Coronavirus: Landkreis Lindau hat mit Stand heute 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten

Ampel auf Rot.
Ampel auf Rot. (Bild: Landratsamt Lindau)

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Lindau – Um 15 Uhr aktualisiert das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege täglich die Einstufung der Landkreise und kreisfreien Städte nach der Bayerischen Corona-Ampel. Soeben wurde der Landkreis Lindau (Bodensee) auf Rot gesetzt.

„Wir müssen gemeinsam alles versuchen, damit die Infektionszahlen wieder fallen“, so Landrat Elmar Stegmann. „Ich bitte darum alle, in der kommenden Zeit auf möglichst viele Kontakte zu verzichten und die Maskenpflicht und Abstandsregelung einzuhalten.“ Am Sonntag, 18.10. hat der Landkreis Lindau die erste Corona-Warnstufe erreicht und bereits heute steht die bayerische Corona-Ampel für den Landkreis auf Rot. „Die schnelle Entwicklung macht mir große Sorge“, erklärt Stegmann – auch mit Blick auf unseren Nachbarn Vorarlberg oder beispielsweise den Landkreis Berchtesgadener Land, für den die Staatsregierung Anfang der Woche einen Lockdown angeordnet hat. „Ich rufe auf zu Vernunft und Besonnenheit, denn Ausgangsbeschränkungen oder gar ein weiterer Lockdown würden uns allen sehr schaden.“

Da der zweite Warnwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten wurde, ist das Landratsamt verpflichtet, die getroffenen Maßnahmen weiter zu verschärfen. Dies ist bayernweit einheitlich in der seit dem 17.10.2020 geltenden Fassung der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelt. Damit gilt im Landkreis Lindau ab 20.10.2020 um 0:00 Uhr so lange, bis die 7-Tage-Inzidenz fünf Tage in Folge unter 50 gesunken ist, Folgendes:

Maskenpflicht
Die bestehende Maskenpflicht wird ausgeweitet auf alle Jahrgangsstufen der Schulen. Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Das gilt insbesondere auf bestimmten, stark frequentierten Plätzen (z.B. Fußgängerzonen, Marktplätze), auf Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich Fahrstühlen in allen öffentlichen sowie öffentlich zugänglichen Gebäuden, in den Schulen und Bildungsstätten auch im Unterricht, für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen sowie durchgängig auf Tagungen, Kongressen, Messen, in Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten, Kinos und Theatern auch am Platz.

Als stark frequentierte Plätze gelten im Landkreis Lindau (Bodensee) derzeit:

Im Stadtgebiet von Lindau (Bodensee):

  • alle öffentlich zugänglichen Straßen, Wege und Plätze auf der Insel einschließlich
    der Seebrücke
  • alle öffentlich zugänglichen Flächen rund um den zentralen Umsteigepunkt ZUP in
    der Anheggerstraße zwischen Kolpingstraße und Ludwig-Kick-Straße
  • der Berliner Platz einschließlich der abgehenden Straßen bis zu 50 m ab dem
    Berliner Platz
  • der Aeschacher Markt einschließlich der abgehenden Straßen bis zu 50 m ab dem
    Aeschacher Markt
  • alle öffenlich zugänglichen Freiflächen rund um das Einkaufszentrum Lindaupark

Im Stadtgebiet von Lindenberg i.Allgäu:

  • Verkehrsberuhigter Bereich der Hauptstraße von der Bräuhausstraße bis
    Einmündung in die Bismarckstraße
  • Bahnhofstraße
  • alle öffentlich zugänglichen Flächen rund um den zentralen Umsteigepunkt ZOB in
    der Bismarckstraße
  • Fußgängerweg vom Parkplatz in der Au zum Waldsee, Waldseepromenade und
    Waldseerundweg

In der Gemeinde Wasserburg am Bodensee:

  • der Lindenplatz einschließlich der abgehenden Straßen bis zu 50 m ab dem
    Lindenplatz
  • alle öffentlich zugänglichen Flächen auf der Halbinsel Wasserburg ab Einmündung
    Halbinselstraße/Mooslachenstraße
  • alle öffentlich zugänglichen Flächen in einem Umkreis von 50 m rund um den
    Bahnhof

In allen Städten, Märkten und Gemeinden im Landkreis Lindau (Bodensee):

  • alle öffentlich zugänglichen Gehwege und Vorplätze an Schulen werktags in der
    Zeit von 7:00 bis 17:00 Uhr
  • alle öffentlich zugänglichen Parkplätze, Tiefaragen und Wegeflächen von
    Supermärkten, Einkaufszentren und Fachmärkten

Ob diese Bereiche noch weiter ausgeweitet werden wird anhand der weiteren Entwicklung
entschieden.

