Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung vom 22. März 2021 für Baden-Württemberg

Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung vom 22. März 2021 für Baden-Württemberg

WOCHENBLATT
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Die Corona-Verordnungen des Landes passen wir immer wieder an die aktuelle Infektionslage an. Hier finden Sie einen Überblick der aktuellen Änderungen. Am Ende der Seite finden Sie eine ausführliche Übersicht über die jeweiligen Änderungen.

➔ Änderungen zum 22. März 2021
  • Ausweitung der erweiterten Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske) auf die Grundschulen und weiterführenden Schulen für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte.
  • Die Ausnahme für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre bei der Maskenpflicht entfällt. Anstatt einer sogenannten Alltagsmaske müssen nun auch Kinder eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
  • Maskenpflicht für Personal in Kitas, Grundschulförderklassen, Horten, Schulkindergärten – außer im ausschließlichen Kontakt mit den Kindern. Weitergehende Regelungen können die Einrichtungen beschließen.
  • Zulassung von Wechselunterricht zur Wahrung des Abstandsgebots für die Klassenstufen 5 und 6 sowie an allen Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie SBBZ mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen.
  • Nachhilfeunterricht kann in Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern in Präsenz stattfinden. Auch hier gilt die erweiterte Maskenpflicht.
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen Unterricht anbieten. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 im Stadt-/Landkreis dürfen sie nur Online-Angebote anbieten (Notbremse).
  • Autokinos dürfen wieder öffnen. Auch Autokonzerte und Autotheater können wieder stattfinden.
  • In der Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege ist kein Schnelltest mehr erforderlich, wenn bei der Behandlung keine Maske getragen werden kann.
  • Fahrschulen dürfen auch Aufbauseminare nach § 2b Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahreignungsseminare nach § 4a StVG durchführen.
Die Corona-Regeln auf einen Blick (gültig ab 22. März 2021) (PDF)
➔ Änderungen zum 8. März 2021

Der Bund und die Länder haben sich bei ihrem Treffen am 3. März auf stufenweise inzidenzabhängige Lockerungen geeinigt. Diese sehen zum 8. März Lockerungen bei den Corona-Maßnahmen vor. Fällt in einem Landkreis oder Stadtkreis die 7-Tage-Inzidenz stabil (also mindestens fünf Tage in Folge) unter 50, treten hier weitere Lockerungen in Kraft. In Landkreisen und Stadtkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, treten automatisch mit der sogenannten „Notbremse“ wieder Verschärfungen in Kraft. Mit „Landkreisen“ sind immer „Land- und Stadtkreise“ gemeint.

Grundlegende Lockerungen ab dem 8. März

  • Einige Punkte (*) gelten nicht in Landkreisen, die dauerhaft über einer 7-Tage-Inzidenz von 100 liegen. Näheres finden Sie am Ende der Auflistung.
  • Treffen von bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten sind wieder möglich. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen.(*)
  • Buchhandlungen dürfen wieder unter den Hygieneauflagen für den Einzelhandel öffnen – Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter (m²) für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 m² Verkaufsfläche.
  • Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau-, und Raiffeisenmärkte dürfen wieder ihr komplettes Sortiment anbieten. Hier gelten ebenfalls die Hygieneauflagen für den Einzelhandel.
  • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen (ohne Schwimmbäder) ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Weitläufige Anlagen dürfen auch von mehreren individualsportlichen Gruppen genutzt werden (nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten). Kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist nur im Freien möglich. Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall erlaubt.(*)
  • Körpernahe Dienstleistungen sind wieder erlaubt. Dazu zählen Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen. Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben. Für die Mitarbeitenden braucht es ein Testkonzept.(*)
  • Friseurbetriebe und Barbershops dürfen wieder alle Dienstleistungen anbieten. Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben.
  • Boots- und Flugschulen dürfen wieder öffnen. Bei der praktischen Ausbildung und Prüfung sowie bei der theoretischen Ausbildung und Prüfung müssen Schüler*innen und Ausbildende eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
  • Der Einzelhandel darf sogenanntes „Click & Meet“ anbieten. Kund*innen können nach vorheriger Terminabsprache sich in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40 Quadratmeter (m²) gleichzeitig anwesend sein. In einem Geschäft mit 420 m² Verkaufsfläche, dürfen also gleichzeitig zehn Kunden nach vorheriger Terminabsprache anwesend sein. Kund*innen und Beschäftige müssen eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.(*)
  • Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten dürfen Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten besucht werden.(*)
  • Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten können Archive, Bibliotheken und Büchereien wieder besucht werden.*
  • Eheschließungen sind wieder unter der Teilnahme von 10 Personen möglich. Die Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit.
  • Erste-Hilfe-Kurse sind wieder möglich. Voraussetzung ist, dass alle teilnehmenden einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest haben.

