AU-Bescheinigung: Was bei der Krankmeldung künftig zu beachten ist

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf gelbem Papier hat ausgedient. Änderungen gibt es ab 2023.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf gelbem Papier hat ausgedient. Änderungen gibt es ab 2023. (Bild: picture alliance / blickwinkel/McPHOTO/B. Leitner ) McPHOTO/B. Leitner)

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Der „Gelbe Zettel“ ist Geschichte. Ab Januar 2023 wird ein elektronisches Meldeverfahren die bisherige Praxis der Krankmeldung beim Arbeitgeber ersetzen: Statt dreifacher Ausfertigung auf Papier gibt es dann nur noch eine digitale Meldung. Was das für Unternehmen und ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet und wie das Verfahren genau funktioniert, erklärt IHK-Arbeitsrechtsexpertin Hanna Schmid.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erkranken und daher arbeitsunfähig sind, erhalten in Deutschland weiterhin Lohn – vorausgesetzt, man legt dem Arbeitgeber nach einer bestimmten Frist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor. Bislang mussten Mitarbeitende dem Arbeitgeber im Krankheitsfall selbst eine AU vorlegen, ein gelber Schein in dreifacher Ausfertigung, mit dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Diese Pflicht entfällt zum Jahreswechsel.

Digitales Verfahren löst bisherige Praxis ab

Ein digitales Meldeverfahren löst die bisherige Praxis ab. Das neue Verfahren kehrt das Schuldverhältnis um: Ab dem 1. Januar 2023 müssen nicht mehr die Mitarbeitenden ihre Krankmeldung vorlegen. Die Arbeitgeber müssen die Daten zur Arbeitsunfähigkeit ihrer gesetzlich versicherten Mitarbeitenden selbst abrufen. Die Daten werden von den Krankenkassen bereitgestellt. „Aus der Bringschuld der Arbeitnehmenden wird eine Holschuld des Arbeitgebers“, erklärt die IHK-Arbeitsrechtsexpertin Hanna Schmid. Die Verantwortung wird nun auf den Arbeitgeber verlagert: Ist ein Mitarbeitender arbeitsunfähig erkrankt, muss zukünftig der Arbeitgeber sicherstellen, dass die abgerufenen Informationen aus der Krankmeldung zeitnah und digital vorliegen.

Arbeitnehmer müssen sich weiterhin krankmelden

Eines allerdings bleibt wie bisher: „Der oder die Erkrankte muss sich natürlich weiterhin unmittelbar beim Arbeitgeber arbeitsunfähig melden. Diese Pflicht besteht weiterhin“, betont Schmid. Das neue Verfahren gilt nur für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse. Privatversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen weiterhin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform einreichen.

(Pressemitteilung: IHK Schwaben)