Hinweis: Kraft Gesetzes gilt eine Maskenpflicht bereits an allen Haltestellen des ÖPNV,
ebenso auf allen Begegnungs- und Verkehrsflächen von Freizeiteinrichtungen.

Schulen

Mit Überschreiten des Wertes ist die Stufe 3 des Rahmenhygieneplans Schulen (Stand 02.10.2020) erreicht. Unter Gesamtbewertung des Infektionsgeschehens im Landkreis sind daher alle im Rahmenhygieneplan festgelegten Maßnahmen von allen Schulen umzusetzen, insbesondere:

  • Wiedereinführung des Mindestabstands von 1,5 m auch zwischen den Schülerinnen und Schülern in Unterrichtsräumen.
  • Verpflichtung zum Tragen einer geeigneten MNB für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen auch während des Unterrichts.
  • Verpflichtung zum Tragen einer geeigneten MNB für Lehrkräfte und sonstiges unterrichtendes Personal auch während des Unterrichts sowie für Personal der schulischen Ganztagsangebote und der Mittagsbetreuung.
  • Sinnvolle Maßnahmen zur Kontakt- und Aerosolvermeidung insbesondere im Sport und Musikunterricht
  • Soweit aufgrund der baulichen Gegebenheiten der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, bedeutet dies eine zeitlich befristete erneute Teilung der Klassen und eine damit verbundene Unterrichtung der Gruppen im wöchentlichen oder täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht. Um den nötigen organisatorischen Vorlauf für die Schulen sicherzustellen besteht Einverständnis, dass diese Maßnahme erst ab Donnerstag, den 22.10.2020 umgesetzt wird.
  • Eine (etwaige) Notbetreuung ist eingeschränkt zulässig.

Kindertageseinrichtungen
Mit Überschreiten des Wertes ist zunächst das Maßnahmenpaket für einen eingeschränkten Regelbetrieb der Stufe 3 des Rahmenhygieneplans Kindertagesstätten (GMS vom 06.09.2020) umzusetzen, insbesondere:

  • Das Personal hat eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen
  • Händewaschen und Handdesinfektion sind regelmäßig durchzuführen
  • Die Betreuung der Kinder erfolgt in festen Gruppen
  • Einnahme der Mahlzeiten in festen Gruppen
  • Besuch mit leichtem Schnupfen und/oder gelegentlichem Husten ohne Fieber ohne Kontakt zu SARS-CoV2 Infizierten nur mit ärztlichem Attest

Ob zu einem späteren Zeitpunkt auf einen Notbetrieb übergegangen werden muss, wird
anhand der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens im Landkreis bewertet.

Gastronomie
Die Sperrstunde in der Gastronomie wird von 23 Uhr auf 22 Uhr vorverlegt. Diese gilt bis 6 Uhr. In dieser Zeit darf auch an Tankstellen und allen anderen Verkaufsstellen kein Alkohol verkauft werden. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken. Auf den vom Landratsamt festlegten stark frequentierten öffentlichen Plätzen darf in dieser Zeit auch kein Alkohol konsumiert werden.

Private Feiern / Vereine / Genossenschaften / Eigentümerversammlungen etc.
Hier hat sich die Personenanzahl von 10 auf 5 Personen reduziert:
Private Feiern und Veranstaltungen, insbesondere Hochzeiten, Geburtstage, Beerdigungen, Vereins- und Parteisitzungen u.ä. werden auf zwei Hausstände ODER maximal 5 Personen begrenzt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Treffen im privaten oder öffentlichen Raum stattfinden.

