Antrag der Stadt Riedlingen auf Ausnahmegenehmigung abgelehnt

Saatkrähe / Symbolbild
Saatkrähe / Symbolbild (Bild: pixabay)

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Die Stadt Riedlingen hat bei der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Biberach einen Antrag auf Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme vom Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten europäischen Vogelart „Saatkrähe“ gestellt.

Konkret sollten fünf Eschen auf einem Grundstück in der St.-Gerhard-Straße in Riedlingen gefällt werden. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die fünf Eschen am Eschentriebsterben erkrankt seien und ihr Gesundheitszustand aus Verkehrssicherungsgründen die Fällung erforderlich machen würden. Da diese Bäume mit Nestern der Saatkrähen besetzt sind, kann eine Fällung aufgrund der gesetzlichen Regelungen nur unter vorheriger Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfolgen, denn die Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Saatkrähen ist nach § 44 BNatSchG verboten. Diese Ausnahmegenehmigung kann die untere Naturschutzbehörde jedoch nur erteilen, wenn die in § 45 BNatSchG genannten Ausnahmegründe vorliegen.

Sowohl die mehrfachen Besichtigungen der Bäume durch Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde als auch ein von einem neutralen, öffentlich bestellten Baumsachverständigen erstelltes schalltomografisches Gutachten mit eingehender visueller Untersuchung haben jedoch ergeben, dass die betroffenen Bäume gesund sind. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit konnte somit nicht festgestellt werden.

Die Eschen sind gesund. Damit ist die Verkehrssicherheit nicht gefährdet. Aus bundesrechtlichen und EU-rechtlichen Gründen musste die untere Naturschutzbehörde die beantragte Ausnahmegenehmigung somit versagen.

(Quelle: Landratsamt Biberach)