Corona-Regeln im Bodenseekreis: Ab Montag nächtliche Ausgangsbeschränkungen für Personen ohne Impfung

Ab Montag, 17. Januar 2022, 0:00 Uhr gelten im Bodenseekreis Ausgangsbeschränkungen. Das Verlassen der Wohnung ist dann in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr fast ausnahmslos verboten.
Ab Montag, 17. Januar 2022, 0:00 Uhr gelten im Bodenseekreis Ausgangsbeschränkungen. Das Verlassen der Wohnung ist dann in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr fast ausnahmslos verboten. (Bild: picture alliance / Geisler-Fotopress | Christoph Hardt/Geisler-Fotopres)

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Ab Montag, 17. Januar 2022, 0:00 Uhr gilt gemäß § 17a der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg im gesamten Bodenseekreis eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für Personen ohne vollständigen Corona-Impfschutz (Grundimmunisierung mit oder ohne Auffrisch-/Drittimpfung) oder ohne gültigen Genesenen-Status.

Damit ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetags nur mit triftigem Grund gestattet. Triftige Gründe sind beispielsweise die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten sowie die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen oder Notfälle.

In diesen Fällen (triftige Gründe) ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr gestattet:

  1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

  2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4 und 6,

  3. Versammlungen im Sinne des § 12,

  4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,

  5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,

  6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,

  7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,

  8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

  9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,

  10. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,

  11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,

  12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

(§ 17a CoronaVO)

Das Gesundheitsamt des Landratsamts Bodenseekreis hat am Sonntagabend (16. Januar 2022) offiziell festgestellt und amtlich bekanntgemacht, dass die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 500 Neuinfektionen mit dem Coronavirus pro 100.000 Einwohner überschritten hat. Laut der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg müssen damit die verschärften Maßnahmen durch das Landratsamt in Kraft gesetzt werden.

Die landkreisspezifische Regelung gilt nicht mehr, sobald nach Feststellung des Gesundheitsamtes die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Wert von 500 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner liegt.

Die aktuellen im Bodenseekreis geltenden Regeln und weitere nützlich Infos zum Thema Corona (z. B. Verhalten bei positivem Testergebnis, Teststationen, Impfangebote) unter www.bodenseekreis.de/corona

(Pressemitteilung: Landratsamt Bodenseekreis)