Musik und Theater
Chöre/Musikensembles/Theater: Aufführungen und Probenbetrieb sind zulässig, es gibt keine explizite Personenbeschränkung. Abstände sind einzuhalten, außer dies führt zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darstellung (Theater). Auch hier empfiehlt das Landratsamt Lindau dringend einen Probenbetrieb in max. Fünfergruppen, um die Infektionsketten zu unterbrechen.

Sportvereine
Die Sportausübung ist generell nicht durch die Corona-Ampel reglementiert. Für Mannschaftssportarten empfiehlt das Landratsamt Lindau aus Gründen des Infektionsschutzes dringend eine Aufteilung in Fünfergruppen, die räumlich abgesetzt trainieren.

Zuschauer (Sportveranstaltungen): Die Zuschauerzahlen sind wie bisher geregelt, d.h. in geschlossenen Räumen max. 100 Zuschauer, bei fest zugewiesenen Plätzen 200 Zuschauer. Im Freien ist jeweils die doppelte Anzahl (200/400) zugelassen. Aber: Es besteht Maskenpflicht. Auch am Platz darf die Maske nicht abgenommen werden. Diese Verschärfung geht auf die Corona-Ampel zurück.

Gottesdienste und religiöse Feste
Die Kontaktbeschränkungen der Corona-Ampel gelten auch nicht für Gottesdienste und
kirchliche Feste (z.B. Erstkommunion, Zusammenkünfte der Kirchen am Volkstrauertag).
Religionsausübung ist ein Grundrecht, weshalb Eingriffe nicht pauschal möglich sind,
sondern besonders sorgfältig im Einzelfall abgewogen werden müssen. Ein
entsprechendes Infektionsschutzkonzept muss vorliegen.

Märkte etc.
Märkte und ähnliche Veranstaltungen ohne Volksfestcharakter sind ohnehin schon reguliert (Maskenpflicht / Abstand).

Versammlungen
Jahreshauptversammlungen von Vereinen, Genossenschaften, Eigentümergemeinschaften etc. sind gesetzlich vorgeschrieben. Das Landratsamt weist jedoch darauf hin, dass die Bundesregierung das Durchführen von Online Mitliederversammlungen bzw. Entscheidungserhebungen im Umlaufverfahren ermöglicht hat (Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-,Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hin / Bekanntmachung vom März 2020, BGBl. I S. 571).

Kommunale Gremien
Für Gemeinderatssitzungen gelten weiterhin die Hinweise des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom Frühjahr (IMS v. 08.04.2020 und 07.05.2020). Sitzungen sollten auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt werden, um unverzichtbare, unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen. Zur Vermeidung von Ansteckungen sind die Empfehlungen des RKI zu beachten, vor allem die Einhaltung eines ausreichenden Mindestabstandes von 1,5 m aller Teilnehmer. Ggf. sollen größere Räumlichkeiten genutzt werden. Hier ist aktuell von den verantwortlichen Städten und Gemeinden besondere Vernunft gefordert, um Folgen für ein komplettes Gremium plus alle anwesenden Zuhörer sorgfältig abzuwägen. Der Landkreis hat vor diesem Hintergrund aktuell die anstehenden Ausschusssitzungen abgesagt.

Hinweis zum Corona-Testzentrum im Landkreis Lindau
Der Testbetrieb ist immer sonntags von 10 bis 13 Uhr sowie montags, mittwochs und freitags jeweils von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr. Jede Person mit Wohnsitz im Landkreis Lindau oder Personal von Schulen, Kindertagesstätten und Pflegeeinrichtungen mit Arbeitsort im Landkreis können sich dort testen lassen. Erkrankte Personen werden im Testzentrum nicht getestet, sondern sollen direkt telefonischen Kontakt mit dem Hausarzt oder dem ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel. 116117) aufnehmen.

Allgemeine Informationen zum Coronavirus gibt das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unter der Nummer 09131 6808-5101.

Weitere Informationen zum Coronavirus gibt es hier:

Robert-Koch-Institut
https://www.rki.de

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
https://www.lgl.bayern.de/

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
https://www.stmgp.bayern.de/vorsorge/infektionsschutz/infektionsmonitor-bayern/

Bundesministerium für Gesundheit
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

Kassenärztliche Vereinigung in Bayern (KVB)
https://www.kvb.de