Ekelig oder Zukunft: Insektenpulver als neues Lebensmittel

Das Pulver der Hausgrille kann in Brötchen, Keksen, Soßen und Schokolade vorkommen. Die Produkte dürfen dann aber nicht als vegan oder vegetarisch deklariert werden.
Das Pulver der Hausgrille kann in Brötchen, Keksen, Soßen und Schokolade vorkommen. Die Produkte dürfen dann aber nicht als vegan oder vegetarisch deklariert werden. (Bild: Pixabay)

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Es hört sich fast wie eine heftige Dschungel-Prüfung an: Hausgrillen dürfen nun gefroren, getrocknet und als Pulver verwendet werden. Bei vielen Verbrauchern stellen sich schon bei dem Gedanken daran die Nackenhaare. Die Verbraucherzentrale klärt auf.

Teilweise entfettetes Pulver aus der Hausgrille darf seit dem 24. Januar als neuartiges Lebensmittel in der EU in bestimmten Lebensmittelgruppen verwendet werden. Es zählt zum so genannten Novel Food (neuartige Lebensmittel). Das bezeichnet Lebensmittel, die vor 1997 nicht in nennenswertem Umfang verwendet wurden.

Verbraucherzentrale gibt Entwarnung

Die Hausgrille oder der Getreideschimmelkäfer als Lebensmittelzutat – das sorgt aktuell für einige Aufregung, auch in den digitalen Netzwerken. Viele Menschen fürchten, dass pulverisierte Insekten nun ohne Kennzeichnung in Lebensmitteln auftauchen. Hier gibt die Verbraucherzentrale Entwarnung. Auch wenn die EU-Kommission schon vor ein paar Jahren erste Insekten als Lebensmittel zugelassen hat, sind sie noch immer ein absolutes Nischenprodukt.

Wenn Insekten enthalten sind, muss das auf der Verpackung gekennzeichnet sein.  Vorgaben zur Kennzeichnungspflicht können zum Teil aber noch deutlicher sein – zum Beispiel was die Allergenkennzeichnung von loser Ware betrifft.

Neuartige Lebensmittel werden nicht einfach so, sondern erst nach intensiver Sicherheitsprüfung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugelassen. Sie müssen also ein Zulassungsverfahren durchlaufen, bevor sie zum Verkauf angeboten werden dürfen. Lebensmittel, die in der EU vor dem 15. Mai 1997 in nicht nennenswertem Umfang verwendet worden sind, zählen zu den neuartigen Lebensmitteln bzw. zu Novel Food.

Welche Speiseinsekten gibt es außerdem?

Auch die Larven des Getreideschimmelkäfers (Alphitobius diaperinus) wurden im Januar 2023 in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form für die Verwendung in bestimmten Lebensmittelgruppen zugelassen. In der Vergangenheit hat es darüber hinaus auch schon andere Zulassungen für Speiseinsekten/-bestandteile gegeben – zum Beispiel für die getrockneten Larven des Mehlkäfers, auch Mehlwürmer genannt (Juni 2021), für die gefrorene, getrocknete und pulverförmige gemahlene Wanderheuschrecke (November 2021) und für den gefrorenen, getrockneten, pulverförmigen Mehlwurm (Februar 2022).

Wie müssen Insekten auf der Produktverpackung gekennzeichnet werden?

Insekten als Zutat in Lebensmitteln sind kennzeichnungspflichtig, wie alle anderen Zutaten auch. Sie müssen also in der Zutatenliste aufgeführt werden. Da aktuell keine Vorgaben für eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung oder eine verkehrsübliche Bezeichnung von Insektenprodukten existiert, ist eine beschreibende Bezeichnung notwendig.

Zum Beispiel muss die Kennzeichnung für die aktuell zugelassene Form der Hausgrille wie folgt lauten: „teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)“. Für die Im Januar 2023 zugelassenen Larven des Getreideschimmelkäfers muss – je nach Form – folgende Kennzeichnung erfolgen: „Gefrorene Larven/Paste aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)“ oder „Getrocknete Larven/Pulver aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)“.

Tauchen Insekten jetzt in zahlreichen Gerichten auf?

Nein. Denn Insekten sind teure Rohstoffe und werden derzeit nicht in großem Umfang angeboten. Sie zählen eher zu den Nischenprodukten. Es ist zu erwarten, dass die Insekten dort als Herausstellungsmerkmal auch ausdrücklich beworben werden. Das Zusetzen von Insekten in herkömmlichen Lebensmitteln ist derzeit eine Seltenheit.

Weitere ausführliche Infos gibt’s auf der Seite der Verbraucherzentralen.

(Pressemitteilung: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen)