CORONA: Landrat Stefan Bär fasst aktuelle Entwicklung im Landkreis Tuttlingen zusammen

Corona-Fallzahlen Landkreis Tuttlingen.
Corona-Fallzahlen Landkreis Tuttlingen. (Bild: cdc-unsplash)

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Zahlen – Daten – Fakten

Tuttlingen – Am Dienstag, dem 20. Oktober 2020 verkündete Landrat Stefan Bär die tagesaktuellen Corona-Fallzahlen und die fallen erstaunlich niedrig aus. 4 positiven Fällen stehen 4 Negativbefunde gegenüber.

„Die Zahlen von Dienstag sind in der Regel nicht als repräsentativ zu betrachten, da am Wochenende nicht oder nur begrenzt getestet wird und die Ergebnisse von Montag noch nicht vorliegen“, erläutert der Landrat die niedrigen Zahlen. Erfreulich ist, dass das Klinikum seit gestern Mittag den einzigen Corona-Patienten entlassen konnte und auch weiterhin keine Todesfälle zu verzeichnen sind. Der 7-Tage-Index liegt indes bei 47,4 und wird am Mittwoch auf 48,8 steigen. Damit nähert sich der Landkreis Tuttlingen der kritischen „roten Phase“. Insgesamt stehen 70 positiven Tests 1.118 negative Tests innerhalb der letzten Woche gegenüber.

Besuchsverbot im Klinikum

In einer Pressemitteilung teilte das Klinikum Tuttlingen mit, dass ab dem 22. Oktober ein allgemeines Besuchsverbot für die Standorte in Tuttlingen und Spaichingen gelten werde. Somit werden die Besuchereinschränkungen zum Wohle der Patienten und der Mitarbeiter noch einmal drastisch verschärft. Ausnahmen, so kündigt das Klinikum an, können telefonisch beantragt werden. Dazu gehören u. a. Besuche im Falle von schweren Erkrankungen und in Sterbephasen. Werdende Väter dürfen bei der Geburt dabei sein, ferner sie nicht zwischendurch das Klinikum verlassen.

Der Landrat berichtet aus der Videokonferenz mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern des Landkreises

Landkreis und Kommunen stimmen sich in Corona-Fragen eng und regelmäßig ab. Aufgrund der aktuellen Situation bis auf Weiteres auch im Rahmen von Videokonferenzen. Im Überblick einige wichtige Eckpunkte auf die sich alle Beteiligten vereinbart haben:

Allgemeinverfügungen der Gemeinden werden durch landeseinheitliche Regelungen ersetzt

Die Allgemeinverfügungen, die in der vergangenen Woche durch die Gemeinden erlassen wurden, werden aufgehoben, da diese mittlerweile durch die Landesregelungen ersetzt wurden. Zu erwarten ist, dass in den kommenden Tagen weitere, spezielle Verordnungen durch die jeweiligen Ministerien erlassen werden, aus denen sich verschärfte Regelungen zu den jeweiligen Lebenssachverhalten herauskristallisieren. Für weiterführende Schulen gilt bereits die erweiterte Maskenpflicht ab Klasse 5. Bei Beerdigungen (Obergrenze 100 Teilnehmer) und Gottesdiensten sind weiterhin Teilnehmerlisten zu führen. Die Zuständigkeit liegt hier bei den Veranstaltern, das heißt bei den Kirchengemeinden und/oder den Familien. Bislang zählen Vereinsveranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen nicht zu den sogenannten privaten Veranstaltungen. Für kulturelle Veranstaltungen gilt nach wie vor die Grenze nach der Rechtsverordnung. Demnach sind bis zu 500 Gäste zu einer Veranstaltung zugelassen. In allen Fällen sind Hygienekonzepte zu entwickeln, die auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen sind. Die Einhaltung des Abstandes von mindestens 1,5 Metern ist Pflicht.

