Endlich Urlaub: Wer haftet bei Schadensfällen?

Unzählige Menschen arbeiten auch für einen Urlaub, den sie sich mindestens einmal jährlich leisten möchten.
Unzählige Menschen arbeiten auch für einen Urlaub, den sie sich mindestens einmal jährlich leisten möchten. (Bild: Pixabay.com © RaulGarjardo)

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Wir Deutschen sind als reiselustiges Volk bekannt, unser Land zählt zu den Top-Reise-Nationen Europas. Bevor Covid-19 allen Menschen weltweit einen Strich durch die Rechnung – besser gesagt die Urlaubsplanung – machte, gehörte für viele von ihnen mindestens einmal jährlich eine Reise zum Standard.

Die Bewohner Deutschlands zieht es mehr als andere EU-Bürger vor allem ins Ausland: Von insgesamt 2,6 Milliarden Auslandsübernachtungen (Privat- und Geschäftsreisen im Jahr 2018) trugen Deutsche einen Anteil von 911 Millionen. Damit der Traumurlaub nicht zum Albtraum wird, sollte man zuvor für angemessenen Versicherungsschutz sorgen.

Empfohlene Versicherungen für Reisen

Der Urlaub ist gebucht, der Reiseführer eingekauft, die Versorgung der Blumen zu Hause geregelt, wir geben uns ganz der Vorfreude hin. Es ist jedoch auch wichtig, an den notwendigen Versicherungsschutz zu denken. Tatsache ist: Haben wir nicht die richtige Zusatzpolice im Gepäck, kann uns ein teurer Schaden in den finanziellen Abgrund stürzen. Zu den empfohlenen Versicherungen, über die Reisende verfügen sollten, gehören:

  • Privat-Haftpflichtversicherung
  • Auslandsreise-Krankenversicherung
  • Reiserücktritts- und/oder Abbruchschutz

Privat-Haftpflichtversicherung

In Deutschland ist die Privat-Haftpflichtversicherung weit verbreitet: 85 Prozent der Haushalte besitzen eine entsprechende Police. Sie zählt zu den wichtigsten Versicherungen, denn Haftungsrisiken können mit einem enormen Schadenspotenzial einhergehen. Generell muss einem Opfer Schadenersatz geleistet werden, wenn ihm ein anderer einen Schaden zufügt. Schlimmstenfalls geht er in die Millionen und bedroht die wirtschaftliche Existenz. Bevor man in den Urlaub fährt, sollte man sich informieren, ob Schäden im Ausland ebenfalls abgedeckt sind.

Schaut man sich den Umfang einer privaten Haftpflichtversicherung bei etablierten Versicherern an, stellt man fest, dass die meisten einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt inkludieren. Dies gilt sowohl für eine Geschäfts- als auch Urlaubsreise. Während die Mehrzahl der Assekuranzen Versicherungsschutz für nicht mehr als ein Jahr anbietet, gelten beispielsweise bei der Gothaer folgende zeitliche Begrenzungen:

  • Europaweit unbegrenzt
  • Basispaket: weltweit drei Jahre
  • Plusvariante: weltweit fünf Jahre
  • Premiumangebot: weltweit sieben Jahre

Vor allem in einer ungewohnten Umgebung, auf die Reisende in gelöster Stimmung oft nicht so genau achten, kann schnell ein folgenschweres Missgeschick passieren. Beispielsweise mit der Umstellung auf den Linksverkehr in manchen Ländern haben zahlreiche Urlauber Schwierigkeiten. Wird aufgrund dessen eine Straße unbedacht überquert und ein Unfall verursacht, können die Schadensersatzkosten extrem hoch sein – insbesondere, wenn mehrere Fahrzeuge beschädigt oder Menschen verletzt wurden.

Ist ein Schaden im Ausland entstanden, müssen Versicherungsnehmer sich an ähnliche Regeln wie auch im Heimatland halten. Teilweise ist die Erfüllung der Bedingungen aufgrund Sprachbarrieren erschwert. In der Regel kommt man mit Englisch gut zurecht. In manchen Ländern wie Griechenland und Kroatien trifft man mit etwas Glück auch auf hilfsbereite Einwohner mit Deutschkenntnissen. Urlauber sollten die Kontaktdaten ihrer Assekuranz einschließlich Versicherungsnummer auch im Urlaub jederzeit zur Hand haben.

Ebenso wie in Deutschland gilt auf Reisen, dass ein Schadensfall schnellstmöglich gemeldet werden muss. Bestenfalls dokumentiert man durch Fotos die Situation und macht sich Notizen über den genauen Hergang. Die Aufnahme der Kontaktdaten von Zeugen und Beteiligten ist ebenfalls wichtig. Erhält man Rechnungen von Geschädigten, empfiehlt es sich, diese ggfs. erst auszugleichen, wenn der Versicherer ein Auge darauf geworfen hat. Er wird zunächst prüfen, ob es sich um rechtmäßige Forderungen handelt.

