Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung zum 28. Juni 2021 für Baden-Württemberg

Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung zum 28. Juni 2021 für Baden-Württemberg

WOCHENBLATT
WOCHENBLATT

Die Corona-Verordnungen des Landes passen wir immer wieder an die aktuelle Infektionslage an. Hier finden Sie einen Überblick der aktuellen Änderungen. Am Ende der Seite finden Sie eine ausführliche Übersicht über die jeweiligen Änderungen.

➔ Änderungen zum 28. Juni 2021

Die Landesregierung hat zum 28. Juni 2021 die Corona-Verordnung des Landes komplett überarbeitet und wesentlich vereinfacht. Die vier neuen Inzidenzstufen tragen zum einem dem derzeit entspannten Infektionsgeschehen Rechnung, ziehen aber auch ganz klare Grenzen für den Fall, dass die Infektionszahlen wieder steigen. 

Überschreitet ein Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den jeweiligen Schwellenwert, werden die Öffnungen wieder zurückgenommen. 

Die neue Verordnung richtet sich nach den verschiedenen Lebensbereichen. Mit sinkenden Inzidenzen gibt es wieder mehr Normalität im Alltag. Dies betrifft unter anderem die Kontaktbeschränkungen, private Feiern, öffentliche Veranstaltungen sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen.

Was das für die einzelnen Lebensbereiche bedeutet, haben wir in unserem FAQ für Sie aufbereitet.

Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 28. Juni 2021 (PDF)

Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick

Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 28. Juni 2021 (PDF)

Corona-Verordnung des Landes in der ab 28. Juni 2021 gültigen Fassung

Die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Nach § 23 Absatz 1 Satz 1 tritt sie am Montag, den 28. Juni 2021 in Kraft, mit Ausnahme der §§ 1, 18 und 22, die nach § 23 Absatz 1 Satz 2 am Tag der Verkündung, und damit am heutigen Freitag, den 25. Juni 2021, in Kraft treten.

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)

Vom 25. Mai 2021 (in der ab 28. Juni 2021 geltenden Fassung)

Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird verordnet:

Teil 1 – Allgemeine Regelungen

§ 1 Ziel, Inzidenzstufen, Verfahren

(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger, solange eine ausreichende Immunisierung der Bevölkerung noch nicht erreicht ist. Für Fälle eines hohen regionalen Ausbruchsgeschehens mit einer Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 behält sich die Landesregierung vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Es gelten folgende Inzidenzstufen:

  1. Inzidenzstufe 1 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von höchstens 10 erreicht;
  2. Inzidenzstufe 2 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 10 und höchstens 35 erreicht;
  3. Inzidenzstufe 3 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 35 und höchstens 50 erreicht;
  4. Inzidenzstufe 4 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 50 erreicht.

(3) Das zuständige Gesundheitsamt hat unverzüglich ortsüblich bekanntzumachen, sobald ein für eine Inzidenzstufe maßgeblicher Wert der vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen über- oder unterschritten wurde. Die Inzidenzstufen gelten jeweils am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung.

§ 2 Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln

(1) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene und das Belüften von geschlossenen Räumen wird generell empfohlen.

(2) Im öffentlichen Raum und in für den Publikumsverkehr zugänglichen Einrichtungen muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar oder die Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich ist. Dies gilt nicht für das nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen gemäß § 7 zulässige Zusammentreffen mehrerer Personen.

§ 3 Maskenpflicht

(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

(2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gemäß Absatz 1 gilt:

  1. im privaten Bereich,
  2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,
  3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat oder
  5. sofern das Tragen einer Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.

(3) In Arbeits- und Betriebsstätten gilt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22. Januar 2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22. April 2021 V1), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Geimpfte, genesene und getestete Personen, Nachweis

(1) Eine geimpfte Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV – BAnz AT 8. Mai 2021 V1) ist.

(2) Eine genesene Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist.

(3) Als getestete Person gilt eine asymptomatische Person, die

  1. das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  2. im Besitz eines auf sie ausgestellten negativen Testnachweises ist.

