Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung zum 19. April 2021 für Baden-Württemberg

Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung zum 19. April 2021 für Baden-Württemberg

WOCHENBLATT
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Die Corona-Verordnungen des Landes passen wir immer wieder an die aktuelle Infektionslage an. Hier finden Sie einen Überblick der aktuellen Änderungen. Am Ende der Seite finden Sie eine ausführliche Übersicht über die jeweiligen Änderungen.

➔ Änderungen zum 19. April 2021

Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung bis zum 16. Mai verlängert. Zusätzlich setzt die Landesregierung mit der Anpassung der Corona-Verordnung die geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits vor dessen Inkrafttreten um. Damit ergeben sich ab dem 19. April 2021 folgende Änderungen:

  • Schulen:
    • Grundsätzlich gilt für alle Klassenstufen: Wechselunterrichtsmodelle plus Testpflicht. Beim Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen.
    • Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb.
    • In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 über liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin ausgenommen.
    • Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.
  • Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 nur noch Notbetreuung anbieten.
  • Des Weiteren gelten in Stadt- und Landkreisen, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt, ab dem übernächsten Tag folgende zusätzliche zu den bereits in Baden-Württemberg geltenden Regelungen:
    • Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
    • Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur für die folgenden Zwecke verlassen werden:
      • Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.
      • Für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen, sowie Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
      • Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
      • Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
      • Zur Berufsausübung, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.
      • Zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts.
      • Zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender.
      • Zur Versorgung von Tieren, bspw. Gassi gehen.
      • Aufgrund ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Gründe.
    • Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen. 
    • Click&Collect bleibt für die geschlossenen Einzelhandelsbetriebe auch in der Notbremse weiterhin möglich. 
    • Wettannahmestellen müssen für den Publikumsverkehr schließen.
    • Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen und Kunden). 
    • Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
    • Wer Friseurdienstleistungen wahrnemhen möchte, braucht den Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.
  • Weitere Anpassungen der Corona-Verordnung:
    • Definitionen für geimpfte und genesene Personen (§ 4a)
    • Anpassungen bei den Testpflichten in unterschiedlichen Bereichen für geimpfte und genesene Personen.

Fragen und Antworten Corona Verordnung des Landes

➔ Änderungen zum 12. April 2021
  • Umsetzung der bereits angekündigten Aussetzung des Präsenzunterrichts vom 12. bis 18. April 2021.
    • Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie der entsprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) kehren in der ersten Schulwoche nach den Osterferien (12. bis 18. April 2021) vorübergehend in den Fernunterricht zurück.
    • Es wird eine Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren angeboten. Dabei gelten die bisherigen Zugangsvoraussetzungen.

Informationen zum Schulbetrieb nach den Osterferien

Informationen zur Teststrategie an Schulen

Informationen zur Teststrategie in Kitas und Kindergärten

Kultusministerium: Fragen und Antworten zum Schulbetrieb

➔ Änderungen zum 29. März 2021
  • Neustrukturierung der Corona-Verordnung. Die Paragraphen 1a bis 1i gehen in den restlichen Paragraphen auf. Dadurch werden die Regelungen übersichtlicher und sind einfacher und schneller zu erfassen, da zahlreiche Querverweise entfallen und einzelne Sachverhalte nicht mehr an verschiedenen Stellen geregelt sind.
  • Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske). Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt.
  • Keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der „Notbremse“. Hier bleibt die allgemeine Regelung bestehen: Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
  • Definition von Schnell- und Selbsttests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können. Soweit ein negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte durchgeführt und ausgewertet werden oder unter Aufsicht eines geschulten Drittens durchgeführt und ausgewertet werden (§ 4a).
  • Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung über Apps (§ 6 Absatz 4).
  • In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.
  • Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für ihn gelten nun auch die entsprechenden Click & Collect bzw. Click & Meet Regelungen. Das Land setzt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um.
  • Redaktionelle Anpassungen.

Corona-Verordnung des Landes in der ab 19. April 2021 gültigen Fassung

Die Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Nach Artikel 2 tritt sie am Montag, den 19. April 2021 in Kraft.

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)

Vom 27. März 2021

Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 und 36 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137) geändert worden ist, wird verordnet:

Teil 1 – Allgemeine Regelungen

Abschnitt 1: Ziele, befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage

§ 1 Ziele

(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden.

(2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant reduzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden.

§ 2 Allgemeine Abstandsregel

(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen.

(2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind nach § 9 Absatz 1 zulässige Ansammlungen.

(3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten und die weiteren in § 16 Absatz 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen.