Auslandsreise-Krankenversicherung für gesetzlich Versicherte

Die Verbraucherzentrale sieht eine Auslandsreise-Krankenversicherung als unverzichtbar an – insbesondere, wenn Urlauber gesetzlich krankenversichert sind. Sie verfügen zwar über eine elektronische Gesundheitskarte, die europaweit gilt, jedoch kann es vorkommen, dass sie nicht akzeptiert wird. Darüber hinaus können Privatkliniken oder -ärzte nicht über diese abrechnen. Das bedeutet, Versicherungsnehmer müssen in vorgenannten Fällen meist die Kosten erst einmal selbst bezahlen. Nach Urlaubsrückkehr legt man die Rechnung der Krankenversicherung mit der Bitte um Kostenerstattung vor.

Grundsätzlich erhalten gesetzlich Krankenversicherte ausschließlich die Leistungen, die im betreffenden Urlaubsland von den ansässigen Assekuranzen gewährt werden. Sollten von ihnen Eigenanteile oder Zuzahlungen vorgesehen sein, übernimmt diese auch die GKV in Deutschland nicht. Der Schutz greift in allen EU-Staaten, darüber hinaus in Island, Liechtenstein, Norwegen, in der Schweiz, in Mazedonien, Montenegro sowie Serbien. Ausschließlich für Notfallleistungen, d. h., wenn die Erkrankung erst nach der Einreise auftritt, gilt der gesetzliche Versicherungsschutz in den drei letztgenannten Ländern.

Ein eventuell erforderlicher Rücktransport nach Deutschland ist in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht beinhaltet. Gleiches gilt für Urlaube außerhalb der EU sowie den oben aufgeführten Staaten. Aus diesem Grund wird der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung dringend empfohlen.

Es kommt verhältnismäßig oft vor, dass die Gesundheitskarte nicht akzeptiert wird. (Bild: Pixabay.com © blickpixel)
Es kommt verhältnismäßig oft vor, dass die Gesundheitskarte nicht akzeptiert wird. (Bild: Pixabay.com © blickpixel)

Auslandskranken-Reiseversicherung für privat Versicherte

In der Regel profitieren privat versicherte Personen von einem zeitlich unbefristeten Versicherungsschutz für Reisen im europäischen Raum. Außerhalb der EU ist er häufig auf nur einen Monat begrenzt. Ihr Augenmerk sollten sie insbesondere darauf legen, dass ein medizinisch notwendiger Rücktransport, besser noch ein „medizinisch sinnvoll und vertretbarer Rücktransport“ in den Versicherungsbedingungen enthalten ist.

Welche Leistungen beinhaltet eine Auslandsreise-Krankenversicherung?

Zu den für Urlauber wichtigsten Leistungen einer Auslandsreise-Krankenversicherung zählen:

  • Ambulante Behandlungen

  • Ärztlich verordnete Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel

  • Stationäre Heilbehandlungen wie Krankenhausleistungen, Krankenpflege, Unterkunft, Verpflegung, besondere ärztliche Leistungen und Operationen

  • Aufenthalt einer Begleitperson im Krankenhaus für Kinder unter 18. Jahren

  • Transport zum nächstliegenden bzw. -erreichbaren Arzt oder Krankenhaus und zurück zur Unterkunft

  • Schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen, einfache Zahnfüllungen, provisorischer Zahnersatz und Beseitigung von Schäden an vorhandenem Zahnersatz

  • Rücktransport ins Heimatland, wenn dieser medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet ist

  • Überführungskosten im Todesfall bzw. Bestattungskosten im Ausland
Wer keine Auslandsreise-Krankenversicherung für den Urlaub abgeschlossen hat, muss teilweise tief in die eigene Tasche greifen. (Bild: Pixabay.com © StockSnap)
Wer keine Auslandsreise-Krankenversicherung für den Urlaub abgeschlossen hat, muss teilweise tief in die eigene Tasche greifen. (Bild: Pixabay.com © StockSnap)

Reiserücktrittskosten- und –abbruchversicherung

Oftmals werden Reisen lange vor dem Urlaubstermin gebucht. Die Lebensumstände können sich in der Zwischenzeit ändern, auch gegen Unfälle oder überraschend auftauchende Erkrankungen ist niemand gefeit. Kann der Urlaub erst später oder gar nicht angetreten werden, muss man die Stornokosten, zum Beispiel des Hoteliers, Reisebüros oder -veranstalters, tragen. Zudem kann es vorkommen, dass eine Reise ungeplant verlängert oder vorzeitig abgebrochen werden muss.

Zur Vermeidung der Stornogebühren ist der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung in Kombination mit einer Reiseabbruchversicherung sinnvoll. Assekuranzen übernehmen:

  • Reiserücktritts- bzw. Stornokosten,

  • Kosten für eine Umbuchung oder nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen bei einem etwaigen Reiseabbruch

  • Nachreisekosten im Fall, dass die Reise verspätet angetreten wird (z. B. ein Ersatzflug).

  • Verlängerung des Urlaubsaufenthaltes aufgrund eines schweren Unfalles oder Erkrankungen vor Ort, die eine Rückreise nicht zulassen

Eine Einschränkung gibt es bei letzterem Punkt: Der Versicherer leistet ausschließlich bis zur Höhe der Stornokosten, die anfallen würden, wenn die Reise gar nicht angetreten wird.