Bankenaufsicht fordert ab dem 8. August 2021 bei Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro einen besonderen Nachweis über die Herkunft des Geldes

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verlangt bei Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro die Vorlage eines aussagekräftigen Belegs als Herkunftsnachweis über den Einzahlungsbetrag.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verlangt bei Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro die Vorlage eines aussagekräftigen Belegs als Herkunftsnachweis über den Einzahlungsbetrag. (Bild: Pixabay)

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Tuttlingen – Ab dem 8. August 2021 verlangt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausweislich Ziffer 1 ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz bei Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro grundsätzlich die Vorlage eines aussagekräftigen Belegs als Herkunftsnachweis über den Einzahlungsbetrag.

Diese Vorgabe gilt für alle Banken und Sparkassen in Deutschland und ist ab diesem Datum auch für die Kreissparkasse Tuttlingen bindend.

Das bedeutet, dass insbesondere Privatkunden künftig bei Einzahlungen von mehr als 10.000 Euro auf ein eigenes Konto einen geeigneten Beleg über die Herkunft des Geldes vorzulegen oder unverzüglich nachzureichen haben. Dies gilt auch bei Einzahlungen in mehreren Teilbeträgen, wenn die Summe der Teilbeträge 10.000 EUR überschreitet.

Für gewerbliche Kunden gilt die Nachweispflicht grundsätzlich auch, wobei hier Sonderregelungen für sogenannte „regelmäßige Einzahler“ – hier handelt es sich um Gewerbetreibende mit traditionell hohem Bargeldaufkommen – im Einzelfall möglich sind.

Geeignete Belege können nach Auskunft der BaFin insbesondere sein:

  • Ein aktueller Kontoauszug bzgl. eines Kontos des Kunden bei einer anderen Bank oder Sparkasse, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
  • Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank oder Sparkasse, ein Sparbuch des Kunden, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
  • Verkaufs- und Rechnungsbelege (z. B. Belege zu einem Autooder Edelmetallverkauf),
  • Quittungen über Sortengeschäfte,
  • letztwillige Verfügung, Testament, Erbschein oder ähnliche Erbnachweise,
  • Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen.

Im Falle von fehlenden oder nicht ausreichenden Nachweisen können Kreditinstitute die Bartransaktion ablehnen. Bei der Kreissparkasse Tuttlingen ist dies derzeit nicht vorgesehen. Kann ein Kunde den erforderlichen Herkunftsnachweis im Zuge einer Bartransaktion nicht vorlegen, ist zunächst auch die unverzügliche Nachreichung möglich. Die Meldeverpflichtungen des Geldwäschegesetzes, insb. nach § 43 Geldwäschegesetz, sind durch Kreditinstitute in diesem Zusammenhang zu beachten.

(Pressemitteilung: Kreissparkasse Tuttlingen)