§ 3 Mund-Nasen-Schutz

(1) Eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, muss getragen werden

  1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,
  2. in Kraftfahrzeugen, sofern sich darin Personen aus mehr als einem Haushalt aufhalten; § 9 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend,
  3. in Einrichtungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 6,
  4. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
  5. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen,
  6. beim theoretischen und praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den theoretischen und praktischen Prüfungen sowie bei weiteren Angeboten der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben,
  7. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz,
  8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten,
  9. bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft,
  10. bei Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 und 2,
  11. in den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten an der Schule; hiervon unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1,
  12. in Kindertageseinrichtungen, der nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindertagespflege, Grundschulförderklassen, Horten sowie Schulkindergärten,
  13. bei Angeboten des Nachhilfeunterrichts und
  14. in anderen, nicht in den vorstehenden Nummern genannten geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind.

(2) Eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht nicht

  1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,
  3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht oder in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9,
  4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 3, 4, 8, 9 und 14, sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfordern,
  5. beim Konsum von Lebensmitteln,
  6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,
  7. bei sportlicher Betätigung in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 7 und 14 sowie in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 11 und von Hochschulen,
  8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 8 und 14 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 5, soweit es sich nicht um Besucherinnen und Besucher handelt; § 176 Gerichtsverfassungsgesetz bleibt unberührt,
  9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 7 und 14, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,
  10. in Horten, soweit dort nicht ausschließlich schulpflichtige Kinder betreut werden, in Kindertageseinrichtungen sowie Schulkindergärten für die Kinder, die diese Einrichtungen besuchen, sowie für pädagogisches Personal und Zusatzkräfte, während diese ausschließlich mit den Kindern Kontakt haben,
  11. beim musikalischen oder darstellenden Vortrag im Bereich der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz oder
  12. beim musikalischen Übebetrieb im Rahmen des Studienbetriebs.

Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen

§ 4 Hygieneanforderungen

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:

  1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,
  2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,
  3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden,
  4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,
  5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche,
  6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern oder anderen gleichwertigen hygienischen Handtrockenvorrichtungen oder Handdesinfektionsmittel,
  7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,
  8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Händewaschen in den Sanitäranlagen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist.

§ 4a Schnelltests, geimpfte und genesene Personen

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, ist ein Antigentest auf das Coronavirus vorzunehmen, bei dem

  1. ein geschulter Dritter die Probe entnimmt und auswertet oder
  2. die Probenentnahme durch den Probanden selbst unter Anleitung oder Überwachung und anschließender Ergebnisauswertung eines geschulten Dritten erfolgt.

(2) Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gelten alle Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation im Sinne des § 22 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorweisen können. Als abgeschlossene Impfung im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gilt jede mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gemäß der empfohlenen Impfserie vorgenommene Impfung gegen die COVID-19-Krankheit. Bei Impfstoffen, die mehr als eine Impfdosis benötigen, gilt die Impfung für Personen, die mit mindestens einer Impfdosis geimpft sind, als abgeschlossen, sofern diese Personen zuvor bereits selbst positiv getestet waren und sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen; darüber hinaus gilt eine Impfung als gemäß der empfohlenen Impfserie abgeschlossen, wenn eine Abweichung durch die Ständige Impfkommission des Robert Koch-Instituts anerkannt wird.

(3) Als genesene Personen im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gelten alle Personen, die bereits selbst positiv getestet waren, sofern sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen und keiner darauf beruhenden Absonderungspflicht mehr unterliegen. Die nachgewiesene Infektion darf höchstens sechs Monate zurückliegen.

§ 5 Hygienekonzepte

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen.

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bleiben unberührt.

§ 6 Datenverarbeitung

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleibt unberührt.

(2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.

(3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen.

(4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen, solange sichergestellt ist, dass das zuständige Gesundheitsamt die Daten im Falle einer Freigabe durch den zur Datenverarbeitung Verpflichteten im Wege einer gesicherten Übermittlung in einer für das Gesundheitsamt lesbaren Form erhält. Die Ende-zu-Ende-verschlüsselte Form muss die Übermittlung der Daten an das Gesundheitsamt für einen Zeitraum von vier Wochen ermöglichen. Soweit die Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird, sofern die digitale Anwendung die Eingabe der in Absatz 1 genannten Datenarten verlangt. Wird eine Datenverarbeitung nach Satz 1 vorgesehen, ist alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der betroffenen Person zu ermöglichen.