Zusätzliche Lockerungen in Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50

  • Stabil bedeutet: Das Gesundheitsamt muss feststellen, dass die Inzidenz seit fünf Tagen unter 50 liegt.
  • Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte können unter geltenden Hygieneauflagen für diesen Bereich wieder komplett öffnen: Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter (m²) für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 m² Verkaufsfläche.
  • Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten können auch ohne vorherige Buchung besucht werden. Die Kontaktdaten der Besucher*innen müssen dokumentiert werden.
  • Kontaktarmer Sport in kleinen Gruppen von nicht mehr als zehn Personen ist im Freien und auf Außensportanlagen möglich.
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen können Einzelunterricht und Unterricht für Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahre anbieten. Dies gilt nicht für Ballett- und Tanzschulen.
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen können Einzelunterricht und Unterricht für Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahre anbieten. Dies gilt nicht für Ballett- und Tanzschulen.
  • Steigt in einem Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 50, entfallen diese Lockerungen automatisch wieder. 

Zusätzliche Lockerungen in Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 35

  • Treffen von bis zu zehn Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten sind wieder möglich. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei wieder mit.

„Notbremse“ in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100

Steigt in einem Landkreis nach Feststellung des Gesundheitsamts die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, treten automatisch in diesem Landkreis folgende Beschränkungen in Kraft:

  • Erweiterte Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt plus eine weitere nicht zum Haushalt gehörende Person; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
  • Schließung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr.
  • Schließung von Außensportanlagen für den Amateur und individuellen Freizeitsport. Individualsport ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren nicht zum Haushalt gehörende Person erlaubt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen, wie sanitäre Anlagen dürfen nicht genutzt werden.
  • Der Einzelhandel darf kein Click & Meet anbieten.
  • Schließung von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen), mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege.
  • Wenn bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht, ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet (siehe § 20 Absatz 6 Nummer 1 bis 12 der Corona-Verordnung).

Weitere Änderungen in der Corona-Verordnung

  • In geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind muss eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
  • Der 7-Tage-Inzidenzwert für mögliche regionale Ausgangbeschränkungen wird von 50 auf 100 angehoben.
  • Ab dem 15. März sind Leistungen und Maßnahmen nach § 11 8. Sozialgesetzbuch wieder erlaubt (Jugendarbeit).
  • Anpassungen beim Zutritts- und Teilnahmeverbot. Das Zutritts und Teilnahmeverbot betrifft:
    • Personen, die in dem vergangenen 14 Tagen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen (bisher 10 Tage).
    • Personen, die entgegen den Vorschriften keinen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest vorlegen, wo dieser gefordert ist, beispielsweise bei Gesichtsbehandlungen bei körpernahen Dienstleistungen.
    • Überführung der Ressort-Verordnungen für besondere Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe in die Corona-Verordnung (§ 14a).
    • Redaktionelle Anpassungen.

Corona-Verordnung des Landes in der ab 22. März 2021 gültigen Fassung

Die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Nach Artikel 2 tritt sie am Montag, den 22. März 2021 in Kraft.

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)

Vom 7. März 2021 (in der ab 22. März 2021 gültigen Fassung)

Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 und 36 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137) geändert worden ist, wird verordnet:

Teil 1 – Allgemeine Regelungen

Abschnitt 1: Ziele, befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage

§ 1 Ziele

(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden.

(2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant reduzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden.

§ 1a Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage

Bis einschließlich 28. März 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung sowie den aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, und den aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen vor. § 20 bleibt unberührt.