(4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV, der

  1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss,
  2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
  3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 9. März 2021 V1) vorgenommen oder überwacht wurde.

Die zugrundeliegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, oder eines von der Schule bescheinigten entsprechenden Testnachweises ausreichend; dies gilt entsprechend für Kindertageseinrichtungen.

(5) Sofern durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung die Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises erforderlich ist, ist die Anbieterin oder der Anbieter, die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Betreiberin oder der Betreiber zur Überprüfung des Nachweises verpflichtet.

§ 5 Hygienekonzept

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, insbesondere

  1. die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern und die Regelung von Personenströmen,
  2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,
  3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen und
  4. eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben.

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.

§ 6 Datenverarbeitung

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleiben unberührt.

(2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.

(3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen.

(4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen, solange sichergestellt ist, dass das zuständige Gesundheitsamt die Daten im Falle einer Freigabe durch den zur Datenverarbeitung Verpflichteten im Wege einer gesicherten Übermittlung in einer für das Gesundheitsamt lesbaren Form erhält. Die Ende-zu-Ende-verschlüsselte Form muss die Übermittlung der Daten an das Gesundheitsamt für einen Zeitraum von vier Wochen ermöglichen. Soweit die Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird, sofern die digitale Anwendung die Eingabe der in Absatz 1 genannten Datenarten verlangt. Wird eine Datenverarbeitung nach Satz 1 vorgesehen, ist alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der betroffenen Person zu ermöglichen.

Teil 2 – Besondere Regelungen

§ 7 Allgemeine Kontaktbeschränkungen

(1) Private Zusammenkünfte sind zulässig

  1. in Inzidenzstufe 1 mit insgesamt nicht mehr als 25 Personen,
  2. in den Inzidenzstufen 2 und 3 nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und drei weiteren Haushalten, mit insgesamt nicht mehr als 15 Personen; deren Kinder und bis zu fünf weitere Kinder zählen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mit,
  3. in Inzidenzstufe 4 nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; deren Kinder zählen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mit.

Sollte ein Haushalt bereits aus der maximal zulässigen Personenanzahl oder mehr Personen bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen.

(2) Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.

(3) Bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen bleiben geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenzahl und der Haushalte unberücksichtigt.

(4) Bei sozialen Härtefällen oder zu ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nicht.

§ 8 Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Flohmärkte, Jahrmärkte, Stadtfeste, Volksfeste, Stadtführungen, Informationsveranstaltungen und Betriebsfeiern sind

  1. in Inzidenzstufe 1
    1. mit bis zu 1.500 Personen im Freien und mit bis zu 500 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig oder
    2. mit bis zu 30 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig oder
    3. mit bis zu 60 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,
  2. in Inzidenzstufe 2
    1. mit bis zu 750 Personen im Freien und mit bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig oder
    2. mit bis zu 20 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig oder
    3. mit bis zu 60 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,
  3. in Inzidenzstufe 3 nur mit bis zu 500 Personen im Freien und mit bis zu 200 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,
  4. in Inzidenzstufe 4 nur mit bis zu 250 Personen im Freien und mit bis zu 100 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist.

In der Inzidenzstufe 1 gilt bei einer Überschreitung von 300 und in den Inzidenzstufen 2 bis 4 von 200 teilnehmenden Personen im Freien die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Das Abstandsgebot gilt nicht in den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 2 jeweils Buchstabe c.

(2) Über die nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zulässigen Zusammentreffen mehrerer Personen hinausgehende private Veranstaltungen wie Geburtstags- und Hochzeitsfeiern sind

  1. in Inzidenzstufe 1 mit bis zu 300 Personen zulässig, wobei die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,
  2. in Inzidenzstufe 2 mit bis zu 200 Personen zulässig, wobei die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,
  3. in Inzidenzstufe 3 mit bis zu 50 Personen zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,
  4. in Inzidenzstufe 4 mit bis zu zehn Personen zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist.

Das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gelten nicht.