Regelungen für Musik- und Chorproben
Eine erste klarstellende Aussage des Landes hinsichtlich Musik- und Chorproben liegt zwischenzeitlich vor. Mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist abgestimmt, dass Proben weiterhin möglich sind. Es gibt trotz Pandemie-Stufe 3 noch keine Einschränkungen. Zu beachten ist:

  • Bis zu 500 Personen im Publikum, Anzahl der Musiker nicht beschränkt bzw. in Abhängigkeit zur Bühnengröße, da 2 Meter von Stuhlmitte zu Stuhlmitte einzuhalten sind.
  • Den Teilnehmenden werden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern in alle Richtungen zugewiesen, Personen des gemeinsamen Hausstands ausgenommen;  außerdem dürfen bis zu vier Teilnehmenden Sitzplätze ohne Abstand zugewiesen werden, sofern deren Tickets gemeinsam bestellt wurden, die Teilnehmenden tragen auf den Verkehrswegen, Verkehrsflächen und in allen Publikumsbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung, die Veranstaltung folgt einem im Vorhinein festgelegten Programm, und dem zuständigen Gesundheitsamt wurde vorab ein entsprechendes Hygienekonzept vorgelegt.“

Die Proben eines Musikvereins gelten somit als eigenständige Veranstaltung nach § 10 Abs. 6 der Corona-Verordnung und nach wie vor zulässig. Um eine Probe tatsächlich durchführen zu können, müssen von den Verantwortlichen allerdings die Hygiene- und Abstandsvorgaben gewährleistet werden. Bezüglich der Chorproben gibt es noch keine abschließende Regelung. Es ist davon auszugehen, dass sich die Regelungen für die Musikproben und die Chorproben decken werden. Damit würden Chorproben wie bisher auch zu den Veranstaltungen nach § 10 Abs. 6 CoronaVO  zählen und es greifen auch hier die Hygienevorschriften und Abstandsregelungen.

Maskenpflicht im öffentlichen Raum
Im öffentlichen Raum gilt nach der CoronaVO Maskenpflicht, es sei denn, es gibt ausreichenden Platz und Abstände können eingehalten werden. Dies gilt auch für Eingangs- und Wartebereiche im Freien, zum Beispiel an Kindergärten und Schulen. Kann der Abstand nicht eingehalten werden, so muss eine Maske getragen werden.

Landratsamt sieht vorerst keinen Bedarf für weitergehende Einschränkungen

Möglich ist, dass bei Überschreiten des Inzidenzwertes von 50 Infizierten innerhalb von 7 Tagen, der Landkreis eine Allgemeinverfügung erlässt. Innerhalb derer kann der Landkreis, über die landeseinheitlichen Regelungen hinweg, weitere Einschränkungen festlegen. Dazu zählen beispielsweise Sperrstunden in Wirtshäusern, eine Erweiterung der Maskenpflicht oder gar Ausgangsbeschränkungen, wie man sie aus den europäischen Nachbarländern kennt. „Bislang sehen wir keine Notwendigkeit, weitere Maßnahmen einzuführen“, konstatiert Landrat Bär, „denn unsere aktuellen Fallzahlen und die Analyse der Infektionsherde geben bisher keinen Anlass dafür. Bislang lassen sich die positiven Fälle im Landkreis Tuttlingen überwiegend auf Kontaktpersonen der Gruppe 1 zurückführen. Betroffene sind Familienmitglieder, Personen, die mit Hochzeitsgästen oder Reiserückkehrern in Kontakt standen. Die Entwicklung der kommenden Tage wird zeigen, ob die bisher ergriffenen Maßnahmen im Bereich der Teilnehmerbeschränkungen bei privaten und öffentlichen Feierlichkeiten ausreichen oder ihre Wirkung ohne Ergebnis ist. „Sollte sich die Situation weiter verschlechtern, so behalten wir uns vor, die entsprechenden Anpassungen sukzessive vorzunehmen“, so der Landrat.