§ 1b Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen

(1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind unabhängig von ihrer Teilnehmerzahl untersagt; § 10 Absatz 2 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für:

  1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner,
  2. Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als 10 Personen; Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit,
  3. Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,
  4. berufliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, sofern nicht in § 1f etwas Abweichendes geregelt ist,
  5. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3; fachspezifische Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren sowie weitere staatliche Prüfungen können abweichend von der Begrenzung der Teilnehmerzahl nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 stattfinden,
  6. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 11, 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – durchgeführt werden,
  7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen,
  8. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen; dies gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden können,
  9. die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz; die theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung darf ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden,
  10. die Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen, wenn ein Testkonzept für die Ausbildenden vorhanden ist; für die Teilnahme ist die Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttests der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich und
  11. Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern.

(2) Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 11 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind zulässig.

§ 1c Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

(1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 wird für den Publikumsverkehr untersagt. Dies gilt nicht für:

  1. Beherbergungsbetriebe, soweit diese für notwendige geschäftliche oder dienstliche Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen genutzt werden,
  2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich gast-gewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG), ausschließlich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste und für die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 1,
  3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz, soweit die Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs erfolgt,
  4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang soweit eine Nutzung ausschließlich zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport erfolgt,
  5. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen nach Maßgabe von § 9 Absatz 1,
  6. (weggefallen)
  7. Archive und Bibliotheken, soweit die Nutzung unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Sätze 2 und 3 erfolgt; Bibliotheken können hiervon bei der Abholung bestellter Medien und der Rückgabe von Medien im Rahmen des jeweiligen Hygienekonzepts abweichen,
  8. Tiersalons, Tierfriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 8,
  9. Wettannahmestellen unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 8,
  10. Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Sätze 2 und 3 und
  11. Autokinos, -konzerte und -theater; § 1b findet insoweit keine Anwendung.

Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten ist abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 zulässig; im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben. In den Fällen des Satzes 3 ist die Nutzung von Umkleiden, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen untersagt; auf weitläufigen Außenanlagen dür-fen mehrere Gruppen nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.

(2) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden; abweichend von § 13 Absatz 2 ist eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zulässig. Bei den Einzelterminen sind fest begrenzte Zeiträume pro Kunde vorzugeben und es gilt die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 6. Von der Untersagung nach Satz 1 sind ausgenommen:

  1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,
  2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 Gewerbeordnung (GewO),
  3. Ausgabestellen der Tafeln,
  4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,
  5. Tankstellen,
  6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr,
  7. Reinigungen und Waschsalons,
  8. der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
  9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,
  10. der Großhandel und
  11. Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau- und Raiffeisenmärkte.

Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 4 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf unterbleibt; Sätze 2 und 3 bleiben unberührt. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 6 zusammen mit einem untersagten Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben, darf der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments des untersagten Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen. Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(4) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist ausschließlich zur Mitnahme gestattet; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen.

(5) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 GastG sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht.

(6) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.

(7) Der Betrieb von Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes einschließlich Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechenden Ersatzteilverkaufsstellen bleibt zulässig, soweit er nicht nach anderen Vorschriften in oder aufgrund dieser Verordnung untersagt ist. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäfts-lokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und -beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig. In den Fällen von Satz 2 und 3 gilt § 13 Absatz 2 entsprechend; die Zulässigkeit des Warenverkaufs nach Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 1d Alkoholverbot

Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten.

§ 1e Betrieb der Schulen bis einschließlich 14. März 2021 (aufgehoben)
§ 1f Betrieb der Schulen

(1) Untersagt sind bis zum Ablauf des 31. März 2021

  1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft,
  2. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie der Horte an der Schule.

Die Tätigkeit außerschulischer Partner in der Schule ist nur insoweit zulässig, als die Tätigkeit Teil des nach den Absätzen 2 bis 11 wieder zulässigen Schulbetriebs ist. Das Kultusministerium und das Sozialministerium können zur Durchführung abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen von der Untersagung nach Satz 1 zulassen.

