„Digitale Helfer“ in der Hand der Patienten

An Apps für Leib und Leben besteht wahrlich kein Mangel – bis zu einer erstattungsfähigen „digitalen Gesundheitsanwendung“ ist es jedoch ein langer Weg. Es gilt zu planen, nachzuweisen, zu dokumentieren, wie bei anderen Medizinprodukten auch.
An Apps für Leib und Leben besteht wahrlich kein Mangel – bis zu einer erstattungsfähigen „digitalen Gesundheitsanwendung“ ist es jedoch ein langer Weg. Es gilt zu planen, nachzuweisen, zu dokumentieren, wie bei anderen Medizinprodukten auch. (Bild: MedicalMountains GmbH)

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Online-MedTalk mit Prof. Dr. Hans-Peter Zenner fokussiert die „App auf Rezept“. Auch hier gilt: planen, nachweisen, dokumentieren

Tuttlingen – Die „App auf Rezept“ ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Digitalisierung der Medizin. Hersteller haben indes einige Hürden zu nehmen, bis eine erstattungsfähige Anwendung steht: Welche Voraussetzungen zu erfüllen und wie das Antragsverfahren abläuft, erläutert ein Online-MedTalk der MedicalMountains GmbH am Mittwoch, 21. Oktober. Referent ist Prof. Dr. Hans-Peter Zenner aus Tübingen.

Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Versorgungs-Gesetzes im Dezember 2019 ist die „App auf Rezept“ in die Gesundheitsversorgung eingeführt worden. Sie eröffnet Mehrwerte: für Patienten, die neue Unterstützungsangebote erhalten – und für Hersteller, die eine digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) im Sinne des Gesetzgebers auf den Markt bringen. Wie eine DiGA aussehen kann, beschreibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in einem Leitfaden. Zum Beispiel nimmt ein Patient ein Schmerz-Medikament ein. Die App ermittelt anhand des aktuellen Befindens einen Dosierungsvorschlag und gibt optional Einnahmeerinnerungen an eine Smartwatch weiter. In diesem Fall wird die Behandlung einer nicht-schwerwiegenden Krankheit unterstützt – viele weitere Möglichkeiten sind denkbar. DiGAs seien „somit ‚digitale Helfer‘ in der Hand der Patienten“, fasst das BfArM zusammen.

Bis eine „App auf Rezept“ zum Einsatz kommt und verschrieben wird, sind zwei wesentliche Voraussetzungen zu erfüllen. Zum einen sind DiGAs Medizinprodukte der Risikoklassen I oder IIa und benötigen entsprechend eine CE-Zertifizierung. Zum anderen muss ihr „positiver Versorgungseffekt“ geplant, nachgewiesen und dokumentiert sein, um als Hersteller in das DiGA-Verzeichnis des BfArM aufgenommen zu werden und somit eine Vergütung durch Krankenkassen zu erhalten. Wie das Vorgehen aussieht, was das Evaluationskonzept leisten muss und welche möglichen Stolperfallen auf dem Weg liegen, wird im Rahmen des Online-MedTalks erläutert. Referent ist Prof. Dr. Hans-Peter Zenner aus Tübingen. Der Universitäts-HNO-Klinik-Direktor a.D. ist gefragter Experte nicht allein bei digitalen Gesundheitsanwendungen, sondern vor allem auch, wenn es um die Ermittlung klinischer Daten geht – die im Zuge des Evaluationskonzepts ebenso zum Tragen kommen wie bei klassischen, physischen Medizinprodukten. Das gesamte Antragsverfahren ist zeitaufwendig, kann jedoch im Zuge des sogenannten „Fast Track“ auf rund dreieinhalb Monate verkürzt werden. Auch diese aktuelle Entwicklung wird bei dem Vortrag beleuchtet. Der Start des Verzeichnisses erstattungsfähiger DiGAs soll in der zweiten Septemberhälfte erfolgen.

Der Online-MedTalk beginnt am Mittwoch, 21. Oktober um 16:30 Uhr. Weitere Informationen und Anmeldung unter www.medicalmountains.de/diga.