Erste Freundschaftsspiele und Zuschauer sind wieder erlaubt

Dem Amateursport in Baden-Württemberg wird durch die Lockerungen der Corona-Verordnung wieder eine Perspektive geboten. / Symbolbild
Dem Amateursport in Baden-Württemberg wird durch die Lockerungen der Corona-Verordnung wieder eine Perspektive geboten. / Symbolbild (Bild: Pixabay)

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Stuttgart (wb / tmy) – Die am Montag in Kraft getretene Corona-Verordnung bietet dem Amateursport in Baden-Württemberg – laut Pressemitteilung des Württembergischen Fußballverbandes (wfv) – wieder eine Perspektive, obwohl in einigen Bereichen weiterhin Handlungsbedarf bestehe und die aktuellen Regelungen noch hinter den Erwartungen des organisierten Sports zurückblieben.

So sind ab der Öffnungsstufe 2 wieder Spiele vor bis zu 250 Zuschauer / innen möglich. Allerdings unterliegen alle Spieler / innen sowie Zuschauer / innen ab sechs Jahren einer Testpflicht, sofern sie nicht genesen oder vollständig geimpft sind. Die Testpflicht entfällt erst, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz – so der wfv weiter – im Stadt- oder Landkreis an fünf Tagen in Folge unter 35 liegt.

Und: Eine Hälfte der 28 württembergischen Stadt- oder Landkreise befindet sich aktuell noch im Öffnungsschritt 1, die andere bewegt sich im Bereich der Öffnungsstufen 2 oder 3. Als Service für die wfv-Vereine prüft der Verband täglich die Allgemeinverfügungen in allen Stadt- oder Landkreisen und hat dazu eine Übersicht auf der Verbands-Website hinterlegt.

Freundschaftsspiele ab sofort möglich:

Freundschaftsspiele könnten grundsätzlich ab sofort ausgetragen werden, in der Öffnungsstufe 1 allerdings nur im „7 gegen 7“ und im „9 gegen 9“, ab der Öffnungsstufe 2 dann auch im „11 gegen 11“. Zudem bestehe die Möglichkeit, Blitzturniere mit maximal vier Mannschaften durchzuführen. Größere Turniere werden bis zu den Sommerferien vorerst nicht genehmigt.

Selbstverständlich seien die Vereine – laut Mitteilung – weiterhin dazu verpflichtet, die örtlich geltenden Regelungen zu beachten und umzusetzen. Ein Hygienekonzept – sowie die Kontaktdatenerfassung aller beteiligten Personen – seien zwingend erforderlich, um den Trainings- und Spielbetrieb aufzunehmen.

Unklarheiten hatte es – nach Verkündung der Corona-Verordnung am vergangenen Freitag – insbesondere noch bei den Testungen von Schüler / innen sowie hinsichtlich der Nutzung von Kabinen und sanitären Anlagen gegeben. Diese Lücken schließen die am Wochenende verabschiedeten „CoronaVO Sport“ sowie „CoronaVO Schule“ weitgehend.

Schulen müssen Tests anbieten und bescheinigen:

Bereits am Freitag sei klar gewesen, dass Schüler / innen auch einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen könnten, um Trainingsangebote wahrnehmen zu dürfen. Diese Bescheinigungen haben eine Gültigkeit von 60 Stunden (§ 21 Absatz 8 CoronaVO). Erfreulicherweise sehe die neue CoronaVO Schule nun vor, dass Schulen auf Verlangen eine Bescheinigung über das negative Testergebnis einer in ihrer Organisationshoheit durchgeführten Testung unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit ausstellen müssen (§ 21 Absatz 2 CoronaVO).

Auch zur Durchführung der Testungen in der eigenen Organisationseinheit seien die Schulen verpflichtet. Allen Schüler / innen beziehungsweise deren Eltern empfiehlt der wfv daher, diesen Rechtsanspruch gegenüber den Schulen auch geltend zu machen. Zu Hause von den Eltern durchgeführte Selbsttests seien zwar im Grundschulbereich möglich, jedoch berechtigen diese nicht zur Teilnahme am Vereinssport.

Um am im Verein organsierten Trainings- oder Spielbetrieb teilzunehmen, müsse ein durch die Schule oder von anderer offizieller Stelle bestätigter Nachweis vorliegen. Alternativ bestehe nach wie vor die Möglichkeit, dass eine im Verein mit der Aufgabe betraute Person vor Ort Tests durchführt oder beobachtet und einen Nachweis über das negative Ergebnis ausstellt. Ein Formular zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gibt’s online.

Örtliche Behörden entscheiden über die Kabinennutzung:

Was die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen betrifft, so sei diese laut CoronaVO Sport gestattet, solange die Sportausübung in geschlossen Räumen erlaubt ist (§ 2 Absatz 4 CoronaVO Sport). Dies ist gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 11 CoronaVO ab der Öffnungsstufe 2 der Fall.

Abseits des Sportbetriebs bestehe grundsätzlich die Pflicht, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder Zeit einzuhalten. In geschlossenen Räumen bestehe zudem die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen. Der Verband weist darauf hin, dass die lokalen Behörden dennoch an der Schließung festhalten könnten und bittet deshalb darum, sich vor der Öffnung mit diesen in Verbindung zu setzen.

Zurück auf den Platz 3.0 – Infoabend für Vereine:

Um unsere Vereine mit den neuen Regelungen vertraut zu machen und Unklarheiten bestmöglich zu beseitigen, bieten der wfv am Dienstag, 8. Juni, ab 18.30 Uhr, einen Online-Infoabend an. Eine Teilnahme sei ohne Anmeldung dem auf der wfv-Website hinterlegten Link möglich. Im Laufe der etwa einstündigen Veranstaltung werden zunächst die aktuell gültigen Regelungen vorgestellt, anschließend bestehe die Möglichkeit, Fragen zu stellen.

Alle Informationen sind online in der Übersicht unter www.wuerttfv.de/news/online-infoabend-was-ist-aktuell-im-fussball-erlaubt/ zusammengefasst.