Alkoholverbot an bestimmten öffentlichen Plätzen im Bodenseekreis

Alkoholverbot an bestimmten öffentlichen Plätzen im Bodenseekreis
(Symbolbild: pixabay)

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An bestimmten öffentlichen Plätzen und Orten im Bodenseekreis gilt ab Samstag, 6. März 2021 ein Alkoholverbot. Das hat das Landratsamt am Freitag, 5. März 2021 per Allgemeinverfügung verfügt und satzungsgemäß auf www.bodenseekreis.de bekannt gemacht. Die Maßnahme dient der Pandemie-Eindämmung.

Die betreffenden Plätze und Orte sind in einer Anlage zur Allgemeinverfügung nach Städten und Gemeinden sortiert aufgelistet. An diesen Plätzen und Orten ist es bis auf Weiteres verboten, Alkohol auszuschenken und zu konsumieren. Das gilt auch auf privaten Grundstücken, wenn diese öffentlich zugänglich sind. Weiterhin erlaubt ist es hier aber, Alkohol in verschlossenen Gefäßen mit zu sich zu führen.

Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 22. März 2021. Sie tritt aber vorher außer Kraft, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz des Landkreises je 100.000 Einwohner den Wert 50 an drei aufeinander folgenden Tagen unterschreitet.

Der vollständige Verfügungstext sowie die Liste der Plätze und Orte, an denen das Alkoholverbot gilt, ist veröffentlicht unter

https://www.bodenseekreis.de/de/politik-verwaltung/bekanntmachungen/

Die neue Regelung im Bodenseekreis folgt einem Erlass des Sozialministeriums Baden-Württemberg, wonach in einem Landkreis besondere Corona-Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollen, wenn dort der Sieben-Tage-Inzidenzwert je 100.000 Einwohner sieben Tage in Folge bei 50 oder höher liegt. Weiterhin ist es erforderlich, dass das Corona-Infektionsgeschehen diffus ist, also keinen Schwerpunkt an abgrenzbaren Orten oder in bestimmten Lebensbereichen hat. Beide Kriterien sind im Bodenseekreis erfüllt. Die Kreisverwaltung hat sich als Schutzmaßnahme für ein Alkoholverbot und gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen entschieden und damit das gezieltere und mildere Mittel gewählt. Dazu heißt es in der Begründung der Allgemeinverfügung:

Die Untersagung des Ausschanks und Konsums von alkoholischen Getränken auf bestimmten öffentlichen Plätzen trägt erheblich dazu bei, Infektionsrisiken zu verringern, da durch die damit verbundene Kontaktbeschränkung das Übertragungsrisiko gesenkt wird. Die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums bei geschlossenen gastronomischen Einrichtungen ist dabei einzukalkulieren. Hierdurch werden bestimmte öffentliche Plätze besonders attraktiv, um Partys o. ä. zu feiern. Des Weiteren dient ein Alkoholausschankverbot dazu, spontanen gemeinschaftlichen (weiteren) Alkoholkonsum zu reduzieren, da eine zunehmende Alkoholisierung der Einhaltung der hier im Zentrum stehenden Kontaktminimierung entgegensteht.

Neben dem Ziel der Kontaktminimierung soll ein Alkoholverbot auch die Infektionsgefahren eingrenzen, die von einem Alkoholkonsum ausgehen. Der Konsum von Alkohol führt aufgrund der dem Alkohol immanenten enthemmenden Wirkung dazu, dass Infektionsrisiken nicht mehr richtig eingeschätzt und sowohl die AHA-Regeln als auch die Kontaktbeschränkungen nicht mehr eingehalten werden.

Zu berücksichtigen sind zudem die jetzt im Frühjahr steigenden Temperaturen. Entsprechend halten sich auch umso mehr Personen im Freien auf. Diese nehmen nicht nur Spaziergänge vor, sondern halten sich auch für längere Zeiträume an bestimmten Örtlichkeiten auf. Dadurch steigen die oben beschriebenen Gefahren rasant. Mit diesen ist also ohne eine Festlegung, wie sie durch diese Allgemeinverfügung erfolgt, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Bei den in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung aufgeführten Örtlichkeiten handelt es sich um öffentliche Orte, an denen sich erfahrungsgemäß Personen entweder auf engem Raum und bzw. oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Zum Beispiel sind bestimmte Bereiche des Bodenseeufers erfasst. Aber auch andere Örtlichkeiten, an denen Personen verweilen, wie Parkplätze oder Bahnhofsgelände, sind erfasst. An all diesen Örtlichkeiten besteht die Gefahr des Alkoholkonsums mit den oben genannten Gefahren. Alle in der Anlage genannten Örtlichkeiten sind Teil des öffentlichen Raums (vgl. Begründung zur 5. Änderungsverordnung zur 5. CoronaVO vom 23.01.2021, S. 7). Es handelt sich um öffentlichen (Verkehrs-) Raum, der jedermann zugänglich ist. Nicht erfasst sind also Flächen, die dies durch Abschrankung, Einzäunung, Einfriedung etc. verhindern und damit auch nicht als öffentlicher (Verkehrs-) Raum gelten.

(Quelle: Landratsamt Bodenseekreis)