(2) Der fachpraktische Sportunterricht in Präsenz ist, auch soweit der Unterrichtsbetrieb nach den Absätzen 3 bis 11 wieder zulässig ist, untersagt. Abweichend hiervon ist fachpraktischer Sportunterricht in Präsenz zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, mit der Maßgabe zulässig, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten wird. Betätigungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Es ist jedoch gestattet, mit einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung Sicherheits- oder Hilfestellung zu leisten.

(3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für:

  1. den Präsenzunterricht
    1. an Grundschulen sowie die Grundstufe der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,
    2. der Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie der entsprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,
    3. der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,
    4. der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,
    5. der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,
    6. der Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter Buchstaben c bis e genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,
    7. der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,
    8. der Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, die zu einem Berufsabschluss oder einem allgemeinen Abschluss führt,
  2. die Durchführung schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen,
  3. die Schulen am Heim an nach § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind,
  4. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen,
  5. Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und entsprechende Bildungsgänge an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums; dies gilt für Klassen, die nicht Abschlussklassen sind, nur, soweit der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Onlineangebots durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist,
  6. die Grundschulförderklassen und Schulkindergärten.

Der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 Nummer 1 Buchstaben c bis h und Abschlussklassen in Bildungsgängen an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums nach Satz 1 Nummer 5 findet im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht statt; der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 1 Nummer 4 kann zur Wahrung eines Mindestabstands zu und zwischen den Schülerinnen und Schülern im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht stattfinden. Über den Umfang und die Dauer der Präsenzphasen entscheidet die Schulleitung.

(4) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Präsenz unterrichtet werden, sind für sie

  1. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb sowie
  2. Spaziergänge und Ausflüge in die Natur in der Klassenzusammensetzung

zulässig.

(5) Für Schülerinnen und Schüler,

  1. die durch den Fernunterricht nicht erreicht werden oder
  2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht,

werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Präsenzlernangebote eingerichtet. Dies gilt entsprechend für fachpraktische Unterrichtsinhalte an beruflichen Schulen, die im Fernunterricht nicht vermittelt werden können.

(6) Sofern und soweit Präsenzunterricht stattfindet, erklären die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schule, ob sie die Schulpflicht im Fernunterricht an Stelle des Präsenzunterrichts erfüllen möchten. Die Pflicht zur Teilnahme an schriftlichen Leistungsfeststellungen in der Präsenz kann auch bei einer Entscheidung gegen den Präsenzunterricht von der unterrichtenden Lehrkraft festgelegt werden. Wird keine Entscheidung getroffen, an Stelle des Präsenzunterrichts am Fernunterricht teilzunehmen, bestimmt sich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht nach den Regeln der Schulbesuchsverordnung. Die Entscheidung kann zum Ende des Schulhalb- oder Schuljahres sowie bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, beispielsweise des Pandemiegeschehens, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.

(7) Soweit kein Präsenzunterricht stattfindet, tritt an dessen Stelle der Fernunterricht.

(8) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, sofern und soweit sie noch nicht wieder am Präsenzunterricht teilnehmen können. Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder,

  1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,
  2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder
  3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.

Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig.

(9) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu reinigen.

(10) Ausgeschlossen von der Notbetreuung und der Teilnahme am Schulbetrieb sind Kinder,

  1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen,
  2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder
  3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.

(11) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 besteht in den Fällen von Absatz 10 Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen der Corona-Verordnung Absonderung eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht.

§ 1g Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie von Veranstaltungen bei Todesfällen

(1) Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen untersagt.

(2) Wer eine Veranstaltung im Sinne des § 12 Absatz 1 abhält, hat eine Datenver-arbeitung nach § 6 durchzuführen. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur nach vorheriger Anmeldung bei den Veranstaltenden zulässig, sofern es aufgrund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen wird.

(3) Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 mit mehr als 10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage im Voraus anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden.

§ 1h Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste

(1) Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten COVID-19-Schnelltest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten COVID-19-Schnelltest oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt. Von der Durchführung eines vorherigen COVID-19-Schnelltests ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Patientinnen und Patienten zwingend erforderlich ist, sofern ein maximal 48 Stunden zuvor erfolgter COVID-19-Schnelltest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines COVID-19 Schnelltests sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.