§ 7 Zutritts- und Teilnahmeverbot

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen,

  1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,
  2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,
  3. die entgegen § 3 Absatz 1 keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, oder
  4. die entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 oder § 14 Absatz 1 Nummer 6 keinen Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a vorlegen.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.

§ 8 Arbeitsschutz

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:

  1. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren,
  2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben,
  3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren,
  4. den Beschäftigten ist in ausreichender Anzahl ein Mund-Nasen-Schutz bereitzustellen,
  5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

(2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben, speichern und verwenden, wenn diese ihm mitteilen, dass sie zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber eine Woche, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt.

Abschnitt 3: Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen

§ 9 Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

(1) Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet

  1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
  2. von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit; sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen.

Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.

§ 10 Sonstige Veranstaltungen

(1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.

(2) Das Abhalten von Veranstaltungen ist untersagt. Hiervon ausgenommen sind:

  1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, soweit nicht bereits von Absatz 5 erfasst,
  2. standesamtliche Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als zehn Personen; Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit,
  3. berufliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, sofern nicht in § 14b etwas Abweichendes geregelt ist,
  4. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3,
  5. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 11, 13, 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden,
  6. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen,
  7. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen; dies gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden können,
  8. die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz; die theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung darf ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden,
  9. die Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen, wenn ein Testkonzept für die Ausbildenden vorhanden ist; für die Teilnahme ist die Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich, und
  10. Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern.

Soweit in Satz 2 keine anderweitige Begrenzung der Teilnehmerzahl geregelt ist, sind höchstens 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.

(3) Ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl sind zulässig:

  1. Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 11 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen,
  2. fachspezifische Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren sowie weitere staatliche Prüfungen; der Veranstalter kann die Teilnahme in Präsenz insbesondere von dem Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a abhängig machen, und
  3. Spitzen- oder Profisportveranstaltungen, soweit diese ohne Zuschauer stattfinden.

(4) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zulässig ist.

(5) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, sowie auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.

(6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 10a Wahlen und Abstimmungen

(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei der Landtagswahl, bei Bürgermeisterwahlen und bei Bürgerentscheiden sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses gelten die Absätze 2 bis 7. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses öffentlich zugänglich sind.

(2) Der Bürgermeister hat mindestens die Hygieneanforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 6 und 8 sicherzustellen. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.

(3) Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für

  1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und
  2. Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer Maske gemäß Satz 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.

Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren.

(4) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt:

  1. Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, der Wahlvorstand ist zur Erhebung dieser Daten berechtigt, der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten dem Bürgermeister in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben; der Bürgermeister ist zur Datenverarbeitung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteter;
  2. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 dürfen diese Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden.

(5) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die

  1. in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,
  2. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,
  3. entgegen Absatz 3 Satz 1 keine Maske tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt, oder
  4. entgegen Absatz 4 Nummer 1 ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind.

(6) Für den Fall des Transports von Wahlgegenständen zu einem anderen Wahlbezirk nach § 41 Absatz 3a der Landeswahlordnung oder zu einem anderen Wahlbezirk oder einem Sitzungsraum eines Briefwahlvorstands nach § 37a der Kommunalwahlordnung, weil weniger als 50 Stimmen im Wahlbezirk abgegeben wurden, dürfen mehrere Personen aus verschiedenen Haushalten in einem Fahrzeug fahren. Die Personen haben einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. § 3 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.

(7) Zur Teilnahme an der Wahl oder Abstimmung sind Wählerinnen und Wähler von Ausgangsbeschränkungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes befreit. Gleiches gilt für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte zur Mitwirkung bei der Wahl oder Abstimmung sowie die Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude oder bei öffentlichen Sitzungen der Wahlausschüsse aufhalten wollen.

§ 11 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes

(1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig.

(2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behörden können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen.

(3) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.

§ 12 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen

(1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung zulässig. Wer eine religiöse Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur nach vorheriger Anmeldung bei den Veranstaltenden zulässig, sofern es aufgrund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen wird. Veranstaltungen im Sinne des Satzes 1 mit mehr als erwarteten zehn Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage im Voraus anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden. Die Sätze 1 bis 5 finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung.

(2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7.

(3) Während Veranstaltungen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen untersagt.