(3) Ausgenommen von den Beschränkungen der Absätze 1 und 2 sind

  1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen,
  2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,
  3. Veranstaltungen im Bereich der Leistungen und Maßnahmen nach § 16 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII), der Frühen Hilfen nach Maßgabe der Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen, sowie im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 11, 13, 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden und
  4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

(4) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende werden bei der Ermittlung der zulässigen Personenanzahl nicht berücksichtigt.

(5) Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind ohne die Beschränkungen der Absätze 1, 2 und 4 zulässig. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen.

(6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 9 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes

(1) Abweichend von den allgemeinen Kontaktbeschränkungen und den Regelungen für Veranstaltungen sind Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig.

(2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 Absatz 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behörden können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen, festlegen.

(3) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.

§ 10 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen

(1) Abweichend von den allgemeinen Kontaktbeschränkungen und den Regelungen für Veranstaltungen sind Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften zulässig. Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

(2) Abweichend von den allgemeinen Kontaktbeschränkungen und den Regelungen für Veranstaltungen sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 11 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr

  1. in den Inzidenzstufen 1 und 2 ohne die Beschränkungen der Nummern 2 und 3 zulässig,
  2. in Inzidenzstufe 3 nur mit einer Person je angefangene zehn Quadratmeter zulässig,
  3. in Inzidenzstufe 4 nur mit einer Person je angefangene 20 Quadratmeter zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist.

(2)    Der Betrieb von Messen und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr

  1. in Inzidenzstufe 1
    1. nur mit einer Person je angefangene drei Quadratmeter zulässig oder
    2. ohne Flächenbegrenzung zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,
  2. in Inzidenzstufe 2
    1. nur mit einer Person je angefangene sieben Quadratmeter zulässig oder
    2. nur mit einer Person je angefangene drei Quadratmeter zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,
  3. in Inzidenzstufe 3 nur mit einer Person je angefangene zehn Quadratmeter zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,
  4. in Inzidenzstufe 4 nur mit einer Person je angefangene 20 Quadratmeter zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist.

(3) Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr

  1. in Inzidenzstufe 1 und 2 ohne die Beschränkungen der Nummern 2 und 3 zulässig,
  2. in Inzidenzstufe 3 nur mit einer Person je angefangene zehn Quadratmeter zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,
  3. in Inzidenzstufe 4 nur mit einer Person je angefangene 20 Quadratmeter im Freien zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist.

Die Nutzung von Bädern und ähnlichen Einrichtungen zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport sowie für Anfängerschwimmkurse oder zu ähnlichen Zwecken ist ohne die Beschränkungen des Satzes 1 zulässig.

(4) Der Betrieb von Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn-, Bus- und Seilbahnverkehren und ähnlichen Einrichtungen

  1. ist in den Inzidenzstufen 1 und 2 allgemein zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,
  2. ist in Inzidenzstufe 3 nur mit bis zu 75 Prozent der regulär zulässigen Fahrgastzahlen zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,
  3. ist in Inzidenzstufe 4 nur mit bis zu 50 Prozent der regulär zulässigen Fahrgastzahlen zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist.

(5) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes

  1. ist in Inzidenzstufe 1 allgemein zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,
  2. ist in Inzidenzstufe 2 nur mit einer Person je angefangene zehn Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche zulässig und soweit die Räumlichkeit, in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, nicht durch mehr als zwei Personen gleichzeitig genutzt wird, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,
  3. ist in den Inzidenzstufen 3 und 4 untersagt.

(6) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen

  1. ist in Inzidenzstufe 1 nur mit einer Person je angefangene zehn Quadratmeter zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,
  2. ist in den Inzidenzstufen 2 bis 4 untersagt.

(7) Wer eine Einrichtung der Absätze 1 bis 6 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Für die zulässige Anzahl an Personen ist die für den Publikumsverkehr vorgesehene Fläche maßgeblich.

§ 12 Außerschulische, berufliche und akademische Bildung

(1) Angebote der außerschulischen und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind

  1. in den Inzidenzstufen 1 und 2 ohne die Beschränkungen der Nummern 2 und 3 zulässig,
  2. in Inzidenzstufe 3 ohne Teilnehmerbegrenzung zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,
  3. in Inzidenzstufe 4 nur mit bis zu 100 Personen im Freien und mit bis zu 20 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist.