(2) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen COVID-19-Schnelltest und mit einem Atemschutz zulässig. Der Atemschutz hat die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards zu erfüllen. § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt. Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung anzubieten. Absatz 1 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Das Personal von Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern oder Patienten besteht. Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche und das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen und jeweils das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.

(4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nähere Regelungen zur Konkretisierung der Test- und Atemschutzpflicht zu erlassen.

§ 1i Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen

Abweichend von § 3 Absatz 1 ist in den Fällen der Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2. § 1h und § 3 Absatz 2 bleiben unberührt.

Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen

§ 2 Allgemeine Abstandsregel

(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen.

(2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen, die nach § 9 Absatz 1 zulässig sind.

(3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen.

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden

  1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,
  2. in Einrichtungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 6,
  3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
  4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen; dies gilt für Kunst- und Kultureinrichtungen entsprechend,
  5. beim theoretischen und praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den theoretischen und praktischen Prüfungen sowie bei weiteren Angeboten der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben,
  6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darüber hinaus auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d Straßengesetz, soweit dies durch die zuständige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizeibehörde bestimmt ist,
  7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind,
  8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten,
  9. bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft,
  10. in den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreu-ungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten an der Schule; hiervon unberührt bleiben die Re-gelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des § 16 Absatz 1,
  11. in Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Horten sowie Schulkindergärten und
  12. bei Angeboten des Nachhilfeunterrichts.

(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht

  1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,
  3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht oder in den Fällen des Absatz 1 Nummer 9,
  4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2, 3, 7, 8 und 9 sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfordern,
  5. beim Konsum von Lebensmitteln,
  6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,
  7. bei sportlicher Betätigung in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 sowie in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 10 und von Hochschulen,
  8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, soweit es sich nicht um Besucherinnen und Besucher handelt; § 176 Gerichtsverfassungsgesetz bleibt unberührt,
  9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 6 und 7, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,
  10. in Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Horten sowie Schulkindergärten für die Kinder, die diese Einrichtungen besuchen, sowie für pädagogisches Personal und Zusatzkräfte, während diese ausschließlich mit den Kindern Kontakt haben,
  11. (aufgehoben)
  12. beim musikalischen oder darstellenden Vortrag im Bereich der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz oder
  13. beim musikalischen Übebetrieb im Rahmen des Studienbetriebs.

Abschnitt 3: Besondere Anforderungen

§ 4 Hygieneanforderungen

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:

  1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,
  2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,
  3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden,
  4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,
  5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche,
  6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern oder Handdesinfektionsmittel oder anderen gleichwertigen hygienischen Handtrockenvorrichtungen,
  7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,
  8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Händewaschen in den Sanitäranlagen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist.

§ 5 Hygienekonzepte

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen.

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

§ 6 Datenverarbeitung

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleibt unberührt.

(2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.

(3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen.

§ 7 Zutritts- und Teilnahmeverbot

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen,

  1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,
  2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,
  3. die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, oder
  4. die entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 6 keinen Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnell- oder Selbsttests vorlegen.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.

§ 8 Arbeitsschutz

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:

  1. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren,
  2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben,
  3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren,
  4. den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-Nasen-Bedeckungen bereitzustellen,
  5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

(2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben, speichern und verwenden, wenn diese ihm mitteilen, dass sie zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber eine Woche, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt.

Abschnitt 4: Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen

§ 9 Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

(1) Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet

  1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
  2. von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit; sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen.

Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.

§ 10 Sonstige Veranstaltungen

(1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zulässig ist.

(3) Untersagt sind

  1. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, insbesondere Veranstaltungen der Breitenkultur, sonstige Kunst- und Kulturveranstaltungen und Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben; Spitzen- und Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden,
  2. sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden.

Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.

(4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, sowie auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren, sowie Studieneignungstests.

(5) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 10a Wahlen und Abstimmungen

(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei der Landtagswahl, bei Bürgermeisterwahlen und bei Bürgerentscheiden sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses gelten die Absätze 2 bis 7. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses öffentlich zugänglich sind.

(2) Der Bürgermeister hat mindestens die Hygieneanforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 6 und 8 sicherzustellen. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.

