Bundesweite Notbremse gilt für den Landkreis Biberach ab Samstag, 24. April 2021

Corona-Update / Bundesweite Notbremse / Symbolbild
Corona-Update / Bundesweite Notbremse / Symbolbild (Bild: Pixabay)

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Landkreis Biberach – Ab Samstag, 24. April 2021, 0 Uhr, also ab Mitternacht von Freitag auf Samstag, gilt für den Landkreis Biberach die bundesweite Notbremse. Seit heute (23. April 2021) gilt bundesweit einheitlich: Überschreitet ein Landkreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort automatisch ab dem übernächsten Tag ohne weitere Umsetzungsmaßnahmen zusätzliche, bundeseinheitlich festgeschriebene Maßnahmen.

Im Landkreis Biberach wird die Inzidenz von 100 bereits seit 7. April 2021 durchgehend überschritten. Am gestrigen Donnerstag, 22. April 2021 wurde der Inzidenz von 200 je 100.000 Einwohnern erstmals mit einer Inzidenz von 211,21 überschritten.

Im Landkreis Biberach gelten demnach unter anderem folgende, bundeseinheitliche Bestimmungen:

  • Kontaktbeschränkungen für private Treffen: Treffen sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit.
  • Schulen und Kitas: Der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas ist untersagt. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Notbetreuung für die Jahrgangsstufen eins bis sieben, die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung. Bei einer Inzidenz unter 165 ist Wechselunterricht für die Schulen möglich.
  • Nächtliche Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr dürfen nur Personen das Haus verlassen, die eine „begründete Ausnahme“ geltend machen können. Etwa zwingende berufliche Gründe oder medizinische Notfälle. Individualsport (wie Joggen oder Spazierengehen) ist bis 24 Uhr erlaubt.
  • Körpernahe Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen dürfen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur mit Maske und wenn die Kundinnen und Kunden eine Bescheinigung über einen negativen Corona-Test vorlegen können, die nicht älter als 24 Stunden ist. Andere körpernahe Dienstleistungen sind nicht mehr möglich.
  • Einzelhandel: Die Geschäfte müssen schließen – mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Drogerien oder Apotheken. Die Kundenzahl ist je nach Größe des Geschäfts begrenzt und der Zutritt weiterhin nur mit Maske möglich. Im Einzelhandel ist das Abholen bestellter Waren möglich („Click & Collect“). Bei einer Inzidenz unter 150 wäre im Einzelhandel das Einkaufen unter Vorlage einer Bescheinigung über einen negativen Corona-Test, die nicht älter als 24 Stunden ist und mit Maske möglich („Click & Meet“).
  • Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten: Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen müssen schließen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können unter Vorlage einer Bescheinigung über einen negativen Corona-Test, die nicht älter als 24 Stunden ist, besucht werden. Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen – wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe von insgesamt fünf Kindern kontaktfrei Sport machen.  
  • Homeoffice: Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist. 

Landrat Dr. Schmid: „Es ist gut, dass es nun bundeseinheitliche Regelungen gibt. Das schafft Klarheit. Einige der Maßnahmen mussten wir bislang auch bereits im Landkreis Biberach umsetzen. Neu ist allerdings ab kommenden Montag, 25. April 2021 die Schließung der Kitas und Umstellung auf Fernunterricht in den Schulen. Ich habe vollstes Verständnis, dass die Situation für die Kinder und Eltern nach der langen Zeit der Pandemie sehr belastend ist und alle an ihre Grenzen bringt.“

Er appelliert trotzdem an die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises: „Nach über einem Jahr Pandemie sind wir alle müde. Trotz allem kann ich Sie nur bitten, sich an die geltenden Regeln zu halten. Nur so schaffen wir es, die Inzidenz in den kommenden Tagen und Wochen hoffentlich wieder zu senken und dementsprechend die einschränkenden Maßnahmen wieder aufzuheben. Unser gemeinsames Ziel muss es bleiben, dass möglichst wenig oder kein Virus zirkuliert.“ 

Dr. Monika Spannenkrebs, Leiterin des Gesundheitsamtes ergänzt: „Wir beobachten im Landkreis Biberach weiterhin eine starke Zunahme bei den Infektionszahlen. Die Kliniken arbeiten jetzt bereits an der Grenze des Machbaren, momentan haben sie allerdings noch die Patientinnen und Patienten, die sich bereits vor Tagen und Wochen infiziert haben. Da seither die Infektionszahlen weiter gestiegen sind, ist auch damit zu rechnen, dass die Belegungszahlen weiter steigen und die Lage noch angespannter wird. Wir müssen deshalb dringend die Zahl der Neuinfektionen senken und so die Zeit bis zum Anstieg der Impfrate überbrücken.“

Werden die Grenzwerte an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten die Regelungen wieder außer Kraft.

(Pressemitteilung Landratsamt Biberach)