Die Nachweispflicht gilt nicht für das nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zulässige Zusammentreffen mehrerer Personen.

(2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen und Veranstaltungen des Studienbetriebs nach Maßgabe der Corona-Verordnung Studienbetrieb, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 zulässig. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann.

(3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei COVID-19-Schnelltests anzubieten; hiervon ausgenommen sind geimpfte oder genesene Personen. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss

  1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,
  2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder
  3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt,

nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen.

(4) Wer Angebote der außerschulischen, beruflichen und akademischen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 13 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist

  1. in den Inzidenzstufen 1 und 2 ohne die Beschränkungen der Nummern 2 und 3 zulässig,
  2. in Inzidenzstufe 3 nur mit einer Person je angefangene 2,5 Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Personenzahl im Freien zulässig, wobei der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,
  3. in Inzidenzstufe 4 nur mit einer Person je angefangene 2,5 Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Personenzahl im Freien zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist.

Das Rauchen ist in den Inzidenzstufen 2 bis 4 nur im Freien zulässig.

(2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung

  1. in den Inzidenzstufen 1 bis 3 ohne die Beschränkungen der Nummer 2 zulässig,
  2. in Inzidenzstufe 4 zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist.

(3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist

  1. in den Inzidenzstufen 1 und 2 ohne die Beschränkungen der Nummer 2 zulässig,
  2. in Inzidenzstufe 3 und 4 zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist; liegt kein Impf- oder Genesenennachweis vor, ist alle drei Tage ein neuer Testnachweis vorzulegen.

(4) Wer eine Einrichtung nach Absatz 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 14 Handels- und Dienstleistungsbetriebe

(1) Der Betrieb des Einzelhandels und von Ladengeschäften und ähnlichen Einrichtungen ist

  1. in den Inzidenzstufen 1 und 2 ohne die Beschränkungen der Nummer 2 zulässig,
  2. in den Inzidenzstufen 3 und 4 nur mit einer Kundin oder einem Kunden je angefangenen zehn Quadratmetern Verkaufsfläche zulässig.

Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich.

(2) Soweit bei einer körpernahen Dienstleistung eine medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, ist für die Inanspruchnahme der Dienstleistung die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises durch die Kundin oder den Kunden erforderlich; dies gilt nicht für Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen.

(3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und in der Inzidenzstufe 4 eine Datenverarbeitung durchzuführen. Die Pflicht zur Datenverarbeitung gilt nicht für Geschäfte, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.

§ 15 Sport und Sportveranstaltungen

(1) Der Freizeit- und Amateursport ist

  1. in den Inzidenzstufen 1 und 2 ohne die Beschränkungen der Nummern 2 und 3 zulässig,
  2. in Inzidenzstufe 3 allgemein zulässig, wobei die Teilnahme nur mit einem Test-, Impf- oder Genesenennachweis zulässig ist,
  3. in Inzidenzstufe 4 nur im Freien mit bis zu 25 Personen und mit bis zu 14 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig, wobei die Teilnahme nur mit einem Test-, Impf- oder Genesenennachweis zulässig ist.

Die Beschränkungen der Nummern 2 und 3 gelten nicht für das nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zulässige Zusammentreffen mehrerer Personen.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 gelten nicht für Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport.

(3) Wettkampfveranstaltungen wie die des Freizeit-, Amateur-, Spitzen- und Profisports sind

  1. in Inzidenzstufe 1
    1. mit bis zu 1.500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume zulässig oder
    2. mit bis zu 30 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig oder
    3. mit bis zu 60 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,
  2. in Inzidenzstufe 2
    1. mit bis zu 750 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume zulässig oder
    2. mit bis zu 20 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig oder
    3. mit bis zu 60 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,
  3. in Inzidenzstufe 3 nur mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und mit bis zu 200 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,
  4. in Inzidenzstufe 4 nur mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist.