(3) Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für

  1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und
  2. Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer Maske gemäß Satz 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.

Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren.

(4) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt:

  1. Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, der Wahlvorstand ist zur Erhebung dieser Daten berechtigt, der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten dem Bürgermeister in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben; der Bürgermeister ist zur Datenverarbeitung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteter;
  2. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 dürfen diese Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden.

(5) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die

  1. in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,
  2. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,
  3. entgegen Absatz 3 Satz 1 keine Maske tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt, oder
  4. entgegen Absatz 4 Nummer 1 ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind.

(6) Für den Fall des Transports von Wahlgegenständen zu einem anderen Wahlbezirk nach § 41 Absatz 3a der Landeswahlordnung oder zu einem anderen Wahlbezirk oder einem Sitzungsraum eines Briefwahlvorstands nach § 37a der Kommunalwahlordnung, weil weniger als 50 Stimmen im Wahlbezirk abgegeben wurden, dürfen mehrere Personen aus verschiedenen Haushalten in einem Fahrzeug fahren. Die Personen haben einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. § 3 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.

(7) Zur Teilnahme an der Wahl oder Abstimmung sind Wählerinnen und Wähler von Ausgangsbeschränkungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes befreit. Gleiches gilt für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte zur Mitwirkung bei der Wahl oder Abstimmung sowie die Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude oder bei öffentlichen Sitzungen der Wahlausschüsse aufhalten wollen.

§ 11 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes

(1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig.

(2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behörden können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen.

(3) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.

§ 12 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen

(1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung zulässig. Wer eine religiöse Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten sowie ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Die Sätze 1 bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung.

(2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7.

(3) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum Infektionsschutz, insbesondere Obergrenzen der Personenanzahl, und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.

Abschnitt 5: Betriebsverbote und allgemeine Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

§ 13 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt:

  1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, mit der Ausnahme von Wettannahmestellen,
  2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, mit Ausnahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugendkunstschulen, Autokinos, -konzerten und -theatern sowie Archiven und Bibliotheken,
  3. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen,
  4. Messen und Ausstellungen,
  5. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume, darunter fallen auch die Ausflugsschifffahrt, Museumsbahnen sowie touristische Seilbahnen,
  6. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Skiaufstiegsanlagen und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und Amateurindividualsport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 sowie zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport,
  7. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport,
  8. Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen,
  9. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 GastG, mit Ausnahme gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 GastG, des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 3,
  10. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend,
  11. (weggefallen)
  12. Tiersalons, Tierfriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege, mit Ausnahme von Tierpensionen,
  13. Tanzschulen, Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen unabhängig von der Organisationsform oder Anerkennung als Kunstschule,
  14. Clubs und Diskotheken und
  15. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.

(2) Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden, haben die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen wie folgt zu beschränken:

  1. bei Verkaufsflächen, die kleiner als 10 Quadratmeter sind, auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden,
  2. bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt und im Lebensmitteleinzelhandel auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche,
  3. bei Verkaufsflächen außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels von mehr als 800 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.

Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.

(3) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind, insbesondere auch für Veranstaltungen für Studierende im ersten Semester. Fachspezifische Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren können unter Einhaltung der Hygieneanforderungen auch abweichend von der Begrenzung der Teilnehmerzahl nach §10 Satz Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 stattfinden. § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

(1) Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen:

  1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken, Archive und Studierendenwerke,
    1a. Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos, soweit nicht bereits in Nummer 1 und 13 genannt,
  2. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen,
  3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums,
  4. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen,
  5. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt,
  6. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Friseurbetrie-be, Barbershops, Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; soweit bei der Dienstleistung, dem Angebot oder der Aktivität eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann, ist ein Testkonzept für das Personal und für die Inanspruch-nahme der Dienstleistung die Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttests der Kundin oder des Kunden erforderlich; dies gilt nicht für Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege,
  7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,
  8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6,
  9. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen Gästen vorgenommen werden,
  10. Beherbergungsbetriebe,
  11. Kongresse,
  12. Wettannahmestellen,
  13. Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten und
  14. Sonnenstudios.