Abschnitt 4: Betriebsverbote und Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

§ 13 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt:

  1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, mit Ausnahme von Wettannahmestellen, sofern sie entsprechend § 13a Absatz 3 Satz 4 betrieben werden,
  2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie Kinos, mit Ausnahme von Autokinos, -konzerten und -theatern; der Betrieb von Museen, Galerien und Gedenkstätten entsprechend § 13a Absatz 1 ist gestattet,
  3. Archive und Bibliotheken; der Betrieb entsprechend § 13a Absatz 1 ist gestattet; Bibliotheken können hiervon bei der Abholung bestellter Medien und der Rückgabe von Medien im Rahmen des jeweiligen Hygienekonzepts abweichen,
  4. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen, soweit der jeweilige Unterricht nicht nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 erfolgt,
  5. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen,
  6. Messen und Ausstellungen,
  7. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume, einschließlich Ausflugsschifffahrt, Museumsbahnen sowie touristischen Seilbahnen; der Betrieb von zoologischen und botanischen Gärten entsprechend § 13a Absatz 1 ist gestattet,
  8. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport und für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1; im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist; die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt,
  9. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport,
  10. Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen,
  11. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG), mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 5; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen,
  12. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend,
  13. Tiersalons, Tierfriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege, mit Ausnahme von Tierpensionen; der Betrieb entsprechend § 13a Absatz 3 Satz 4 ist gestattet,
  14. Tanzschulen, Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen unabhängig von der Organisationsform oder Anerkennung als Kunstschule, es sei denn die Nutzung erfolgt kontaktarm und nach Maßgabe von § 9 Absatz 1,
  15. Clubs und Diskotheken und
  16. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.

(2) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 GastG sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht.

(3) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind, insbesondere auch für Veranstaltungen für Studierende im ersten Semester. Das Rektorat oder die Akademieleitung kann die Teilnahme in Präsenz insbesondere von dem Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a abhängig machen. § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 13a Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte sowie Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe

(1) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, ist ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung von Einzelterminen gestattet, wobei pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eine Kundin oder ein Kunde zulässig ist. Bei den Einzelterminen sind fest begrenzte Zeiträume pro Kundin oder Kunde vorzugeben und es gilt die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 6.

(2) Von Absatz 1 ausgenommen sind:

  1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,
  2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,
  3. Ausgabestellen der Tafeln,
  4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,
  5. Tankstellen,
  6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr,
  7. Reinigungen und Waschsalons,
  8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
  9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,
  10. der Großhandel und
  11. Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau- und Raiffeisenmärkte.

In den Fällen des Satzes 1 gilt für geschlossene Räume, dass die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen wie folgt zu beschränken ist:

  1. bei Verkaufsflächen, die kleiner als zehn Quadratmeter sind, auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden,
  2. bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt und im Lebensmitteleinzelhandel auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche,
  3. bei Verkaufsflächen außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels von mehr als 800 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.

Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich.

(3) Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Absatz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent des Umsatzes beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf unterbleibt; Absatz 1 bleibt unberührt. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren.

(4) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.

(5) Der Betrieb von Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes einschließlich Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechenden Ersatzteilverkaufsstellen bleibt zulässig, soweit er nicht nach anderen Vorschriften in oder aufgrund dieser Verordnung untersagt ist. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und -beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig. In den Fällen von Satz 2 und 3 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend; die Zulässigkeit des Warenverkaufs nach Absätzen 1 und 2 bleibt unberührt.

§ 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

(1) Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen:

  1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken, Archive und Studierendenwerke,
  2. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen,
  3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums,
  4. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen,
  5. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt,
  6. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Friseurbetriebe, Barbershops, Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; soweit bei der Dienstleistung, dem Angebot oder der Aktivität ein Mund-Nasen-Schutz nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann, ist ein Testkonzept für das Personal und für die Inanspruchnahme der Dienstleistung die Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Kundin oder des Kunden erforderlich; dies gilt nicht für Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege,
  7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,
  8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6, soweit dies nicht nach § 13a Absatz 1 vorgeschrieben ist,
  9. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen Gästen vorgenommen werden,
  10. Beherbergungsbetriebe,
  11. Kongresse,
  12. Wettannahmestellen,
  13. Kunst- und Kultureinrichtungen einschließlich Museen, Galerien, Kinos, Autokinos, -theater und -konzerte sowie zoologische und botanische Gärten und Gedenkstätten und
  14. Sonnenstudios.

(2) Beim Betreiben oder Anbieten der Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten nach Absatz 1 gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Absatz 1 Nummern 2 und 5. Absatz 1 sowie die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 5 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen.

(3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 14 ist die Erbringung der Dienstleistung nur nach vorheriger Terminbuchung gestattet.