In der Inzidenzstufe 1 gilt bei einer Überschreitung von 300 und in den Inzidenzstufen 2 bis 4 von 200 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Das Abstandsgebot gilt nicht in den Fällen des Satz 1 Nummern 1 und 2 jeweils Buchstabe c.

(4) Die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der zulässigen Anzahl der Zuschauerinnen und Zuschauer nicht berücksichtigt. Die zulässige Anzahl an Sportlerinnen und Sportlern bei Wettkampfveranstaltungen ist in den Fällen des Absatzes 2 unbegrenzt und für den Freizeit- und Amateursport in Inzidenzstufe 4 auf 100 Personen im Freien und auf 14 Personen innerhalb geschlossener Räume begrenzt. Wer eine Wettkampfveranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 16 Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft

(1) Die Beschäftigten von

  1. Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und
  2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als zehn Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften,

haben vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis zu erbringen. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 gilt für Beschäftigte von Betriebsstätten, die im Schlacht- und Zerlegebereich über mehr als 100 Beschäftigte verfügen, für diese eine zusätzliche wöchentliche Testpflicht im Sinne von § 4 Absatz 4. Von der Testpflicht der Sätze 1 und 2 ausgenommen sind geimpfte oder genesene Personen im Sinne von § 4 Absätze 1 und 2. Die Test-, Impf- oder Genesenennachweise sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber. In landwirtschaftlichen Betrieben gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht außerhalb von geschlossenen Räumen.

(2) Wer eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Abweichend von § 5 Absatz 2 ist das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen.

(3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen.

(4) Der Betreiber hat eine Datenverarbeitung der Daten von Beschäftigten und Besuchern des Betriebs durchzuführen. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 sind ausschließlich die Daten von Beschäftigten zu verarbeiten.

Teil 3 – Schlussvorschriften

§ 17 Weitergehende Maßnahmen, Einzelfallentscheidungen, Modellvorhaben

(1) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen unberührt.

(2) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen.

(3) Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist in den Inzidenzstufen 3 und 4 auf von den zuständigen Behörden festgelegten öffentlichen Plätzen verboten.

(4) Im Einvernehmen mit dem Sozialministerium können die zuständigen Behörden Modellvorhaben zulassen. Soweit sich Modellvorhaben nach Bewertung des Sozialministeriums bewährt haben, kann dieses weitere vergleichbare Vorhaben auf Antrag zulassen.

§ 18 Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten

(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für

  1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und
  2. Veranstaltungen nach § 10

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, Obergrenzen der Personenzahl, Betriebsuntersagungen, Modalitäten einer Notbetreuung und Anforderungen für eine Wiederaufnahme des Betriebs festzulegen.

(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von

  1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,
  2. Studierendenwerken und
  3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen und zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festgelegt werden.

(3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von

  1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,
  2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,
  3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
  4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,
  5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,
  6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,
  7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,
  8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie
  9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(4) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus

  1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben,
  2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden,

festzulegen.

(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Betrieb von

  1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen,
  2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie
  3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen und ähnliche Einrichtungen

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für

  1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und
  2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben,

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für

  1. den Einzelhandel,
  2. das Beherbergungsgewerbe,
  3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,
  4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,
  5. das Handwerk,
  6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,
  7. Vergnügungsstätten,
  8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden, und
  9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

§ 19 Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten

Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere

  1. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
  2. die Pflicht von haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen positiv auf das Coronavirus getesteter Personen sowie von mittels Selbsttest positiv getesteter Personen, sich einem PCR- oder Schnelltest zu unterziehen, gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG,

sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzuschreiben.