(2) Beim Betreiben oder Anbieten der Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten nach Absatz 1 gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Absatz 1 Nummern 2 und 5. Absatz 1 sowie die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 4 ge-nannten Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen.

(3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 14 ist die Erbringung der Dienstleistung nur nach vorheriger Terminbuchung gestattet.

§ 14a Besondere Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

(1) Die Beschäftigten von

  1. Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und be-handeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und
  2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als 10 Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften,

haben sich vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. In den Fällen von Nummer 1 gilt für Beschäftigte von Betriebsstätten, die im Schlacht- und Zerlegebereich über mehr als 100 Beschäftigte verfügen, für diese eine zusätzliche wöchentliche Testpflicht. Die Ergebnisse der Testungen sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber.

(2) Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zu erstellen. In Betrieben nach Absatz 1 Nummer 2 gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb von geschlossenen Räumen nicht. Für Betreiber der in Absatz 1 ge-nannten Einrichtungen besteht abweichend von § 5 Absatz 2 eine Vorlagepflicht des Hygienekonzepts bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen.

(3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen.

(4) Der Betreiber hat eine Verarbeitung der Daten von Beschäftigten und Besuchern des Betriebs entsprechend § 6 durchzuführen. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 sind ausschließlich die Daten von Beschäftigten zu verarbeiten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 sowie für Personen, die sich nicht den vorgeschriebenen Testungen unterzogen haben.

(5) Die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 sind einzuhalten. Darüber hinaus hat der Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen folgende Pflichten zu erfüllen:

  1. Beschäftigte sind in einer ihnen verständlichen Sprache umfassend zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben, sowie die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns,
  2. Informationsweitergaben und Unterweisungen nach Satz 2 Nummer 1 müssen vor dem ersten Tätigkeitsbeginn, danach mindestens quartalsweise und bei Neuerungen unverzüglich schriftlich und mündlich erfolgen und dokumentiert werden,
  3. Ausstattung aller Beschäftigen mit persönlicher Schutzausrüstung und Unterweisung über deren richtige Anwendung.

Teil 2 – Besondere Regelungen

§ 15 Grundsatz

(1) Die aufgrund der §§ 16 bis 18 und des § 12 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit in diesen Rechtsverordnungen von §§ 9, 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 13 Absätze 1 und 2 abgewichen wird; ausgenommen sind Regelungen, die weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vorsehen.

§ 16 Verordnungsermächtigungen

(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von

  1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,
  2. Studierendenwerken und
  3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden.

(3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von

  1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,
  2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,
  3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
  4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,
  5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,
  6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit,
  7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,
  8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie
  9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(4) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus

  1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, und
  2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden,

festzulegen.

(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Betrieb von

  1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen,
  2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie
  3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Angebote im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für

  1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und
  2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben,

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für

  1. den Einzelhandel,
  2. das Beherbergungsgewerbe,
  3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,
  4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,
  5. das Handwerk,
  6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,
  7. Vergnügungsstätten,
  8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden, und
  9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift sowie in § 12 gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

§ 17 Verordnungsermächtigung zu Absonderungspflichten

Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 und § 36 Absatz 6 Satz 5 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere

  1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
  2. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
  3. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,
  4. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und
  5. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben,
  6. die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Einreise gemäß § 36 Absatz 6 IfSG

sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzuschreiben.

Teil 3 – Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten

Das Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist

  1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
  2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,
  3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und
  4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1b Absatz 1 eine sonstige Veranstaltung abhält,
  2. entgegen § 1c Absätze 1 bis 5 und Absatz 7, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 2 und § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummern 2 bis 4, eine Einrichtung betreibt oder eine Dienstleistung anbietet,
  3. entgegen § 1c Absatz 6 in Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen durchführt,
  4. entgegen § 1d Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,
  5. entgegen § 1h Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Einrichtung ohne negativen COVID-19-Schnelltest oder Atemschutz betritt,
  6. entgegen § 1h Absatz 1 Satz 3 eine Einrichtung ohne negativen COVID-19-Schnelltest und Atemschutz betritt,
  7. entgegen § 1i, §10a Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2 eine nicht dessen Anforderungen entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
  8. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,
  9. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
  10. entgegen § 6 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,
  11. sich entgegen § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 Nummer 1, an einer Ansammlung, privaten Zusammenkunft oder privaten Veranstaltung beteiligt,
  12. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,
  13. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 10a Absatz 5, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Sätze 1 oder 4 zuwiderhandelt,
  14. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Satz 2 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält,
  15. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung abhält,
  16. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,
  17. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 oder § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummern 5 bis 7 eine Einrichtung betreibt,
  18. entgegen § 14 Absätze 1 und 3 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet, oder
  19. sich entgegen § 20 Absatz 6 außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält.