§ 14a Besondere Infektionsschutzvorgaben für Schlachtbetriebe und den Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft

(1) Die Beschäftigten von

  1. Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und be-handeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und
  2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als 10 Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften,

haben sich vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einem COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. In den Fällen von Nummer 1 gilt für Beschäftigte von Betriebsstätten, die im Schlacht- und Zerlegebereich über mehr als 100 Beschäftigte verfügen, für diese eine zusätzliche wöchentliche COVID-19-Schnelltestpflicht im Sinne des § 4a Absatz 1. Von der Testpflicht der Sätze 1 und 2 ausgenommen sind geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 4a Absätze 2 und 3. Die Ergebnisse der Testungen, die Impfdokumentation oder der Nachweis der bestätigten Infektion sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber.

(2) Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zu erstellen. In Betrieben nach Absatz 1 Nummer 2 gilt die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb von geschlossenen Räumen nicht. Für Betreiber der in Absatz 1 ge-nannten Einrichtungen besteht abweichend von § 5 Absatz 2 eine Vorlagepflicht des Hygienekonzepts bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen.

(3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen.

(4) Der Betreiber hat eine Verarbeitung der Daten von Beschäftigten und Besuchern des Betriebs entsprechend § 6 durchzuführen. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 sind ausschließlich die Daten von Beschäftigten zu verarbeiten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 sowie für Personen, die sich weder den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Testungen unterzogen haben, noch die Impfdokumentation oder den Nachweis der bestätigten Infektion vorlegen.

(5) Die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 sind einzuhalten. Darüber hinaus hat der Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen folgende Pflichten zu erfüllen:

  1. Beschäftigte sind in einer ihnen verständlichen Sprache umfassend zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben, sowie die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns,
  2. Informationsweitergaben und Unterweisungen nach Satz 2 Nummer 1 müssen vor dem ersten Tätigkeitsbeginn, danach mindestens quartalsweise und bei Neuerungen unverzüglich schriftlich und mündlich erfolgen und dokumentiert werden,
  3. Ausstattung aller Beschäftigen mit persönlicher Schutzausrüstung und Unterweisung über deren richtige Anwendung.
§ 14b Betrieb der Schulen

(1) Der Unterrichtsbetrieb an den öffentlichen Schulen, den Grundschulförderklassen, den Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft sowie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte an der Schule findet nach Maßgabe der Absätze 2 bis 14 statt. Die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft ist untersagt. Die Tätigkeit außerschulischer Partner in der Schule ist nur insoweit zulässig, als die Tätigkeit Teil des zulässigen Schulbetriebs ist.

(2) Der fachpraktische Sportunterricht in Präsenz ist, auch soweit der Unterrichtsbetrieb nach den Absätzen 3 bis 14 zulässig ist, untersagt. Abweichend hiervon ist fachpraktischer Sportunterricht in Präsenz zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, mit der Maßgabe zulässig, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten wird. Betätigungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Es ist gestattet, mit einem Mund-Nasen-Schutz nach § 3 Absatz 1 Sicherheits- oder Hilfestellung zu leisten.

(3) Der Unterricht findet unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Testangebote im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht statt, sofern und soweit dies zur Wahrung des Mindestabstands erforderlich ist. Dies gilt nicht für

  1. die Schulen am Heim an nach § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schülerinnen und Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind,
  2. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen,
  3. die Schulkindergärten,
  4. Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und entsprechende Bildungsgänge an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums; dies gilt für Klassen, die nicht Abschlussklassen sind, nur, soweit der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Wechselunterrichts durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist.

Der Betrieb an den Einrichtungen Nummern 1 bis 4 kann auch durchgängig in der Präsenz stattfinden; § 2 Absatz 2 findet keine Anwendung. Über den Umfang und die Dauer der Präsenzphasen entscheidet die Schulleitung. In den letzten beiden Wochen vor den Zwischen- und Abschlussprüfungen kann der Unterricht abweichend von den Sätzen 1 bis 3 nach Entscheidung der Schulleitung auch durchgängig als Fernunterricht durchgeführt werden.

(4) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Präsenz unterrichtet werden, sind für sie

  1. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb sowie
  2. Spaziergänge und Ausflüge in die Natur in der Klassenzusammensetzung

zulässig.

(5) Für Schülerinnen und Schüler,

  1. die durch den Fernunterricht nicht erreicht werden oder
  2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht,

werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen über die Vorgaben des Absatzes 3 hinausgehende Präsenzlernangebote eingerichtet. Dies gilt entsprechend für fachpraktische Unterrichtsinhalte an beruflichen Schulen, die im Fernunterricht nicht vermittelt werden können.