§ 20 Verordnungsermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Das Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist

  1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
  2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,
  3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und
  4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,
  2. entgegen § 3 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 keine medizinische Maske trägt,
  3. entgegen § 4 Absatz 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 oder 4, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 Num-mer 2 oder 3, § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Num-mer 3 oder 4, § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3, § 11 Absatz 4, § 11 Absatz 5 Nummer 1 oder 2, § 11 Absatz 6 Nummer 1, § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, § 13 Absatz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 3 Nummer 2, § 14 Absatz 2 Halbsatz 1, § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe c, und Nummer 3 oder 4 oder § 16 Absatz 1 Satz 4 einer Pflicht zur Überprüfung des Test-, Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommt,
  4. entgegen § 5 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,
  5. entgegen § 6 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,
  6. entgegen § 6 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,
  7. sich entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 an einer privaten Zusammenkunft beteiligt,
  8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,
  9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe c und Nummern 3 und 4, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 oder 4 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt,
  10. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2 oder § 15 Absatz 4 Satz 3 eine Veranstaltung durchführt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,
  11. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel hinwirkt,
  12. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 oder 3, § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3 oder 4, § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3, § 11 Absatz 4 Nummer 2 oder 3, § 11 Absatz 5 Nummer 2 oder 3 oder § 11 Absatz 6 Nummer 1 oder 2 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung oder eine Einrichtung des Verkehrswesens betreibt,
  13. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 oder 4, § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3, § 11 Absatz 4, § 11 Absatz 5 Nummer 1 oder 2 oder § 11 Absatz 6 Nummer 1 eine Kultur-, Freizeit oder sonstige Einrichtung oder eine Einrichtung des Verkehrswesens ohne Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises betritt,
  14. entgegen § 11 Absatz 7 Satz 1 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung oder eine Einrichtung des Verkehrswesens betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,
  15. entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 3 außerschulische oder Erwachsenenbildung unter Überschreitung der zulässigen Personenzahl anbietet,
  16. entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 an einem Angebot der außerschulischen oder beruflichen Bildung ohne Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt,
  17. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte oder eine ähnliche Einrichtung unter Überschreitung der zulässigen Flächenbegrenzung betreibt oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 das Rauchen in geschlossenen Räumen zulässt,
  18. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, § 13 Absatz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 3 Nummer 2 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung ohne Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises betritt,
  19. entgegen § 13 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,
  20. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft oder eine ähnliche Einrichtung unter Überschreitung der Flächenbegrenzung betreibt,
  21. entgegen § 14 Absatz 2 Halbsatz 1 eine Dienstleistung ohne Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises in Anspruch nimmt,
  22. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,
  23. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Freizeit- oder Amateursport unter Überschreitung der Personenzahl betreibt,
  24. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 an Freizeit- oder Amateursport ohne Test-, Impf- oder Genesenennachweis teilnimmt,
  25. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 5 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,
  26. entgegen § 16 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt oder dieses nicht umgehend anpasst oder eine Datenverarbeitung nicht durchführt.
§ 22 Übergangsvorschrift

Für die Zählung der nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 maßgeblichen Tage werden die fünf vor dem 28. Juni 2021 liegenden Tage mitgezählt; die jeweiligen Inzidenzstufen gelten am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung.

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 1, 18 und 22 am Tag der Verkündung in Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. 273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 26. Juli 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung, der Verordnung vom 23. Juni 2020, der Verordnung vom 30. November 2020, der Verordnung vom 7. März 2021, der Verordnung vom 27. März 2021 oder der Verordnung vom 13. Mai 2021 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

Stuttgart, den 25. Juni 2021

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kretschmann, Strobl, Dr. Bayaz, Schopper, Bauer, Walker, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Gentges, Hermann, Hauk, Razavi, Hoogvliet

Corona-Verordnung des Landes in der vom 21. Juni 2021 bis 27. Juni 2021 gültigen Fassung

Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 21. Juni 2021 bis 27. Juni 2021 (PDF)

Weitere Informationen

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

Begründung zur zweiten Änderungsverordnung vom 18. Juni 2021 zur Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (PDF)

Begründung zur ersten Änderungsverordnung vom 3. Juni 2021 zur Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (PDF)

Begründung zur achten Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 13. Mai 2021 (PDF)

Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung (PDF)

Verordnungen im PDF-Format

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 25. Juni 2021 (PDF)

Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 21. Juni 2021 bis 27. Juni 2021 (PDF)

Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 18. Juni 2021 (PDF)