläufigen Rechtsschutz, um dagegen vorzugehen.

Ohne Erfolg. Laut Gesetz müsse eine Tagespflegeperson die Betreuung der ihr anvertrauten Kinder persönlich wahrnehmen und dürfe diese Pflicht nicht an andere delegieren, so das Gericht. Ausnahmen seien lediglich echte Notfälle. An dem geschilderten Vorgang an sich hatten die Richter keinen Zweifel, zumal die Pflegeperson nicht überzeugend erklären konnte, wer zum maßgeblichen Zeitpunkt die Kinder betreut haben sollte.