(6) Sofern und soweit Präsenzunterricht stattfindet, erklären die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schule, ob sie die Schulpflicht im Fernunterricht an Stelle des Präsenzunterrichts erfüllen möchten. Die Pflicht zur Teilnahme an schriftlichen Leistungsfeststellungen in der Präsenz kann auch bei einer Entscheidung gegen den Präsenzunterricht von der unterrichtenden Lehrkraft festgelegt werden. Wird keine Entscheidung getroffen, an Stelle des Präsenzunterrichts am Fernunterricht teilzunehmen, bestimmt sich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht nach den Regeln der Schulbesuchsverordnung. Die Entscheidung kann zum Ende des Schulhalb- oder Schuljahres sowie bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, beispielsweise des Pandemiegeschehens, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.

(7) Soweit kein Präsenzunterricht stattfindet, tritt an dessen Stelle der Fernunterricht.

(8) Für die teilnahmeberechtigten Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundschulförderklassen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen, der Schulkindergärten sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wird eine Notbetreuung eingerichtet, sofern und soweit sie noch nicht wieder am Präsenzbetrieb teilnehmen können. Berechtigt zur Teilnahme sind Schülerinnen und Schüler,

  1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,
  2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder
  3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.

Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die die Schülerin oder der Schüler bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig.

(9) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu reinigen.

(10) Für die Einrichtungen nach Absatz 1 einschließlich der dort eingerichteten Notbetreuung gemäß Absatz 8 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen,

  1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, soweit die zuständige Behörde nichts anderes anordnet,
  2. die sich innerhalb der vorausgegangenen zehn Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von zehn Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder
  3. die sich nach einem positiven Selbsttest nach § 4a Absatz 3 Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben oder
  4. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.

Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Satz 1 besteht nicht, sofern nach den Bestimmungen der Corona-Verordnung Absonderung oder der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht.

(11) Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben den im Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei COVID-19-Schnelltests auf das Coronavirus im Sinne des § 4a Absatz 1 anzubieten, bei einer Anwesenheit von maximal drei Tagen in Folge pro Schulwoche mindestens einen Test; hiervon ausgenommen sind geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 4a Absätze 2 und 3. Den Zeitpunkt und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung.

(12) Für Personen, die weder einen Nachweis über eine negative Testung auf das Coronavirus erbringen, noch eine Impfdokumentation oder einen Nachweis über eine bestätigte Infektion im Sinne des § 4a vorlegen, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für die Einrichtungen nach Absatz 1 einschließlich der dort eingerichteten Notbetreuung gemäß Absatz 8. In diesen Fällen ist Fernunterricht vorzusehen. Der Nachweis der Testung kann erbracht werden durch

  1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 11; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder
  2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis, der geführt werden kann durch
    a) die Bescheinigung eines COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a Absatz 1, oder
    b) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Schnelltest auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, sowie Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten,

    dessen Vorlage durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 11 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte und sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt und deren zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b gilt für das an den Einrichtungen nach den Absätzen 11 und 15 tätige Personal sowie volljährige Schülerinnen und Schüler entsprechend.

(13) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 12 besteht nicht

  1. für die Teilnahme an
    a) Zwischen- und Abschlussprüfungen oder
    b) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, soweit diese für die Erfüllung der Mindestanzahl der Leistungsfeststellungen zwingend erforderlich sind,

    bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach Absatz 12 Satz 2 erbracht haben,
  2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Schnelltest auf das Coronavirus im Sinne des § 4a Absatz 1 aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,
  3. für geimpfte Personen im Sinne des § 4a Absatz 2,
  4. für genesene Personen im Sinne des § 4a Absatz 3,
  5. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist,
  6. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt.

(14) Hat das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner festgestellt und ortsüblich bekannt gemacht, ist Präsenzunterricht mit Ausnahme des Unterrichts an den in Absatz 3 Satz 2 genannten Einrichtungen sowie der Präsenzlernangebote nach Absatz 5 untersagt. Die Untersagung gilt nicht für

  1. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,
  2. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,
  3. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter Nummer 1 und 2 genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,
  4. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,
  5. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, die zu einem Berufsabschluss oder einem allgemeinen Abschluss führt,
  6. die Durchführung schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen, soweit diese für die Erfüllung der Mindestanzahl der Leistungsfeststellungen zwingend erforderlich sind,
  7. die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.

Absatz 8 gilt entsprechend. Satz 1 gilt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag nicht mehr, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis ein seit fünf Tagen in Folge bestehendes Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner festgestellt und ortsüblich bekannt gemacht hat. § 20 Absatz 5 Sätze 1 und 3 und Absatz 8 gelten entsprechend.