Teil 4 – Schlussvorschriften

§ 20 Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen

(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen.

(3) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es die Feststellung der Unterschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 gehen die Nummern 1 bis 4 den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor:

  1. Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO wird allgemein gestattet; § 1c Absätze 2 und 3 und Absatz 7 Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung; § 13 Absatz 2 bleibt unberührt,
  2. der Betrieb von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten wird abweichend von § 1c Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 allgemein gestattet; § 1c Absatz 2 Sätze 2 und 3 finden keine entsprechende Anwendung,
  3. der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie die Sportausübung im Freien wird abweichend von § 1c Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1, § 9 Absatz 1 auch für Gruppen von bis zu 10 Personen gestattet, soweit die Sportart kontaktarm ausgeübt wird.

Satz 2 Nummern 1 bis 4 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 nicht mehr, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Überschreitung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen nach Absatz 7 ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden.

(4) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es die Feststellung der Unterschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 gilt zusätzlich zu Absatz 3 Satz 2 in Abweichung von § 9 Absatz 1 Satz 1 für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit. Satz 2 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 nicht mehr, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Überschreitung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden.

(5) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es diese Überschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 gehen die Nummern 1 bis 5 den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor:

  1. abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 sind nur noch Ansammlungen, private Zusammenkünfte und Veranstaltungen gestattet, wenn sich diese aus Angehörigen eines Haushalts und höchstens einer weiteren Person eines anderen Haushalts zusammensetzen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit,
  2. abweichend von § 1c Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 ist der Betrieb von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr untersagt,
  3. abweichend von § 1c Absatz 1 Satz 3 ist der Betrieb von Sportanlagen für den Amateur- und Freizeitindividualsport untersagt; dies gilt nicht für weitläufige Außensportanlagen für Personengruppen im Sinne von Nummer 1,
  4. abweichend von § 1c Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist dem Einzelhandel die Öffnung nach vorheriger Terminvergabe untersagt,
  5. der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, ist für den Publikumsverkehr untersagt,
  6. der Betrieb von Sonnenstudios wird untersagt,

  7. abweichend von § 1c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.

Satz 2 Nummern 1 bis 5 gelten ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 nicht mehr, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Unterschreitung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden.

(6) Wenn im Falle von Absatz 5 Satz 1 die zuständige Behörde zusätzlich feststellt, dass bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht, ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

  1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,
  3. Versammlungen im Sinne des § 11,
  4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2,
  5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
  6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
  7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
  8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
  11. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung, und
  12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Absatz 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde feststellt, dass bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus nicht mehr besteht.

(7) In den Fällen der Absätze 3 bis 6 treten die Rechtswirkungen bei Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung, bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. Bei der Bewertung der Inzidenzwerte kann das Gesundheitsamt die Diffusität des Infektionsgeschehens im Einvernehmen mit dem Sozialministerium angemessen berücksichtigen. 

(8) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht weitere Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen.

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen gelten bis zu einem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung, der vom 23. Juni 2020 oder der vom 30. November 2020 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben wurden.

(3) Abweichend von Absätzen 1 und 2 tritt § 1e mit Ablauf des 14. März 2021 außer Kraft. Gleichzeitig tritt § 1f in Kraft. § 20 Absätze 3 bis 7 treten mit Verkündung in Kraft.

Stuttgart, den 7. März 2021 (in der ab 22. März 2021 gültigen Fassung)

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kretschmann, Strobl, Sitzmann, Dr. Eisenmann, Bauer, Untersteller, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Hauk, Wolf, Hermann, Erler

Verordnungen im PDF-Format

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 7. März 2021 (PDF)