(15) Für Kindertageseinrichtungen, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten sowie Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte und Horte an der Schule ist Absatz 14 mit Ausnahme von Satz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 14c Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste

(1) Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgen negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. § 3 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend; für Kinder von sechs bis einschließlich 14 Jahre ist eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ausreichend. Von der Durchführung eines vorherigen COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a Absatz 1 ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Patientinnen und Patienten zwingend erforderlich ist, sofern ein maximal 48 Stunden zuvor erfolgter COVID-19-Schnelltest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a Absatz 1 sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.

(2) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 und mit einem Atemschutz zulässig. Der Atemschutz hat die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards zu erfüllen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung anzubieten. Absatz 1 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Das Personal von Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern oder Patienten besteht.

(4) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche einem COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen; für geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 4a Absätze 2 und 3 kann die Testfrequenz auf einmal pro Woche reduziert werden. Das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einem COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Das Testergebnis, die Impfdokumentation oder der Nachweis der bestätigten Infektion ist jeweils auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren. In begründeten Fällen kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen.

Teil 2 – Besondere Regelungen

§ 15 Grundsatz

Die aufgrund der §§ 16 bis 18 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden. Abweichungen von §§ 3, 9, § 10 Absatz 2, § 13 Absätze 1 und 2, §§ 14b, 14c und § 20 Absätze 6 und 7 sind nur zulässig, soweit sie weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vorsehen.

§ 16 Verordnungsermächtigungen

(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für

  1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und
  2. Veranstaltungen nach § 12

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, Obergrenzen der Personenzahl, Betriebsuntersagungen, Modalitäten einer Notbetreuung und Anforderungen für eine Wiederaufnahme des Betriebs festzulegen.

(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von

  1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,
  2. Studierendenwerken und
  3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden.

(3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von

  1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,
  2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,
  3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
  4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,
  5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,
  6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,
  7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,
  8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie
  9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(4) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus

  1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben,
  2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden,

festzulegen.

(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Betrieb von

  1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen,
  2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie
  3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Angebote im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für

  1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und
  2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben,

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für

  1. den Einzelhandel,
  2. das Beherbergungsgewerbe,
  3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,
  4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,
  5. das Handwerk,
  6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,
  7. Vergnügungsstätten,
  8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden, und
  9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

§ 17 Verordnungsermächtigung zu Absonderungspflichten

Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 und § 36 Absatz 6 Satz 5 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere

  1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
  2. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
  3. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,
  4. die Pflicht von haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen positiv auf das Coronavirus getesteter Personen sowie von mittels Selbsttest positiv getesteter Personen, sich einem PCR- oder Schnelltest zu unterziehen, gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG,
  5. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG,
  6. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben,
  7. die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Einreise gemäß § 36 Absatz 6 IfSG

sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzuschreiben.

Teil 3 – Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten

Das Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist

  1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
  2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,
  3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und
  4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen, außer an Einrichtungen im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1, den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,
  2. entgegen § 3 Absatz 1, §10a Absatz 3 Satz 1 oder § 10a Absatz 6 Satz 2 keinen oder einen nicht deren Anforderungen entsprechenden Mund-Nasen-Schutz trägt,
  3. entgegen § 6 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,
  4. sich entgegen § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder § 20 Absatz 4 Satz 2 oder § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 an einer Ansammlung, privaten Zusammenkunft oder privaten Veranstaltung beteiligt,
  5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,
  6. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 10a Absatz 5, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Sätze 1 oder 4 oder § 14a Absatz 4 Satz 3 zuwiderhandelt,
  7. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 Satz 2 oder § 14a Absatz 5 Satz 1 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält,
  8. entgegen § 10 Absatz 2 Sätze 1 oder 3 oder § 10 Absatz 3 Nummer 3 eine Veranstaltung abhält,
  9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,
  10. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 oder § 14a Absatz 4 Satz 1 einer Pflicht zur Datenverarbeitung nicht nachkommt,
  11. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 oder § 13a Absätze 1 bis 3 und Absatz 5, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummern 2, 3 oder 7 oder § 20 Absatz 6, oder § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummern 4 bis 6 eine Einrichtung betreibt oder eine Dienstleistung anbietet,
  12. entgegen § 13a Absatz 4 in Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen durchführt,
  13. entgegen § 14 Absätze 1 und 3 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet,
  14. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 4 keine Testungen finanziert oder organisiert,
  15. entgegen § 14a Absatz 2 Satz 3 ein Hygienekonzept nicht vorlegt,
  16. entgegen § 14c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Einrichtung ohne negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 oder Atemschutz betritt,
  17. entgegen § 14c Absatz 1 Satz 3 eine Einrichtung ohne negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 und Atemschutz betritt,
  18. sich entgegen § 20 Absatz 7 außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält oder
  19. entgegen § 20 Absatz 9 Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert.

Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung

Teil 4 – Schlussvorschriften

§ 20 Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen

(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen.

(3) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es die Feststellung der Unterschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 gehen die Nummern 1 bis 3 den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor:

  1. Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO wird allgemein gestattet; § 13a Absätze 1, 3und Absatz 5 Sätze 2 und 3 findet keine Anwendung; § 13a Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 bleibt unberührt,
  2. der Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten wird abweichend von § 13 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 7 allgemein gestattet; § 13a Absatz 1 findet keine entsprechende Anwendung,
  3. der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie die Sportausübung im Freien wird abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 8, § 9 Absatz 1 auch für Gruppen von bis zu zehn Personen gestattet, soweit die Sportart kontaktarm ausgeübt wird.

Satz 2 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 nicht mehr, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Überschreitung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen nach Absatz 8 ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden.

(4) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es die Feststellung der Unterschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 gilt zusätzlich zu Absatz 3 Satz 2 in Abweichung von § 9 Absatz 1 Satz 1 für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit. Satz 2 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 nicht mehr, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Überschreitung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden.

(5) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es diese Überschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 gehen die Nummern 1 bis 7 den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor:

  1. abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis einschließlich 14 Jahre teilnehmen; Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen, die ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt,
  2. abweichend von § 13 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 7 ist der Betrieb von Wettannahmestellen, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr insgesamt untersagt,
  3. abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 8 ist der Betrieb von Sportanlagen nur zulässig für Sport in Form der Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs des Spitzen- und Profisports sowie von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen nach Maßgabe von Nummer 1 den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist,
  4. der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, ist für den Publikumsverkehr untersagt,
  5. der Betrieb von Friseurbetrieben und Barbershops ist für den Publikumsverkehr unter der Maßgabe gestattet, dass zur Inanspruchnahme der Dienstleistung die Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a erforderlich ist,
  6. der Betrieb von Sonnenstudios ist für den Publikumsverkehr untersagt,
  7. abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 4 ist der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.

Satz 2 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 nicht mehr, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Unterschreitung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden.

(6) Im Falle von Absatz 5 Satz 1 ist abweichend von § 13a Absatz 1 die Öffnung von Einzelhandelsbetrieben, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, untersagt. Dies gilt nicht für die in § 13a Absatz 2 Satz 1 genannten Betriebe, mit Ausnahme von Bau- und Raiffeisenmärkten. Abweichend von § 13a Absatz 2 Satz 2 ist für die ersten 800 Quadratmeter der Verkaufsfläche eine Begrenzung auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Verkaufsfläche auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche maßgeblich.

(7) Im Falle von Absatz 5 Satz 1 ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

  1. Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
  2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 5,
  3. Versammlungen im Sinne des § 11,
  4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2,
  5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, sowie der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
  6. Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,
  7. unaufschiebbare Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen oder die Begleitung Sterbender,
  8. Versorgung von Tieren und
  9. ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Absatz 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde feststellt, dass bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus nicht mehr besteht.

(8) In den Fällen der Absätze 3 bis 7 treten die Rechtswirkungen bei Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung, bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein.

(9) Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten öffentlichen Plätzen oder öffentlich zugänglichen Einrichtungen verboten.

(10) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht weitere Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen.

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 29. März 2021 in Kraft mit Ausnahme des § 17, der am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. 273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 16. Mai 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung, der vom 23. Juni 2020, der vom 30. November 2020 oder der vom 7. März 2021 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

Stuttgart, den 27. März 2021 (in der ab 19. April 2021 gültigen Fassung)

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kretschmann, Strobl, Sitzmann, Dr. Eisenmann, Bauer, Untersteller, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Hauk, Wolf, Hermann, Erler

Weitere Informationen

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

Begründung zur ersten Änderungsverordnung vom 8. April 2021 zur siebten Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (PDF)

Begründung zur siebten Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 27. März 2021 (PDF)

Verordnungen im PDF-Format

Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig ab 19. April 2021 (PDF)

Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. April 2021 (PDF)

Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig ab 12. April 2021 (PDF)

Erste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 8. April 2021 (PDF)

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 27. März 2021, gültig vom 29. März 2021 bis 11. April 2021 (PDF)